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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Ein-
hundert Thalern bestraft.

§. 133.

Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen
Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem
dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder
einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich ver-
nichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß
bestraft.

Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 134.

Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verord-
nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt oder verunstaltet, wird mit Geld-
strafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.

§. 135.

Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutschen
Bundes oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines
Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 136.

Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer
Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vor-
sätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 137.

Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder
Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise der
Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft.

fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein-
hundert Thalern beſtraft.

§. 133.

Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen
Gegenſtand, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem
dazu beſtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder
einem Dritten amtlich übergeben worden ſind, vorſätzlich ver-
nichtet, bei Seite ſchafft oder beſchädigt, wird mit Gefängniß
beſtraft.

Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo
tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann
auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 134.

Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord-
nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beſchädigt oder verunſtaltet, wird mit Geld-
ſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
ſechs Monaten beſtraft.

§. 135.

Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen
Bundes oder eines Bundesfürſten oder ein Hoheitszeichen eines
Bundesſtaats böswillig wegnimmt, zerſtört oder beſchädigt,
wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 136.

Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer
Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu
verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, vor-
ſätzlich erbricht, ablöſt oder beſchädigt oder den durch ein ſolches
Siegel bewirkten amtlichen Verſchluß aufhebt, wird mit Ge-
fängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.

§. 137.

Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder
Beamten gepfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind,
vorſätzlich bei Seite ſchafft, zerſtört oder in anderer Weiſe der
Verſtrickung ganz oder theilweiſe entzieht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre beſtraft.

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[36/0046] fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein- hundert Thalern beſtraft. §. 133. Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen Gegenſtand, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu beſtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden ſind, vorſätzlich ver- nichtet, bei Seite ſchafft oder beſchädigt, wird mit Gefängniß beſtraft. Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 134. Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord- nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beſchädigt oder verunſtaltet, wird mit Geld- ſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. §. 135. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesfürſten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesſtaats böswillig wegnimmt, zerſtört oder beſchädigt, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 136. Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, vor- ſätzlich erbricht, ablöſt oder beſchädigt oder den durch ein ſolches Siegel bewirkten amtlichen Verſchluß aufhebt, wird mit Ge- fängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. §. 137. Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind, vorſätzlich bei Seite ſchafft, zerſtört oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder theilweiſe entzieht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/46>, abgerufen am 18.11.2024.