Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

IV. §. 544--551.
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsstreit über den
Anspruch zuständige Gericht.

§. 548.

Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren
finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
fern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Ab-
weichung ergiebt.

§. 549.

Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu
erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,
sind die Klagen unstatthaft.

Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;
die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem gesetzlichen
Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist.

§. 550.

In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen
welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und
die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde, enthalten sein.

§. 551.

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche
den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen
Urtheils und welche andere Entscheidung in der Haupt-
sache beantragt werde.

Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben
wird, sind die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Ur-
schrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden
nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen
Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt.

IV. §. 544—551.
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den
Anſpruch zuſtändige Gericht.

§. 548.

Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren
finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo-
fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab-
weichung ergiebt.

§. 549.

Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu
erheben.

Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,
ſind die Klagen unſtatthaft.

Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;
die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen
Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt.

§. 550.

In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen
welches die Nichtigkeits- oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und
die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein.

§. 551.

Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatſachen, welche
den Grund und die Einhaltung der Nothfriſt ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beſeitigung des angefochtenen
Urtheils und welche andere Entſcheidung in der Haupt-
ſache beantragt werde.

Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben
wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur-
ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden
nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen
Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0143" n="137"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">IV.</hi> §. 544&#x2014;551.</fw><lb/>
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechts&#x017F;treit über den<lb/>
An&#x017F;pruch zu&#x017F;tändige Gericht.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 548.</head><lb/>
            <p>Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren<lb/>
finden die allgemeinen Vor&#x017F;chriften ent&#x017F;prechende Anwendung, &#x017F;o-<lb/>
fern nicht aus den Be&#x017F;timmungen die&#x017F;es Ge&#x017F;etzes &#x017F;ich eine Ab-<lb/>
weichung ergiebt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 549.</head><lb/>
            <p>Die Klagen &#x017F;ind vor Ablauf der Nothfri&#x017F;t eines Monats zu<lb/>
erheben.</p><lb/>
            <p>Die Fri&#x017F;t beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von<lb/>
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor<lb/>
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf<lb/>
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,<lb/>
&#x017F;ind die Klagen un&#x017F;tatthaft.</p><lb/>
            <p>Die Vor&#x017F;chriften des vor&#x017F;tehenden Ab&#x017F;atzes finden auf die<lb/>
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;<lb/>
die Fri&#x017F;t für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem<lb/>
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem ge&#x017F;etzlichen<lb/>
Vertreter der&#x017F;elben das Urtheil zuge&#x017F;tellt i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 550.</head><lb/>
            <p>In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen<lb/>
welches die Nichtigkeits- oder Re&#x017F;titutionsklage gerichtet wird, und<lb/>
die Erklärung, welche die&#x017F;er Klagen erhoben werde, enthalten &#x017F;ein.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 551.</head><lb/>
            <p>Als vorbereitender Schrift&#x017F;atz &#x017F;oll die Klage enthalten:</p><lb/>
            <list>
              <item>1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;</item><lb/>
              <item>2. die Angabe der Beweismittel für die That&#x017F;achen, welche<lb/>
den Grund und die Einhaltung der Nothfri&#x017F;t ergeben;</item><lb/>
              <item>3. die Erklärung, inwieweit die Be&#x017F;eitigung des angefochtenen<lb/>
Urtheils und welche andere Ent&#x017F;cheidung in der Haupt-<lb/>
&#x017F;ache beantragt werde.</item>
            </list><lb/>
            <p>Dem Schrift&#x017F;atze, durch welchen eine Re&#x017F;titutionsklage erhoben<lb/>
wird, &#x017F;ind die Urkunden, auf welche die&#x017F;elbe ge&#x017F;tützt wird, in Ur-<lb/>
&#x017F;chrift oder in Ab&#x017F;chrift beizufügen. Befinden &#x017F;ich die Urkunden<lb/>
nicht in den Händen des Klägers, &#x017F;o hat er zu erklären, welchen<lb/>
Antrag er wegen Herbei&#x017F;chaffung der&#x017F;elben zu &#x017F;tellen beab&#x017F;ichtigt.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[137/0143] IV. §. 544—551. der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den Anſpruch zuſtändige Gericht. §. 548. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo- fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab- weichung ergiebt. §. 549. Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ſind die Klagen unſtatthaft. Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt. §. 550. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein. §. 551. Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten: 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatſachen, welche den Grund und die Einhaltung der Nothfriſt ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beſeitigung des angefochtenen Urtheils und welche andere Entſcheidung in der Haupt- ſache beantragt werde. Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur- ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/143
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/143>, abgerufen am 22.12.2024.