Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-
stimmung vorläufig entlassen werden.

§. 24.

Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des
Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-
rufen werden.

Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vor-
läufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit
auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.

§. 25.

Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über
einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde.
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißver-
waltung zu hören.

Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-
behörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält,
verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen Wider-
ruf ist sofort nachzusuchen.

Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe,
so gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.

§. 26.

Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheits-
strafe als verbüßt.

§. 27.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.

§. 28.

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und,
wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in
Haft umzuwandeln.

Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster
Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die
Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an

auch während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-
ſtimmung vorläufig entlaſſen werden.

§. 24.

Die vorläufige Entlaſſung kann bei ſchlechter Führung des
Entlaſſenen oder, wenn derſelbe den ihm bei der Entlaſſung
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-
rufen werden.

Der Widerruf hat die Wirkung, daß die ſeit der vor-
läufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinlieferung verfloſſene Zeit
auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.

§. 25.

Der Beſchluß über die vorläufige Entlaſſung, ſowie über
einen Widerruf ergeht von der oberſten Juſtiz-Aufſichtsbehörde.
Vor dem Beſchluß über die Entlaſſung iſt die Gefängnißver-
waltung zu hören.

Die einſtweilige Feſtnahme vorläufig Entlaſſener kann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-
behörde des Orts, an welchem der Entlaſſene ſich aufhält,
verfügt werden. Der Beſchluß über den endgültigen Wider-
ruf iſt ſofort nachzuſuchen.

Führt die einſtweilige Feſtnahme zu einem Widerrufe,
ſo gilt dieſer als am Tage der Feſtnahme erfolgt.

§. 26.

Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die Freiheits-
ſtrafe als verbüßt.

§. 27.

Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Verbrechen und
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.

§. 28.

Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Gefängniß und,
wenn ſie wegen einer Uebertretung erkannt worden iſt, in
Haft umzuwandeln.

Iſt bei einem Vergehen Geldſtrafe allein oder an erſter
Stelle, oder wahlweiſe neben Haft angedroht, ſo kann die
Geldſtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0018" n="8"/>
auch während die&#x017F;er Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu-<lb/>
&#x017F;timmung vorläufig entla&#x017F;&#x017F;en werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 24.</head><lb/>
              <p>Die vorläufige Entla&#x017F;&#x017F;ung kann bei &#x017F;chlechter Führung des<lb/>
Entla&#x017F;&#x017F;enen oder, wenn der&#x017F;elbe den ihm bei der Entla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider-<lb/>
rufen werden.</p><lb/>
              <p>Der Widerruf hat die Wirkung, daß die &#x017F;eit der vor-<lb/>
läufigen Entla&#x017F;&#x017F;ung bis zur Wiedereinlieferung verflo&#x017F;&#x017F;ene Zeit<lb/>
auf die fe&#x017F;tge&#x017F;etzte Strafdauer nicht angerechnet wird.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 25.</head><lb/>
              <p>Der Be&#x017F;chluß über die vorläufige Entla&#x017F;&#x017F;ung, &#x017F;owie über<lb/>
einen Widerruf ergeht von der ober&#x017F;ten Ju&#x017F;tiz-Auf&#x017F;ichtsbehörde.<lb/>
Vor dem Be&#x017F;chluß über die Entla&#x017F;&#x017F;ung i&#x017F;t die Gefängnißver-<lb/>
waltung zu hören.</p><lb/>
              <p>Die ein&#x017F;tweilige Fe&#x017F;tnahme vorläufig Entla&#x017F;&#x017F;ener kann aus<lb/>
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei-<lb/>
behörde des Orts, an welchem der Entla&#x017F;&#x017F;ene &#x017F;ich aufhält,<lb/>
verfügt werden. Der Be&#x017F;chluß über den endgültigen Wider-<lb/>
ruf i&#x017F;t &#x017F;ofort nachzu&#x017F;uchen.</p><lb/>
              <p>Führt die ein&#x017F;tweilige Fe&#x017F;tnahme zu einem Widerrufe,<lb/>
&#x017F;o gilt die&#x017F;er als am Tage der Fe&#x017F;tnahme erfolgt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 26.</head><lb/>
              <p>I&#x017F;t die fe&#x017F;tge&#x017F;etzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-<lb/>
ruf der vorläufigen Entla&#x017F;&#x017F;ung erfolgt i&#x017F;t, &#x017F;o gilt die Freiheits-<lb/>
&#x017F;trafe als verbüßt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 27.</head><lb/>
              <p>Der Minde&#x017F;tbetrag der Geld&#x017F;trafe i&#x017F;t bei Verbrechen und<lb/>
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 28.</head><lb/>
              <p>Eine nicht beizutreibende Geld&#x017F;trafe i&#x017F;t in Gefängniß und,<lb/>
wenn &#x017F;ie wegen einer Uebertretung erkannt worden i&#x017F;t, in<lb/>
Haft umzuwandeln.</p><lb/>
              <p>I&#x017F;t bei einem Vergehen Geld&#x017F;trafe allein oder an er&#x017F;ter<lb/>
Stelle, oder wahlwei&#x017F;e neben Haft angedroht, &#x017F;o kann die<lb/>
Geld&#x017F;trafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte<lb/>
Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[8/0018] auch während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu- ſtimmung vorläufig entlaſſen werden. §. 24. Die vorläufige Entlaſſung kann bei ſchlechter Führung des Entlaſſenen oder, wenn derſelbe den ihm bei der Entlaſſung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider- rufen werden. Der Widerruf hat die Wirkung, daß die ſeit der vor- läufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinlieferung verfloſſene Zeit auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht angerechnet wird. §. 25. Der Beſchluß über die vorläufige Entlaſſung, ſowie über einen Widerruf ergeht von der oberſten Juſtiz-Aufſichtsbehörde. Vor dem Beſchluß über die Entlaſſung iſt die Gefängnißver- waltung zu hören. Die einſtweilige Feſtnahme vorläufig Entlaſſener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei- behörde des Orts, an welchem der Entlaſſene ſich aufhält, verfügt werden. Der Beſchluß über den endgültigen Wider- ruf iſt ſofort nachzuſuchen. Führt die einſtweilige Feſtnahme zu einem Widerrufe, ſo gilt dieſer als am Tage der Feſtnahme erfolgt. §. 26. Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider- ruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die Freiheits- ſtrafe als verbüßt. §. 27. Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Verbrechen und Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler. §. 28. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Gefängniß und, wenn ſie wegen einer Uebertretung erkannt worden iſt, in Haft umzuwandeln. Iſt bei einem Vergehen Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle, oder wahlweiſe neben Haft angedroht, ſo kann die Geldſtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/18
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/18>, abgerufen am 18.12.2024.