Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 128. Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver- Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Beklei- §. 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung §. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise §. 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie §. 132. Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes 3*
§. 128. Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver- Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei- §. 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung §. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe §. 131. Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie §. 132. Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes 3*
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§. 128.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver-
faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen
wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo-
naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.
§. 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern
der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren zu beſtrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden.
§. 130.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe
verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be-
ſtraft.
§. 131.
Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie
erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet,
um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig-
keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 132.
Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge-
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