Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
§. 2.
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung geregelt.
§. 3.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts- streitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.
§. 4.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- stand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt ist, der Rechts- weg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
Einführungsgeſetz zur Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.
§. 2.
Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung geregelt.
§. 3.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts- ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig- keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.
§. 4.
Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts- weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.
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[[5]/0011]
Einführungsgeſetz
zur Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
§. 1.
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs
gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.
§. 2.
Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für
den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung
geregelt.
§. 3.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte
gehören.
Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig-
keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die
Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird,
kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.
§. 4.
Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen-
ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt,
darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts-
weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.
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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. [5]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/11>, abgerufen am 03.03.2025.
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