Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen. Erster Abschnitt. Gerichte. Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. §. 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz §. 2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die §. 3. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König Erſtes Buch. Allgemeine Beſtimmungen. Erſter Abſchnitt. Gerichte. Erſter Titel. Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte. §. 1. Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz §. 2. Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die §. 3. Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0020" n="[14]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">Civilprozeßordnung.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wir <hi rendition="#g">Wilhelm</hi>, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König<lb/> von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach<lb/> erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,<lb/> was folgt:</p><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Erſtes Buch.</hi><lb/> Allgemeine Beſtimmungen.</head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Erſter Abſchnitt.</hi><lb/> Gerichte.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#g">Erſter Titel.</hi><lb/> <hi rendition="#b">Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>§. 1.</head><lb/> <p>Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz<lb/> über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die<lb/> Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes<lb/> abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte<lb/> nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte<lb/> Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-<lb/> ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[14]/0020]
Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
Erſtes Buch.
Allgemeine Beſtimmungen.
Erſter Abſchnitt.
Gerichte.
Erſter Titel.
Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 1.
Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz
über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.
§. 2.
Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die
Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.
§. 3.
Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.
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