Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 255. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder §. 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie §. 258. Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig 1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß, 2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube §. 255. Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder §. 256. Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe Einundzwanzigſter Abſchnitt. Begünſtigung und Hehlerei. §. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie §. 258. Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig 1) einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen hat, mit Gefängniß, 2) einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0074" n="64"/> <div n="4"> <head>§. 255.</head><lb/> <p>Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder<lb/> unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr<lb/> für Leib oder Leben begangen, ſo iſt der Thäter gleich einem<lb/> Räuber zu beſtrafen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 256.</head><lb/> <p>Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe<lb/> kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der<lb/> wegen Raubes oder Erpreſſung erkannten Zuchthausſtrafe auf<lb/> Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Einundzwanzigſter Abſchnitt.</hi><lb/> Begünſtigung und Hehlerei.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 257.</head><lb/> <p>Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem<lb/> Thäter oder Theilnehmer wiſſentlich Beiſtand leiſtet, um den-<lb/> ſelben der Beſtrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des<lb/> Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt wegen Begünſtigung<lb/> mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng-<lb/> niß bis zu Einem Jahre und, wenn er dieſen Beiſtand ſeines<lb/> Vortheils wegen leiſtet, mit Gefängniß zu beſtrafen. Die Strafe<lb/> darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere<lb/> ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte.</p><lb/> <p>Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter<lb/> oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt,<lb/> um ihn der Beſtrafung zu entziehen.</p><lb/> <p>Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie<lb/> vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Beſtim-<lb/> mung leidet auch auf Angehörige Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 258.</head><lb/> <p>Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig<lb/> macht, wird als Hehler beſtraft, wenn der Begünſtigte</p><lb/> <list> <item>1) einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen<lb/> hat, mit Gefängniß,</item><lb/> <item>2) einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0074]
§. 255.
Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben begangen, ſo iſt der Thäter gleich einem
Räuber zu beſtrafen.
§. 256.
Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe
kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der
wegen Raubes oder Erpreſſung erkannten Zuchthausſtrafe auf
Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Einundzwanzigſter Abſchnitt.
Begünſtigung und Hehlerei.
§. 257.
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem
Thäter oder Theilnehmer wiſſentlich Beiſtand leiſtet, um den-
ſelben der Beſtrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des
Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt wegen Begünſtigung
mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre und, wenn er dieſen Beiſtand ſeines
Vortheils wegen leiſtet, mit Gefängniß zu beſtrafen. Die Strafe
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere
ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte.
Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt,
um ihn der Beſtrafung zu entziehen.
Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie
vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Beſtim-
mung leidet auch auf Angehörige Anwendung.
§. 258.
Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig
macht, wird als Hehler beſtraft, wenn der Begünſtigte
1) einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung begangen
hat, mit Gefängniß,
2) einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube
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