Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- §. 147. Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen An- §. 148. Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt Der Versuch ist strafbar. §. 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber §. 150. Wer echte, zum Umlaufe bestimmte Metallgeldstücke durch Der Versuch ist strafbar. Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- §. 147. Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An- §. 148. Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber §. 150. Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch Der Verſuch iſt ſtrafbar. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0049" n="39"/> Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei-<lb/> Aufſicht zuläſſig.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/> ſtrafe ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 147.</head><lb/> <p>Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An-<lb/> wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete<lb/> Abſicht nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes in Verkehr<lb/> bringt, ſowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-<lb/> fälſchtes Geld ſich verſchafft und ſolches entweder in Verkehr<lb/> bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande<lb/> einführt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 148.</head><lb/> <p>Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt<lb/> und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird<lb/> mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu<lb/> Einhundert Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 149.</head><lb/> <p>Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber<lb/> lautenden Schuldverſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren<lb/> Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die<lb/> zu dieſen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er-<lb/> neuerungsſcheine, welche von dem Norddeutſchen Bunde, einem<lb/> Bundesſtaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe<lb/> ſolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft<lb/> oder Privatperſon ausgeſtellt ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 150.</head><lb/> <p>Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch<lb/> Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als<lb/> vollgültig in Verkehr bringt, oder wer ſolche verringerte Münzen<lb/> gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher<lb/> ſie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit<lb/> Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-<lb/> tauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte<lb/> erkannt werden kann.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0049]
Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei-
Aufſicht zuläſſig.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein.
§. 147.
Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An-
wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete
Abſicht nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes in Verkehr
bringt, ſowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-
fälſchtes Geld ſich verſchafft und ſolches entweder in Verkehr
bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande
einführt.
§. 148.
Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu
Einhundert Thalern beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
§. 149.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren
Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die
zu dieſen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Er-
neuerungsſcheine, welche von dem Norddeutſchen Bunde, einem
Bundesſtaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe
ſolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft
oder Privatperſon ausgeſtellt ſind.
§. 150.
Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch
Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als
vollgültig in Verkehr bringt, oder wer ſolche verringerte Münzen
gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher
ſie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit
Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-
tauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
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