Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 1. Tit. §. 259--267. §. 263. Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Ge- §. 264. Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedür- §. 265. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn- §. 266. Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist §. 267. Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267. §. 263. Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge- §. 264. Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür- §. 265. Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn- §. 266. Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt §. 267. Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0079" n="73"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 263.</head><lb/> <p>Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge-<lb/> ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be-<lb/> weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und<lb/> durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das<lb/> Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 264.</head><lb/> <p>Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür-<lb/> fen keines Beweiſes.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 265.</head><lb/> <p>Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn-<lb/> heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als<lb/> ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts-<lb/> normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten<lb/> Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß-<lb/> quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das<lb/> Erforderliche anzuordnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 266.</head><lb/> <p>Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,<lb/> kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung,<lb/> bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be-<lb/> hauptung zugelaſſen werden.</p><lb/> <p>Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt<lb/> unſtatthaft.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 267.</head><lb/> <p>Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die<lb/> Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr<lb/> gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift<lb/> verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung,<lb/> welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat<lb/> oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel<lb/> nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be-<lb/> kannt war oder bekannt ſein mußte.</p><lb/> <p>Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung,<lb/> wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei<lb/> wirkſam nicht verzichten kann.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0079]
II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267.
§. 263.
Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge-
ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be-
weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und
durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das
Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit.
§. 264.
Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür-
fen keines Beweiſes.
§. 265.
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn-
heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als
ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts-
normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten
Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß-
quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.
§. 266.
Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,
kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung,
bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be-
hauptung zugelaſſen werden.
Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt
unſtatthaft.
§. 267.
Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die
Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift
verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung,
welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat
oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be-
kannt war oder bekannt ſein mußte.
Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung,
wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei
wirkſam nicht verzichten kann.
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