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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 91.

Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. und 90.
bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.

Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter
dem Schutze des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaats
sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in
den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur Anwendung.

§. 92.

Wer vorsätzlich

1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkun-
den, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß,
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegen-
über für das Wohl des Norddeutschen Bundes oder
eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung
mittheilt oder öffentlich bekannt macht,
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutschen Bundes
oder eines Bundesstaats im Verhältniß zu einer anderen
Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden
oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt,
oder
3) ein ihm von Seiten des Norddeutschen Bundes oder
von einem Bundesstaate aufgetragenes Staatsgeschäft mit
einer anderen Regierung zum Nachtheile dessen führt,
der ihm den Auftrag ertheilt hat,

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
nicht unter sechs Monaten ein.

§. 93.

Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92.
die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen
Beendigung das Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt,
oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 91.

Gegen Ausländer iſt wegen der in den §§. 87. 89. und 90.
bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.

Begehen ſie aber ſolche Handlungen, während ſie unter
dem Schutze des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats
ſich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ſo kommen die in
den §§. 87. 89. und 90. beſtimmten Strafen zur Anwendung.

§. 92.

Wer vorſätzlich

1) Staatsgeheimniſſe oder Feſtungspläne, oder ſolche Urkun-
den, Aktenſtücke oder Nachrichten, von denen er weiß,
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegen-
über für das Wohl des Norddeutſchen Bundes oder
eines Bundesſtaats erforderlich iſt, dieſer Regierung
mittheilt oder öffentlich bekannt macht,
2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutſchen Bundes
oder eines Bundesſtaats im Verhältniß zu einer anderen
Regierung die über ſolche Rechte ſprechenden Urkunden
oder Beweismittel vernichtet, verfälſcht oder unterdrückt,
oder
3) ein ihm von Seiten des Norddeutſchen Bundes oder
von einem Bundesſtaate aufgetragenes Staatsgeſchäft mit
einer anderen Regierung zum Nachtheile deſſen führt,
der ihm den Auftrag ertheilt hat,

wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
nicht unter ſechs Monaten ein.

§. 93.

Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92.
die Unterſuchung eröffnet wird, ſo kann bis zu deren rechtskräftigen
Beendigung das Vermögen, welches der Angeſchuldigte beſitzt,
oder welches ihm ſpäter anfällt, mit Beſchlag belegt werden.

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[25/0035] Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs- haft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 91. Gegen Ausländer iſt wegen der in den §§. 87. 89. und 90. bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. Begehen ſie aber ſolche Handlungen, während ſie unter dem Schutze des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats ſich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ſo kommen die in den §§. 87. 89. und 90. beſtimmten Strafen zur Anwendung. §. 92. Wer vorſätzlich 1) Staatsgeheimniſſe oder Feſtungspläne, oder ſolche Urkun- den, Aktenſtücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegen- über für das Wohl des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats erforderlich iſt, dieſer Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt macht, 2) zur Gefährdung der Rechte des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über ſolche Rechte ſprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälſcht oder unterdrückt, oder 3) ein ihm von Seiten des Norddeutſchen Bundes oder von einem Bundesſtaate aufgetragenes Staatsgeſchäft mit einer anderen Regierung zum Nachtheile deſſen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter ſechs Monaten ein. §. 93. Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unterſuchung eröffnet wird, ſo kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Vermögen, welches der Angeſchuldigte beſitzt, oder welches ihm ſpäter anfällt, mit Beſchlag belegt werden.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/35>, abgerufen am 18.11.2024.