Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
II. 2. Absch. §. 463--471.
§. 467.

Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240
Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, welcher zur Zuständigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die
Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt,
seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen.

Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
gerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Land-
gericht erwachsenen Kosten behandelt.

§. 468.

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann
als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

§. 469.

Die Vorschriften der §§. 269, 313--319 finden auf das Ver-
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.

§. 470.

Anträge und Erklärungen einer Partei sind durch das Sitzungs-
protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeschluß ergeht, die Feststellung für angemessen er-
achtet.

Geständnisse, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-
schiebung zugeschobener Eide sind auf Antrag durch das Protokoll
festzustellen.

§. 471.

Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühnever-
suchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieser
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen,
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht
zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit

II. 2. Abſch. §. 463—471.
§. 467.

Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240
Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die
Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die
Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt,
ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das
Landgericht zu verweiſen.

Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land-
gericht erwachſenen Koſten behandelt.

§. 468.

Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann
als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt.

§. 469.

Die Vorſchriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver-
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.

§. 470.

Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs-
protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er-
achtet.

Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-
ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll
feſtzuſtellen.

§. 471.

Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe
des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever-
ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.

Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen,
ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht
zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0125" n="119"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 2. Ab&#x017F;ch. §. 463&#x2014;471.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 467.</head><lb/>
              <p>Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Proze&#x017F;&#x017F;e<lb/>
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240<lb/>
Nr. 2, 3) ein An&#x017F;pruch erhoben, welcher zur Zu&#x017F;tändigkeit der<lb/>
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die<lb/>
Fe&#x017F;t&#x017F;tellung eines Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;es beantragt, für welches die<lb/>
Landgerichte zu&#x017F;tändig &#x017F;ind, &#x017F;o hat das Amtsgericht, &#x017F;ofern eine<lb/>
Partei vor weiterer Verhandlung zur Haupt&#x017F;ache darauf anträgt,<lb/>
&#x017F;eine Unzu&#x017F;tändigkeit auszu&#x017F;prechen und den Rechts&#x017F;treit an das<lb/>
Landgericht zu verwei&#x017F;en.</p><lb/>
              <p>I&#x017F;t das Urtheil rechtskräftig, &#x017F;o gilt der Rechts&#x017F;treit als bei<lb/>
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-<lb/>
gerichte erwach&#x017F;enen Ko&#x017F;ten werden als Theil der bei dem Land-<lb/>
gericht erwach&#x017F;enen Ko&#x017F;ten behandelt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 468.</head><lb/>
              <p>Wegen unterbliebener Erklärung i&#x017F;t eine Urkunde nur dann<lb/>
als anerkannt anzu&#x017F;ehen, wenn die Partei durch das Gericht zur<lb/>
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert i&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 469.</head><lb/>
              <p>Die Vor&#x017F;chriften der §§. 269, 313&#x2014;319 finden auf das Ver-<lb/>
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 470.</head><lb/>
              <p>Anträge und Erklärungen einer Partei &#x017F;ind durch das Sitzungs-<lb/>
protokoll in&#x017F;oweit fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen, als das Gericht bei dem Schlu&#x017F;&#x017F;e<lb/>
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder<lb/>
ein Beweisbe&#x017F;chluß ergeht, die Fe&#x017F;t&#x017F;tellung für angeme&#x017F;&#x017F;en er-<lb/>
achtet.</p><lb/>
              <p>Ge&#x017F;tändni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;owie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-<lb/>
&#x017F;chiebung zuge&#x017F;chobener Eide &#x017F;ind auf Antrag durch das Protokoll<lb/>
fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 471.</head><lb/>
              <p>Wer eine Klage zu erheben beab&#x017F;ichtigt, kann unter Angabe<lb/>
des Gegen&#x017F;tandes &#x017F;eines An&#x017F;pruchs zum Zwecke eines Sühnever-<lb/>
&#x017F;uchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem die&#x017F;er<lb/>
&#x017F;einen allgemeinen Gerichts&#x017F;tand hat.</p><lb/>
              <p>Er&#x017F;cheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
&#x017F;o i&#x017F;t der&#x017F;elbe zu Protokoll fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen. Kommt ein Vergleich nicht<lb/>
zu Stande, &#x017F;o wird auf Antrag beider Parteien der Rechts&#x017F;treit<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[119/0125] II. 2. Abſch. §. 463—471. §. 467. Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240 Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt, ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das Landgericht zu verweiſen. Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts- gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land- gericht erwachſenen Koſten behandelt. §. 468. Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt. §. 469. Die Vorſchriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver- fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung. §. 470. Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs- protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er- achtet. Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück- ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll feſtzuſtellen. §. 471. Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever- ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen, ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/125
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/125>, abgerufen am 22.12.2024.