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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IV. §. 552--554. V. §. 555--561.
§. 556.

Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden-
prozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder
in Abschrift der Klage beigefügt werden.

§. 557.

Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand-
lung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von
Amtswegen anordnen.

§. 558.

Widerklagen sind nicht statthaft.

Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit
einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn-
ten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.

Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vor-
legung der Urkunden erfolgen.

Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.

§. 559.

Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be-
klagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung
von dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechts-
streit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

§. 560.

Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich
oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich
darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen.

Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zu-
lässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln
nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur
mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der
Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat,
welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatt-
haft sind.

§. 561.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten
obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse

IV. §. 552—554. V. §. 555—561.
§. 556.

Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden-
prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder
in Abſchrift der Klage beigefügt werden.

§. 557.

Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand-
lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von
Amtswegen anordnen.

§. 558.

Widerklagen ſind nicht ſtatthaft.

Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit
einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn-
ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig.

Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor-
legung der Urkunden erfolgen.

Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen.

§. 559.

Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be-
klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung
von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts-
ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

§. 560.

Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich
oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich
darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen.

Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu-
läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln
nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur
mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der
Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat,
welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt-
haft ſind.

§. 561.

Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten
obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe

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[139/0145] IV. §. 552—554. V. §. 555—561. §. 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder in Abſchrift der Klage beigefügt werden. §. 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand- lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amtswegen anordnen. §. 558. Widerklagen ſind nicht ſtatthaft. Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn- ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig. Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor- legung der Urkunden erfolgen. Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen. §. 559. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be- klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts- ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. §. 560. Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen. Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu- läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt- haft ſind. §. 561. Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/145>, abgerufen am 03.12.2024.