Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke §. 364. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern wird bestraft, wer §. 365. Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver- Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die §. 366. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis 1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen §. 363. Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke §. 364. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer §. 365. Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver- Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die §. 366. Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis 1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt; 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0103" n="93"/> <div n="4"> <head>§. 363.</head><lb/> <p>Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines<lb/> beſſeren Fortkommens zu täuſchen, Päſſe, Militairabſchiede,<lb/> Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, Dienſt- oder<lb/> Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften<lb/> auszuſtellende Zeugniſſe, ſowie Führungs- oder Fähigkeitszeug-<lb/> niſſe falſch anfertigt oder verfälſcht, oder wiſſentlich von einer<lb/> ſolchen falſchen oder verfälſchten Urkunde Gebrauch macht, wird<lb/> mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke<lb/> von ſolchen für einen Anderen ausgeſtellten echten Urkunden,<lb/> als ob ſie für ihn ausgeſtellt ſeien, Gebrauch macht, oder<lb/> welcher ſolche für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Anderen zu<lb/> dem gedachten Zwecke überläßt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 364.</head><lb/> <p>Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer<lb/> wiſſentlich ſchon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz-<lb/> licher oder theilweiſer Entfernung der darauf geſetzten Schrift-<lb/> zeichen oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel-<lb/> blankette oder ausgeſchnittene oder ſonſt abgetrennte Stempel-<lb/> abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 365.</head><lb/> <p>Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver-<lb/> gnügungsorte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus verweilt,<lb/> ungeachtet der Wirth, ſein Vertreter oder ein Polizeibeamter<lb/> ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldſtrafe bis<lb/> zu fünf Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die<lb/> gebotene Polizeiſtunde hinaus duldet, wird mit Geldſtrafe bis<lb/> zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 366.</head><lb/> <p>Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis<lb/> zu vierzehn Tagen wird beſtraft:</p><lb/> <list> <item>1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und<lb/> Feſttage erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt;</item><lb/> <item>2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt<lb/> oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0103]
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines
beſſeren Fortkommens zu täuſchen, Päſſe, Militairabſchiede,
Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, Dienſt- oder
Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften
auszuſtellende Zeugniſſe, ſowie Führungs- oder Fähigkeitszeug-
niſſe falſch anfertigt oder verfälſcht, oder wiſſentlich von einer
ſolchen falſchen oder verfälſchten Urkunde Gebrauch macht, wird
mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke
von ſolchen für einen Anderen ausgeſtellten echten Urkunden,
als ob ſie für ihn ausgeſtellt ſeien, Gebrauch macht, oder
welcher ſolche für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Anderen zu
dem gedachten Zwecke überläßt.
§. 364.
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer
wiſſentlich ſchon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz-
licher oder theilweiſer Entfernung der darauf geſetzten Schrift-
zeichen oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel-
blankette oder ausgeſchnittene oder ſonſt abgetrennte Stempel-
abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
§. 365.
Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver-
gnügungsorte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus verweilt,
ungeachtet der Wirth, ſein Vertreter oder ein Polizeibeamter
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldſtrafe bis
zu fünf Thalern beſtraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die
gebotene Polizeiſtunde hinaus duldet, wird mit Geldſtrafe bis
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beſtraft.
§. 366.
Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird beſtraft:
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und
Feſttage erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt
oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
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