Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 552. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf §. 553. Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungs- Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent- Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Ver- §. 554. Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entschei- Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß. §. 555. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld- Civilprozeßordnung. §. 552. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf §. 553. Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs- Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent- Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver- §. 554. Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei- Fünftes Buch. Urkunden- und Wechſelprozeß. §. 555. Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb n="138" facs="#f0144"/> <fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 552.</head><lb/> <p>Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage<lb/> an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt<lb/> erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt<lb/> die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.</p><lb/> <p>Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf<lb/> der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 553.</head><lb/> <p>Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs-<lb/> grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.</p><lb/> <p>Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-<lb/> ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des<lb/> Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge.<lb/> In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als<lb/> Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der<lb/> Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.</p><lb/> <p>Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver-<lb/> handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des<lb/> Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der<lb/> Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 554.</head><lb/> <p>Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei-<lb/> dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt-<lb/> finden.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Fünftes Buch.</hi><lb/> Urkunden- und Wechſelprozeß.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 555.</head><lb/> <p>Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-<lb/> ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver-<lb/> tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann<lb/> im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen<lb/> zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur-<lb/> kunden bewieſen werden können.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0144]
Civilprozeßordnung.
§. 552.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt
erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt
die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.
Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.
§. 553.
Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.
Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge.
In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als
Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.
Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der
Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.
§. 554.
Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt-
finden.
Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechſelprozeß.
§. 555.
Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann
im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen
zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur-
kunden bewieſen werden können.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/144 |
Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/144>, abgerufen am 03.03.2025. |