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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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dert, den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religions-
gesellschaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in
einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte
durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst
oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate
bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert oder
stört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

§. 168.

Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein
Grab zerstört oder beschädigt, oder wer an einem Grabe
beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Zwölfter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den
Personenstand.
§. 169.

Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt,
oder wer auf andere Weise den Personenstand eines An-
deren vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Ge-
fängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in
gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 170.

Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein
gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den
anderen Theil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen
Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die
Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser
Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten
Theils ein.

dert, den Gottesdienſt einer im Staate beſtehenden Religions-
geſellſchaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in
einem anderen zu religiöſen Verſammlungen beſtimmten Orte
durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienſt
oder einzelne gottesdienſtliche Verrichtungen einer im Staate
beſtehenden Religionsgeſellſchaft vorſätzlich verhindert oder
ſtört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.

§. 168.

Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrſam der dazu
berechtigten Perſon wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein
Grab zerſtört oder beſchädigt, oder wer an einem Grabe
beſchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

Zwölfter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den
Perſonenſtand.
§. 169.

Wer ein Kind unterſchiebt oder vorſätzlich verwechſelt,
oder wer auf andere Weiſe den Perſonenſtand eines An-
deren vorſätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Ge-
fängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in
gewinnſüchtiger Abſicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 170.

Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein
geſetzliches Ehehinderniß argliſtig verſchweigt, oder wer den
anderen Theil zur Eheſchließung argliſtig mittels einer ſolchen
Täuſchung verleitet, welche den Getäuſchten berechtigt, die
Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieſer
Gründe die Ehe aufgelöſt worden iſt, mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuſchten
Theils ein.

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[44/0054] dert, den Gottesdienſt einer im Staate beſtehenden Religions- geſellſchaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiöſen Verſammlungen beſtimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienſt oder einzelne gottesdienſtliche Verrichtungen einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft vorſätzlich verhindert oder ſtört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. §. 168. Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten Perſon wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerſtört oder beſchädigt, oder wer an einem Grabe beſchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Zwölfter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Perſonenſtand. §. 169. Wer ein Kind unterſchiebt oder vorſätzlich verwechſelt, oder wer auf andere Weiſe den Perſonenſtand eines An- deren vorſätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Ge- fängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 170. Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein geſetzliches Ehehinderniß argliſtig verſchweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheſchließung argliſtig mittels einer ſolchen Täuſchung verleitet, welche den Getäuſchten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieſer Gründe die Ehe aufgelöſt worden iſt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuſchten Theils ein.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/54>, abgerufen am 18.11.2024.