Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 138. Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Er- Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden §. 139. Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, §. 140. Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es §. 141. Wer einen Norddeutschen zum Militairdienste einer aus- Der Versuch ist strafbar. §. 138. Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er- Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden §. 139. Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, §. 140. Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es §. 141. Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus- Der Verſuch iſt ſtrafbar. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0047" n="37"/> <div n="4"> <head>§. 138.</head><lb/> <p>Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine<lb/> unwahre Thatſache als Entſchuldigung vorſchützt, wird mit<lb/> Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft.</p><lb/> <p>Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er-<lb/> ſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt.</p><lb/> <p>Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden<lb/> durch vorſtehende Strafbeſtimmung nicht ausgeſchloſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 139.</head><lb/> <p>Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths,<lb/> Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes oder eines<lb/> gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die<lb/> Verhütung des Verbrechens möglich iſt, glaubhafte Kenntniß<lb/> erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch<lb/> das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu<lb/> machen, iſt, wenn das Verbrechen oder ein ſtrafbarer Verſuch<lb/> deſſelben begangen worden iſt, mit Gefängniß zu beſtrafen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 140.</head><lb/> <p>Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder<lb/> der Flotte ſich dadurch zu entziehen ſucht, daß er ohne Er-<lb/> laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem<lb/> militairpflichtigen Alter ſich außerhalb des Bundesgebietes auf-<lb/> hält, wird mit einer Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend<lb/> Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem<lb/> Jahre beſtraft.</p><lb/> <p>Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es<lb/> nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Ange-<lb/> ſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der<lb/> Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 141.</head><lb/> <p>Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus-<lb/> ländiſchen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu-<lb/> führt, ingleichen wer einen Norddeutſchen Soldaten vorſätzlich<lb/> zum Deſertiren verleitet oder die Deſertion deſſelben vorſätzlich<lb/> befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei<lb/> Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [37/0047]
§. 138.
Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine
unwahre Thatſache als Entſchuldigung vorſchützt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft.
Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er-
ſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt.
Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden
durch vorſtehende Strafbeſtimmung nicht ausgeſchloſſen.
§. 139.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes oder eines
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die
Verhütung des Verbrechens möglich iſt, glaubhafte Kenntniß
erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch
das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, iſt, wenn das Verbrechen oder ein ſtrafbarer Verſuch
deſſelben begangen worden iſt, mit Gefängniß zu beſtrafen.
§. 140.
Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder
der Flotte ſich dadurch zu entziehen ſucht, daß er ohne Er-
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem
militairpflichtigen Alter ſich außerhalb des Bundesgebietes auf-
hält, wird mit einer Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend
Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem
Jahre beſtraft.
Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es
nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Ange-
ſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der
Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt
werden.
§. 141.
Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus-
ländiſchen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu-
führt, ingleichen wer einen Norddeutſchen Soldaten vorſätzlich
zum Deſertiren verleitet oder die Deſertion deſſelben vorſätzlich
befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei
Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
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