Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens biszur Beseitigung des Hindernisses anordnen. §. 225. Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- §. 226. Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung §. 227. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Ver- §. 228. Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung §. 229. Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vor- Civilprozeßordnung. daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens biszur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen. §. 225. Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand- §. 226. Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung §. 227. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver- §. 228. Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung §. 229. Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0070" n="64"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis<lb/> zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 225.</head><lb/> <p>Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem<lb/> Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu<lb/> Protokoll erklärt werden.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-<lb/> lung erfolgen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 226.</head><lb/> <p>Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die<lb/> Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be-<lb/> endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von<lb/> Neuem zu laufen beginnt.</p><lb/> <p>Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer<lb/> Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand-<lb/> lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.</p><lb/> <p>Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung<lb/> eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund<lb/> dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 227.</head><lb/> <p>Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver-<lb/> fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen<lb/> durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 228.</head><lb/> <p>Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen<lb/> ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen<lb/> Einfluß.</p><lb/> <p>Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung<lb/> beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine<lb/> neue Ladung zuſtellen läßt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 229.</head><lb/> <p>Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor-<lb/> ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be-<lb/> ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab-<lb/> gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige<lb/> Beſchwerde ſtatt.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [64/0070]
Civilprozeßordnung.
daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis
zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen.
§. 225.
Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.
§. 226.
Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die
Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be-
endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von
Neuem zu laufen beginnt.
Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer
Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund
dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert.
§. 227.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver-
fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.
§. 228.
Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen
ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen
Einfluß.
Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung
beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine
neue Ladung zuſtellen läßt.
§. 229.
Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor-
ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be-
ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab-
gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige
Beſchwerde ſtatt.
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