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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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herzogliche dem Stande des Patriarchen entspricht, endlich
dem Meisterstande die priesterliche Würde am meisten an-
gemessen scheint. Jedoch kömmt auch dem Haus-Vater,
und zumal, indem Einigkeit gegen Feinde, Unterordnung
fordert, dem Obersten eines Clans (als dem Haupte des
ältesten unter verwandten Häusern), in elementarster Weise
aber dem Häuptling eines noch ungegliederten Stammes (der
des mythischen gemeinsamen Ahnen Stelle vertritt) die
"herzogliche" Würde als natürliche zu. Und diese wiederum
erhebt sich zur göttlich-priesterlichen; denn die Vorfahren
sind oder werden Götter; und die Götter werden als Vor-
fahren und väterliche Freunde geglaubt; so gibt es Götter
des Hauses, des Geschlechtes, des Stammes und der Volkes-
Gemeinde. In ihnen ist die Kraft solcher Gemeinschaft auf
eminente Weise vorhanden: sie vermögen das Unmögliche;
wunderbare Wirkungen sind ihre Wirkungen. Darum,
wenn ernährt und geehrt aus fromm demüthigem Sinne, so
helfen sie; schaden und strafen, wenn vergessen und ver-
achtet. Sie sind selber, als Väter und Richter, als Herren
und Anführer, als Zuchtmeister und Lehrer, ursprüngliche
Träger und Vorbilder dieser menschlichen Würden. In
welchen doch auch die herzogliche den Richter erfordert;
denn das Miteinander-Kämpfen macht um so mehr die Bei-
legung inneren Zwistes durch bündige Entscheidung noth-
wendig. Und das priesterliche Amt ist dazu angethan,
solche Entscheidung als eine unantastbare, heilige zu weihen,
die Götter selbst als Urheber des Rechtes und richterlicher
Sprüche.

§ 8.

Alle Würde muss als besondere und vermehrte
Freiheit und Ehre, daher als bestimmte Willenssphäre, aus
der allgemeinen und gleichen Willenssphäre der Gemein-
schaft abgeleitet werden; und so steht ihr gegenüber der
Dienst als eine besondere und verminderte Freiheit
und Ehre. Jede Würde kann als ein Dienst und jeder
Dienst kann als eine Würde betrachtet werden, sofern nur
auf die Besonderheit Rücksicht genommen wird. Die

herzogliche dem Stande des Patriarchen entspricht, endlich
dem Meisterstande die priesterliche Würde am meisten an-
gemessen scheint. Jedoch kömmt auch dem Haus-Vater,
und zumal, indem Einigkeit gegen Feinde, Unterordnung
fordert, dem Obersten eines Clans (als dem Haupte des
ältesten unter verwandten Häusern), in elementarster Weise
aber dem Häuptling eines noch ungegliederten Stammes (der
des mythischen gemeinsamen Ahnen Stelle vertritt) die
»herzogliche« Würde als natürliche zu. Und diese wiederum
erhebt sich zur göttlich-priesterlichen; denn die Vorfahren
sind oder werden Götter; und die Götter werden als Vor-
fahren und väterliche Freunde geglaubt; so gibt es Götter
des Hauses, des Geschlechtes, des Stammes und der Volkes-
Gemeinde. In ihnen ist die Kraft solcher Gemeinschaft auf
eminente Weise vorhanden: sie vermögen das Unmögliche;
wunderbare Wirkungen sind ihre Wirkungen. Darum,
wenn ernährt und geehrt aus fromm demüthigem Sinne, so
helfen sie; schaden und strafen, wenn vergessen und ver-
achtet. Sie sind selber, als Väter und Richter, als Herren
und Anführer, als Zuchtmeister und Lehrer, ursprüngliche
Träger und Vorbilder dieser menschlichen Würden. In
welchen doch auch die herzogliche den Richter erfordert;
denn das Miteinander-Kämpfen macht um so mehr die Bei-
legung inneren Zwistes durch bündige Entscheidung noth-
wendig. Und das priesterliche Amt ist dazu angethan,
solche Entscheidung als eine unantastbare, heilige zu weihen,
die Götter selbst als Urheber des Rechtes und richterlicher
Sprüche.

§ 8.

Alle Würde muss als besondere und vermehrte
Freiheit und Ehre, daher als bestimmte Willenssphäre, aus
der allgemeinen und gleichen Willenssphäre der Gemein-
schaft abgeleitet werden; und so steht ihr gegenüber der
Dienst als eine besondere und verminderte Freiheit
und Ehre. Jede Würde kann als ein Dienst und jeder
Dienst kann als eine Würde betrachtet werden, sofern nur
auf die Besonderheit Rücksicht genommen wird. Die

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[21/0057] herzogliche dem Stande des Patriarchen entspricht, endlich dem Meisterstande die priesterliche Würde am meisten an- gemessen scheint. Jedoch kömmt auch dem Haus-Vater, und zumal, indem Einigkeit gegen Feinde, Unterordnung fordert, dem Obersten eines Clans (als dem Haupte des ältesten unter verwandten Häusern), in elementarster Weise aber dem Häuptling eines noch ungegliederten Stammes (der des mythischen gemeinsamen Ahnen Stelle vertritt) die »herzogliche« Würde als natürliche zu. Und diese wiederum erhebt sich zur göttlich-priesterlichen; denn die Vorfahren sind oder werden Götter; und die Götter werden als Vor- fahren und väterliche Freunde geglaubt; so gibt es Götter des Hauses, des Geschlechtes, des Stammes und der Volkes- Gemeinde. In ihnen ist die Kraft solcher Gemeinschaft auf eminente Weise vorhanden: sie vermögen das Unmögliche; wunderbare Wirkungen sind ihre Wirkungen. Darum, wenn ernährt und geehrt aus fromm demüthigem Sinne, so helfen sie; schaden und strafen, wenn vergessen und ver- achtet. Sie sind selber, als Väter und Richter, als Herren und Anführer, als Zuchtmeister und Lehrer, ursprüngliche Träger und Vorbilder dieser menschlichen Würden. In welchen doch auch die herzogliche den Richter erfordert; denn das Miteinander-Kämpfen macht um so mehr die Bei- legung inneren Zwistes durch bündige Entscheidung noth- wendig. Und das priesterliche Amt ist dazu angethan, solche Entscheidung als eine unantastbare, heilige zu weihen, die Götter selbst als Urheber des Rechtes und richterlicher Sprüche. § 8. Alle Würde muss als besondere und vermehrte Freiheit und Ehre, daher als bestimmte Willenssphäre, aus der allgemeinen und gleichen Willenssphäre der Gemein- schaft abgeleitet werden; und so steht ihr gegenüber der Dienst als eine besondere und verminderte Freiheit und Ehre. Jede Würde kann als ein Dienst und jeder Dienst kann als eine Würde betrachtet werden, sofern nur auf die Besonderheit Rücksicht genommen wird. Die

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/57>, abgerufen am 19.11.2024.