Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 7. Tit. §. 359--366. 8. Tit. §. 367. §. 363. Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wieder- Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Verneh- Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung §. 364. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen §. 365. Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, §. 366. Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Achter Titel. Beweis durch Sachverständige. §. 367. Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften Civilprozeßordnung. 7
II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367. §. 363. Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder- Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh- Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung §. 364. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen §. 365. Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt, §. 366. Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Achter Titel. Beweis durch Sachverſtändige. §. 367. Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften Civilprozeßordnung. 7
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II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367.
§. 363.
Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder-
holte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh-
mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver-
weigert, ſo kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über dieſe Frage anordnen.
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung
kann der Richter ſtatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen
die Richtigkeit ſeiner Ausſage unter Berufung auf den früher ge-
leiſteten Eid verſichern laſſen.
§. 364.
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen
hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er-
ſchienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieſelbe fortgeſetzt werde.
§. 365.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt,
im Falle des Nichterſcheinens oder der Zeugnißverweigerung die
geſetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieſelben, ſoweit dieſes
überhaupt zuläſſig iſt, ſelbſt nach Erledigung des Auftrags wieder
aufzuheben, über die Zuläſſigkeit einer dem Zeugen vorgelegten
Frage vorläufig zu entſcheiden und die nochmalige Vernehmung
eines Zeugen vorzunehmen.
§. 366.
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf
Entſchädigung für Zeitverſäumniß und, wenn ſein Erſcheinen eine
Reiſe erforderlich macht, auf Erſtattung der Koſten Anſpruch,
welche durch die Reiſe und den Aufenthalt am Orte der Ver-
nehmung verurſacht werden.
Achter Titel.
Beweis durch Sachverſtändige.
§. 367.
Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften
über den Beweis durch Zeugen entſprechende Anwendung, inſoweit
Civilprozeßordnung. 7
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