Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
I. 1. Abschn. 1. Tit. §. 1--9.
§. 4.

Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und
Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen
geltend gemacht werden.

§. 5.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden
zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der
Klage und der Widerklage findet nicht statt.

§. 6.

Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den
Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag
einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht
Gegenstand des Streits ist. Hat der Gegenstand des Pfandrechts
einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.

§. 7.

Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth,
welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der
Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt.

§. 8.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth-
verhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Werthsberechnung entscheidend.

§. 9.

Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet
und zwar:

auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige
Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls
aber ungewiß ist;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter
oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbetrag der künf-
tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 1—9.
§. 4.

Für die Werthsberechnung iſt der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage entſcheidend; Früchte, Nutzungen, Zinſen, Schäden und
Koſten bleiben unberückſichtigt, wenn ſie als Nebenforderungen
geltend gemacht werden.

§. 5.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Anſprüche werden
zuſammengerechnet; eine Zuſammenrechnung des Gegenſtandes der
Klage und der Widerklage findet nicht ſtatt.

§. 6.

Der Werth des Streitgegenſtandes wird beſtimmt: durch den
Werth einer Sache, wenn deren Beſitz, und durch den Betrag
einer Forderung, wenn deren Sicherſtellung oder ein Pfandrecht
Gegenſtand des Streits iſt. Hat der Gegenſtand des Pfandrechts
einen geringeren Werth, ſo iſt dieſer maßgebend.

§. 7.

Der Werth einer Grunddienſtbarkeit wird durch den Werth,
welchen dieſelbe für das herrſchende Grundſtück hat, und wenn der
Betrag, um welchen ſich der Werth des dienenden Grundſtücks
durch die Dienſtbarkeit mindert, größer iſt, durch dieſen Betrag
beſtimmt.

§. 8.

Iſt das Beſtehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth-
verhältniſſes ſtreitig, ſo iſt der Betrag des auf die geſammte
ſtreitige Zeit fallenden Zinſes und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinſes geringer iſt, dieſer Betrag für die
Werthsberechnung entſcheidend.

§. 9.

Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
Leiſtungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet
und zwar:

auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige
Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls
aber ungewiß iſt;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeſchränkter
oder beſtimmter Dauer des Bezugsrechts. Bei beſtimmter
Dauer des Bezugsrechts iſt der Geſammtbetrag der künf-
tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere iſt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0021" n="15"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 1. Ab&#x017F;chn. 1. Tit. §. 1&#x2014;9.</fw><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 4.</head><lb/>
                <p>Für die Werthsberechnung i&#x017F;t der Zeitpunkt der Erhebung<lb/>
der Klage ent&#x017F;cheidend; Früchte, Nutzungen, Zin&#x017F;en, Schäden und<lb/>
Ko&#x017F;ten bleiben unberück&#x017F;ichtigt, wenn &#x017F;ie als Nebenforderungen<lb/>
geltend gemacht werden.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 5.</head><lb/>
                <p>Mehrere in einer Klage geltend gemachte An&#x017F;prüche werden<lb/>
zu&#x017F;ammengerechnet; eine Zu&#x017F;ammenrechnung des Gegen&#x017F;tandes der<lb/>
Klage und der Widerklage findet nicht &#x017F;tatt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 6.</head><lb/>
                <p>Der Werth des Streitgegen&#x017F;tandes wird be&#x017F;timmt: durch den<lb/>
Werth einer Sache, wenn deren Be&#x017F;itz, und durch den Betrag<lb/>
einer Forderung, wenn deren Sicher&#x017F;tellung oder ein Pfandrecht<lb/>
Gegen&#x017F;tand des Streits i&#x017F;t. Hat der Gegen&#x017F;tand des Pfandrechts<lb/>
einen geringeren Werth, &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;er maßgebend.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 7.</head><lb/>
                <p>Der Werth einer Grunddien&#x017F;tbarkeit wird durch den Werth,<lb/>
welchen die&#x017F;elbe für das herr&#x017F;chende Grund&#x017F;tück hat, und wenn der<lb/>
Betrag, um welchen &#x017F;ich der Werth des dienenden Grund&#x017F;tücks<lb/>
durch die Dien&#x017F;tbarkeit mindert, größer i&#x017F;t, durch die&#x017F;en Betrag<lb/>
be&#x017F;timmt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 8.</head><lb/>
                <p>I&#x017F;t das Be&#x017F;tehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth-<lb/>
verhältni&#x017F;&#x017F;es &#x017F;treitig, &#x017F;o i&#x017F;t der Betrag des auf die ge&#x017F;ammte<lb/>
&#x017F;treitige Zeit fallenden Zin&#x017F;es und, wenn der fünfundzwanzigfache<lb/>
Betrag des einjährigen Zin&#x017F;es geringer i&#x017F;t, die&#x017F;er Betrag für die<lb/>
Werthsberechnung ent&#x017F;cheidend.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 9.</head><lb/>
                <p>Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder<lb/>
Lei&#x017F;tungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet<lb/>
und zwar:</p><lb/>
                <list>
                  <item>auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige<lb/>
Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls<lb/>
aber ungewiß i&#x017F;t;</item><lb/>
                  <item>auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbe&#x017F;chränkter<lb/>
oder be&#x017F;timmter Dauer des Bezugsrechts. Bei be&#x017F;timmter<lb/>
Dauer des Bezugsrechts i&#x017F;t der Ge&#x017F;ammtbetrag der künf-<lb/>
tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere i&#x017F;t.</item>
                </list>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[15/0021] I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 1—9. §. 4. Für die Werthsberechnung iſt der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entſcheidend; Früchte, Nutzungen, Zinſen, Schäden und Koſten bleiben unberückſichtigt, wenn ſie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. §. 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Anſprüche werden zuſammengerechnet; eine Zuſammenrechnung des Gegenſtandes der Klage und der Widerklage findet nicht ſtatt. §. 6. Der Werth des Streitgegenſtandes wird beſtimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Beſitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherſtellung oder ein Pfandrecht Gegenſtand des Streits iſt. Hat der Gegenſtand des Pfandrechts einen geringeren Werth, ſo iſt dieſer maßgebend. §. 7. Der Werth einer Grunddienſtbarkeit wird durch den Werth, welchen dieſelbe für das herrſchende Grundſtück hat, und wenn der Betrag, um welchen ſich der Werth des dienenden Grundſtücks durch die Dienſtbarkeit mindert, größer iſt, durch dieſen Betrag beſtimmt. §. 8. Iſt das Beſtehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth- verhältniſſes ſtreitig, ſo iſt der Betrag des auf die geſammte ſtreitige Zeit fallenden Zinſes und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinſes geringer iſt, dieſer Betrag für die Werthsberechnung entſcheidend. §. 9. Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leiſtungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß iſt; auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeſchränkter oder beſtimmter Dauer des Bezugsrechts. Bei beſtimmter Dauer des Bezugsrechts iſt der Geſammtbetrag der künf- tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/21
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/21>, abgerufen am 22.12.2024.