Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
Dreizehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.

Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor
seine Ehe aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden
ist, ingleichen eine unverheirathete Person, welche mit einem
Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst, für un-
gültig oder nichtig erklärt worden ist.

§. 172.

Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe
geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mit-
schuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 173.

Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und ab-
steigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben
straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet
haben.

§. 174.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen
Dreizehnter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.

Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor
ſeine Ehe aufgelöſt, für ungültig oder nichtig erklärt worden
iſt, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem
Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für un-
gültig oder nichtig erklärt worden iſt.

§. 172.

Der Ehebruch wird, wenn wegen deſſelben die Ehe
geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mit-
ſchuldigen mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 173.

Der Beiſchlaf zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender
Linie wird an den erſteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Der Beiſchlaf zwiſchen Verſchwägerten auf- und ab-
ſteigender Linie, ſowie zwiſchen Geſchwiſtern wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Verwandte und Verſchwägerte abſteigender Linie bleiben
ſtraflos, wenn ſie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet
haben.

§. 174.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geiſtliche,
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0055" n="45"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Dreizehnter Ab&#x017F;chnitt.</hi><lb/>
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 171.</head><lb/>
              <p>Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor<lb/>
&#x017F;eine Ehe aufgelö&#x017F;t, für ungültig oder nichtig erklärt worden<lb/>
i&#x017F;t, ingleichen eine unverheirathete Per&#x017F;on, welche mit einem<lb/>
Ehegatten, wi&#x017F;&#x017F;end, daß er verheirathet i&#x017F;t, eine Ehe eingeht,<lb/>
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefäng-<lb/>
niß&#x017F;trafe nicht unter &#x017F;echs Monaten ein.</p><lb/>
              <p>Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem<lb/>
Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelö&#x017F;t, für un-<lb/>
gültig oder nichtig erklärt worden i&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 172.</head><lb/>
              <p>Der Ehebruch wird, wenn wegen de&#x017F;&#x017F;elben die Ehe<lb/>
ge&#x017F;chieden i&#x017F;t, an dem &#x017F;chuldigen Ehegatten, &#x017F;owie de&#x017F;&#x017F;en Mit-<lb/>
&#x017F;chuldigen mit Gefängniß bis zu &#x017F;echs Monaten be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 173.</head><lb/>
              <p>Der Bei&#x017F;chlaf zwi&#x017F;chen Verwandten auf- und ab&#x017F;teigender<lb/>
Linie wird an den er&#x017F;teren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren,<lb/>
an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Der Bei&#x017F;chlaf zwi&#x017F;chen Ver&#x017F;chwägerten auf- und ab-<lb/>
&#x017F;teigender Linie, &#x017F;owie zwi&#x017F;chen Ge&#x017F;chwi&#x017F;tern wird mit Ge-<lb/>
fängniß bis zu zwei Jahren be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Neben der Gefängniß&#x017F;trafe kann auf Verlu&#x017F;t der bürger-<lb/>
lichen Ehrenrechte erkannt werden.</p><lb/>
              <p>Verwandte und Ver&#x017F;chwägerte ab&#x017F;teigender Linie bleiben<lb/>
&#x017F;traflos, wenn &#x017F;ie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet<lb/>
haben.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 174.</head><lb/>
              <p>Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden be&#x017F;traft:</p><lb/>
              <list>
                <item>1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv-<lb/>
und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Gei&#x017F;tliche,<lb/>
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen<lb/></item>
              </list>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[45/0055] Dreizehnter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §. 171. Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor ſeine Ehe aufgelöſt, für ungültig oder nichtig erklärt worden iſt, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein. Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für un- gültig oder nichtig erklärt worden iſt. §. 172. Der Ehebruch wird, wenn wegen deſſelben die Ehe geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mit- ſchuldigen mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 173. Der Beiſchlaf zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender Linie wird an den erſteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Der Beiſchlaf zwiſchen Verſchwägerten auf- und ab- ſteigender Linie, ſowie zwiſchen Geſchwiſtern wird mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Verwandte und Verſchwägerte abſteigender Linie bleiben ſtraflos, wenn ſie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. §. 174. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft: 1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geiſtliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/55
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/55>, abgerufen am 18.11.2024.