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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 442.

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwur-
pflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen.

§. 443.

Der Eid beginnt mit den Worten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-
den"

und schließt mit den Worten:
"So wahr mir Gott helfe".

§. 444.

Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende
soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vor-
lesung der Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in der
Eidesformel.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohen-
zollern leisten den Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel.

§. 445.

Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels
Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel.

Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit
Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

§. 446.

Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied
einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch ge-
wisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine
Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesell-
schaft abgiebt.

Civilprozeßordnung.
§. 442.

Vor der Leiſtung des Eides hat der Richter den Schwur-
pflichtigen in angemeſſener Weiſe auf die Bedeutung des Eides
hinzuweiſen.

§. 443.

Der Eid beginnt mit den Worten:
„Ich ſchwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwiſſen-
den“

und ſchließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe“.

§. 444.

Der Eid wird mittels Nachſprechens oder Ableſens der die
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleiſtet. Der Schwörende
ſoll bei der Eidesleiſtung die rechte Hand erheben.

Iſt die Eidesnorm von großem Umfange, ſo genügt die Vor-
leſung der Eidesnorm und die Verweiſung auf die letztere in der
Eidesformel.

Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohen-
zollern leiſten den Eid mittels Unterſchreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel.

§. 445.

Stumme, welche ſchreiben können, leiſten den Eid mittels
Abſchreibens und Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel.

Stumme, welche nicht ſchreiben können, leiſten den Eid mit
Hülfe eines Dolmetſchers durch Zeichen.

§. 446.

Der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied
einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch ge-
wiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine
Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religionsgeſell-
ſchaft abgiebt.

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[114/0120] Civilprozeßordnung. §. 442. Vor der Leiſtung des Eides hat der Richter den Schwur- pflichtigen in angemeſſener Weiſe auf die Bedeutung des Eides hinzuweiſen. §. 443. Der Eid beginnt mit den Worten: „Ich ſchwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwiſſen- den“ und ſchließt mit den Worten: „So wahr mir Gott helfe“. §. 444. Der Eid wird mittels Nachſprechens oder Ableſens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleiſtet. Der Schwörende ſoll bei der Eidesleiſtung die rechte Hand erheben. Iſt die Eidesnorm von großem Umfange, ſo genügt die Vor- leſung der Eidesnorm und die Verweiſung auf die letztere in der Eidesformel. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohen- zollern leiſten den Eid mittels Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. §. 445. Stumme, welche ſchreiben können, leiſten den Eid mittels Abſchreibens und Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. Stumme, welche nicht ſchreiben können, leiſten den Eid mit Hülfe eines Dolmetſchers durch Zeichen. §. 446. Der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch ge- wiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religionsgeſell- ſchaft abgiebt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/120>, abgerufen am 21.11.2024.