Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.IV. §. 552--554. V. §. 555--561. §. 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- §. 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand- §. 558. Widerklagen sind nicht statthaft. Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vor- Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. §. 559. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be- §. 560. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem §. 561. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten IV. §. 552—554. V. §. 555—561. §. 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden- §. 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand- §. 558. Widerklagen ſind nicht ſtatthaft. Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor- Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen. §. 559. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be- §. 560. Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem §. 561. Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0145" n="139"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">IV.</hi> §. 552—554. <hi rendition="#aq">V.</hi> §. 555—561.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 556.</head><lb/> <p>Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden-<lb/> prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder<lb/> in Abſchrift der Klage beigefügt werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 557.</head><lb/> <p>Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand-<lb/> lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann<lb/> jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von<lb/> Amtswegen anordnen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 558.</head><lb/> <p>Widerklagen ſind nicht ſtatthaft.</p><lb/> <p>Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit<lb/> einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn-<lb/> ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig.</p><lb/> <p>Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor-<lb/> legung der Urkunden erfolgen.</p><lb/> <p>Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 559.</head><lb/> <p>Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be-<lb/> klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung<lb/> von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts-<lb/> ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 560.</head><lb/> <p>Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich<lb/> oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich<lb/> darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen.</p><lb/> <p>Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem<lb/> Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu-<lb/> läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln<lb/> nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten<lb/> Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur<lb/> mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der<lb/> Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat,<lb/> welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt-<lb/> haft ſind.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 561.</head><lb/> <p>Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten<lb/> obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0145]
IV. §. 552—554. V. §. 555—561.
§. 556.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden-
prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder
in Abſchrift der Klage beigefügt werden.
§. 557.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand-
lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von
Amtswegen anordnen.
§. 558.
Widerklagen ſind nicht ſtatthaft.
Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit
einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn-
ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig.
Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor-
legung der Urkunden erfolgen.
Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
§. 559.
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be-
klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung
von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts-
ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
§. 560.
Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich
oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich
darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen.
Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu-
läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln
nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur
mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der
Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat,
welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt-
haft ſind.
§. 561.
Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten
obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe
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