Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 818.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

§. 819.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung
eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-
verhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dau-
ernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-
den nöthig erscheint.

§. 820.

In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Be-
zirke sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung
erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher der
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu
laden ist.

Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf
Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen.

§. 821.

Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen
dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und, wenn die
Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungs-
gericht anzusehen.

§. 822.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem
Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vor-
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Ge-
richts entscheiden.

Civilprozeßordnung.
§. 818.

Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer
einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden.

§. 819.

Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung
eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts-
verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau-
ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-
den nöthig erſcheint.

§. 820.

In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be-
zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung
erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu
laden iſt.

Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf
Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben.

Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen.

§. 821.

Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen
dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die
Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs-
gericht anzuſehen.

§. 822.

In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem
Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor-
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge-
richts entſcheiden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0206" n="200"/>
            <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 818.</head><lb/>
              <p>Nur unter be&#x017F;onderen Um&#x017F;tänden kann die Aufhebung einer<lb/>
ein&#x017F;tweiligen Verfügung gegen Sicherheitslei&#x017F;tung ge&#x017F;tattet werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 819.</head><lb/>
              <p>Ein&#x017F;tweilige Verfügungen &#x017F;ind auch zum Zwecke der Regelung<lb/>
eines ein&#x017F;tweiligen Zu&#x017F;tandes in Bezug auf ein &#x017F;treitiges Rechts-<lb/>
verhältniß zulä&#x017F;&#x017F;ig, &#x017F;ofern die&#x017F;e Regelung, insbe&#x017F;ondere bei dau-<lb/>
ernden Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en zur Abwendung we&#x017F;entlicher Nachtheile<lb/>
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-<lb/>
den nöthig er&#x017F;cheint.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 820.</head><lb/>
              <p>In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in de&#x017F;&#x017F;en Be-<lb/>
zirke &#x017F;ich der Streitgegen&#x017F;tand befindet, eine ein&#x017F;tweilige Verfügung<lb/>
erla&#x017F;&#x017F;en, unter Be&#x017F;timmung einer Fri&#x017F;t, innerhalb welcher der<lb/>
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit<lb/>
der ein&#x017F;tweiligen Verfügung vor das Gericht der Haupt&#x017F;ache zu<lb/>
laden i&#x017F;t.</p><lb/>
              <p>Nach fruchtlo&#x017F;em Ablaufe der Fri&#x017F;t hat das Amtsgericht auf<lb/>
Antrag die erla&#x017F;&#x017F;ene Verfügung aufzuheben.</p><lb/>
              <p>Die in die&#x017F;em Paragraphen erwähnten Ent&#x017F;cheidungen des<lb/>
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-<lb/>
folgen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 821.</head><lb/>
              <p>Als Gericht der Haupt&#x017F;ache im Sinne der Be&#x017F;timmungen<lb/>
die&#x017F;es Ab&#x017F;chnitts i&#x017F;t das Gericht er&#x017F;ter In&#x017F;tanz und, wenn die<lb/>
Haupt&#x017F;ache in der Berufungsin&#x017F;tanz anhängig i&#x017F;t, das Berufungs-<lb/>
gericht anzu&#x017F;ehen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 822.</head><lb/>
              <p>In dringenden Fällen kann der Vor&#x017F;itzende über die in die&#x017F;em<lb/>
Ab&#x017F;chnitt erwähnten Ge&#x017F;uche, &#x017F;ofern deren Erledigung eine vor-<lb/>
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, an&#x017F;tatt des Ge-<lb/>
richts ent&#x017F;cheiden.</p>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[200/0206] Civilprozeßordnung. §. 818. Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden. §. 819. Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts- verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau- ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün- den nöthig erſcheint. §. 820. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be- zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu laden iſt. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben. Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- folgen. §. 821. Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs- gericht anzuſehen. §. 822. In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor- gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge- richts entſcheiden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/206
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/206>, abgerufen am 03.12.2024.