Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.liche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist §. 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die §. 67. Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht sind, in zwanzig Jahren; wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die §. 68. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. §. 69. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens §. 70. Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt §. 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die §. 67. Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- haus bedroht ſind, in zwanzig Jahren; wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht ſind, in funfzehn Jahren; wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht ſind, in zehn Jahren. Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die §. 68. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt, Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. §. 69. Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens §. 70. Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0028" n="18"/> liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß<lb/> des Verletzten, das Recht, den Antrag zu ſtellen.</p><lb/> <p>Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt<lb/> der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 66.</head><lb/> <p>Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die<lb/> Strafvollſtreckung ausgeſchloſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 67.</head><lb/> <p>Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,</p><lb/> <list> <item>wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-<lb/> haus bedroht ſind, in zwanzig Jahren;</item><lb/> <item>wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe<lb/> von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht<lb/> ſind, in funfzehn Jahren;</item><lb/> <item>wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht<lb/> ſind, in zehn Jahren.</item> </list><lb/> <p>Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit<lb/> einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind,<lb/> verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.</p><lb/> <p>Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei<lb/> Monaten.</p><lb/> <p>Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die<lb/> Handlung begangen iſt, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des<lb/> eingetretenen Erfolges.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 68.</head><lb/> <p>Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen<lb/> That gegen den Thäter gerichtet iſt, unterbricht die Verjährung.</p><lb/> <p>Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt,<lb/> auf welchen die Handlung ſich bezieht.</p><lb/> <p>Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 69.</head><lb/> <p>Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens<lb/> von einer Vorfrage abhängig, deren Entſcheidung in einem<lb/> anderen Verfahren erfolgen muß, ſo ruht die Verjährung bis<lb/> zu deſſen Beendigung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 70.</head><lb/> <p>Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt,<lb/> wenn</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0028]
liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß
des Verletzten, das Recht, den Antrag zu ſtellen.
Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt
der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
§. 66.
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die
Strafvollſtreckung ausgeſchloſſen.
§. 67.
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bedroht ſind, in zwanzig Jahren;
wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe
von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht
ſind, in funfzehn Jahren;
wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht
ſind, in zehn Jahren.
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit
einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei
Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die
Handlung begangen iſt, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges.
§. 68.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen
That gegen den Thäter gerichtet iſt, unterbricht die Verjährung.
Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt,
auf welchen die Handlung ſich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
§. 69.
Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens
von einer Vorfrage abhängig, deren Entſcheidung in einem
anderen Verfahren erfolgen muß, ſo ruht die Verjährung bis
zu deſſen Beendigung.
§. 70.
Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt,
wenn
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