Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Ein- §. 133. Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so §. 134. Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen, Verord- §. 135. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutschen §. 136. Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer §. 137. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein- §. 133. Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo §. 134. Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord- §. 135. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen §. 136. Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer §. 137. Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0046" n="36"/> fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein-<lb/> hundert Thalern beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 133.</head><lb/> <p>Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen<lb/> Gegenſtand, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem<lb/> dazu beſtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder<lb/> einem Dritten amtlich übergeben worden ſind, vorſätzlich ver-<lb/> nichtet, bei Seite ſchafft oder beſchädigt, wird mit Gefängniß<lb/> beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo<lb/> tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann<lb/> auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 134.</head><lb/> <p>Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord-<lb/> nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten<lb/> böswillig abreißt, beſchädigt oder verunſtaltet, wird mit Geld-<lb/> ſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu<lb/> ſechs Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 135.</head><lb/> <p>Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen<lb/> Bundes oder eines Bundesfürſten oder ein Hoheitszeichen eines<lb/> Bundesſtaats böswillig wegnimmt, zerſtört oder beſchädigt,<lb/> wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge-<lb/> fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 136.</head><lb/> <p>Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer<lb/> Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu<lb/> verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, vor-<lb/> ſätzlich erbricht, ablöſt oder beſchädigt oder den durch ein ſolches<lb/> Siegel bewirkten amtlichen Verſchluß aufhebt, wird mit Ge-<lb/> fängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 137.</head><lb/> <p>Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder<lb/> Beamten gepfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind,<lb/> vorſätzlich bei Seite ſchafft, zerſtört oder in anderer Weiſe der<lb/> Verſtrickung ganz oder theilweiſe entzieht, wird mit Gefängniß<lb/> bis zu Einem Jahre beſtraft.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [36/0046]
fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein-
hundert Thalern beſtraft.
§. 133.
Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen
Gegenſtand, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem
dazu beſtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder
einem Dritten amtlich übergeben worden ſind, vorſätzlich ver-
nichtet, bei Seite ſchafft oder beſchädigt, wird mit Gefängniß
beſtraft.
Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo
tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann
auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 134.
Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord-
nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beſchädigt oder verunſtaltet, wird mit Geld-
ſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
ſechs Monaten beſtraft.
§. 135.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen
Bundes oder eines Bundesfürſten oder ein Hoheitszeichen eines
Bundesſtaats böswillig wegnimmt, zerſtört oder beſchädigt,
wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 136.
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer
Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu
verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, vor-
ſätzlich erbricht, ablöſt oder beſchädigt oder den durch ein ſolches
Siegel bewirkten amtlichen Verſchluß aufhebt, wird mit Ge-
fängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
§. 137.
Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder
Beamten gepfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind,
vorſätzlich bei Seite ſchafft, zerſtört oder in anderer Weiſe der
Verſtrickung ganz oder theilweiſe entzieht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre beſtraft.
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