Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, §. 187. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe §. 188. In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei- §. 189. Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, Strafgesetzbuch. 4
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet iſt, §. 187. Wer wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf einen Anderen Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe §. 188. In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei- §. 189. Wer das Andenken eines Verſtorbenen dadurch beſchimpft, Strafgeſetzbuch. 4
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oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet iſt,
wird, wenn nicht dieſe Thatſache erweislich wahr iſt, wegen
Beleidigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darſtellungen begangen iſt, mit Geldſtrafe
bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren beſtraft.
§. 187.
Wer wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf einen Anderen
eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche den-
ſelben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder deſſen Kredit zu gefährden geeignet iſt,
wird wegen verleumderiſcher Beleidigung mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtel-
lungen begangen iſt, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe
bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldſtrafe bis
zu dreihundert Thalern erkannt werden.
§. 188.
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen
des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für
die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen
des Beleidigten mit ſich bringt, neben der Strafe auf eine an
den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei-
tauſend Thalern erkannt werden.
Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entſchädigungsanſpruches aus.
§. 189.
Wer das Andenken eines Verſtorbenen dadurch beſchimpft,
daß er wider beſſeres Wiſſen eine unwahre Thatſache behauptet
oder verbreitet, welche denſelben bei ſeinen Lebzeiten verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet geweſen wäre, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft.
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Zitationshilfe: | Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/59>, abgerufen am 22.02.2025. |