Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:

Erstes Buch.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Gerichte.
Erster Titel.
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
§. 1.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz
über die Gerichtsverfassung bestimmt.

§. 2.

Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die
Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.

§. 3.

Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
scheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Civilprozeßordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:

Erſtes Buch.
Allgemeine Beſtimmungen.
Erſter Abſchnitt.
Gerichte.
Erſter Titel.
Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 1.

Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz
über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.

§. 2.

Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die
Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.

§. 3.

Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0020" n="[14]"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Civilprozeßordnung.</hi> </head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <p>Wir <hi rendition="#g">Wilhelm</hi>, von Gottes Gnaden Deut&#x017F;cher Kai&#x017F;er, König<lb/>
von Preußen &#xA75B;c. verordnen im Namen des Deut&#x017F;chen Reichs, nach<lb/>
erfolgter Zu&#x017F;timmung des Bundesraths und des Reichstags,<lb/>
was folgt:</p><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Er&#x017F;tes Buch.</hi><lb/>
Allgemeine Be&#x017F;timmungen.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi><lb/>
Gerichte.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Titel.</hi><lb/> <hi rendition="#b">Sachliche Zu&#x017F;tändigkeit der Gerichte.</hi> </head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 1.</head><lb/>
                <p>Die &#x017F;achliche Zu&#x017F;tändigkeit der Gerichte wird durch das Ge&#x017F;etz<lb/>
über die Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung be&#x017F;timmt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 2.</head><lb/>
                <p>In&#x017F;oweit nach dem Ge&#x017F;etze über die Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung die<lb/>
Zu&#x017F;tändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegen&#x017F;tandes<lb/>
abhängt, kommen die nachfolgenden Vor&#x017F;chriften zur Anwendung.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 3.</head><lb/>
                <p>Der Werth des Streitgegen&#x017F;tandes wird von dem Gerichte<lb/>
nach freiem Erme&#x017F;&#x017F;en fe&#x017F;tge&#x017F;etzt; da&#x017F;&#x017F;elbe kann eine beantragte<lb/>
Beweisaufnahme &#x017F;owie von Amtswegen die Einnahme des Augen-<lb/>
&#x017F;cheins und die Begutachtung durch Sachver&#x017F;tändige anordnen.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[14]/0020] Civilprozeßordnung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erſtes Buch. Allgemeine Beſtimmungen. Erſter Abſchnitt. Gerichte. Erſter Titel. Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte. §. 1. Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt. §. 2. Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung. §. 3. Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen- ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/20
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. [14]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/20>, abgerufen am 21.11.2024.