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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:

Erstes Buch.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Gerichte.
Erster Titel.
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
§. 1.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz
über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§. 2.

Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die
Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.

§. 3.

Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
scheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Civilprozeßordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:

Erſtes Buch.
Allgemeine Beſtimmungen.
Erſter Abſchnitt.
Gerichte.
Erſter Titel.
Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 1.

Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz
über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.

§. 2.

Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die
Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.

§. 3.

Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.

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[[14]/0020] Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erſtes Buch. Allgemeine Beſtimmungen. Erſter Abſchnitt. Gerichte. Erſter Titel. Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte. §. 1. Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt. §. 2. Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung. §. 3. Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen- ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. [14]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/20>, abgerufen am 26.04.2024.