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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 2. Absch. §. 463--471.
§. 467.

Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240
Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, welcher zur Zuständigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die
Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt,
seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen.

Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
gerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Land-
gericht erwachsenen Kosten behandelt.

§. 468.

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann
als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

§. 469.

Die Vorschriften der §§. 269, 313--319 finden auf das Ver-
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.

§. 470.

Anträge und Erklärungen einer Partei sind durch das Sitzungs-
protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeschluß ergeht, die Feststellung für angemessen er-
achtet.

Geständnisse, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-
schiebung zugeschobener Eide sind auf Antrag durch das Protokoll
festzustellen.

§. 471.

Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühnever-
suchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieser
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen,
so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht
zu Stande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit

II. 2. Abſch. §. 463—471.
§. 467.

Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240
Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die
Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die
Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt,
ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das
Landgericht zu verweiſen.

Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land-
gericht erwachſenen Koſten behandelt.

§. 468.

Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann
als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt.

§. 469.

Die Vorſchriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver-
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.

§. 470.

Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs-
protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er-
achtet.

Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-
ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll
feſtzuſtellen.

§. 471.

Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe
des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever-
ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.

Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen,
ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht
zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit

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[119/0125] II. 2. Abſch. §. 463—471. §. 467. Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240 Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt, ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das Landgericht zu verweiſen. Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts- gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land- gericht erwachſenen Koſten behandelt. §. 468. Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt. §. 469. Die Vorſchriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver- fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung. §. 470. Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs- protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er- achtet. Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück- ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll feſtzuſtellen. §. 471. Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever- ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen, ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/125>, abgerufen am 21.11.2024.