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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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ebenso zu eigen wie es mir. Als auch der Leib des Auges
so gut als das Auge des Leibes ist -- wenn auch in gerin-
gerem Sinne: denn der Leib kann ohne das Auge, das
Auge kann nicht ohne den Leib lebendig bleiben.

§ 23.

Und so muss immer das organische Ganze im Ver-
hältniss zu seinen Theilen, insofern als solche als distincte
und besondere ein Dasein haben, angeschaut und gedacht
werden. Das gesammte, allgemeine, und alles specielle
Wollen oder Leben, ist weder Lust noch Schmerz, aber in-
sofern als es ganz und einheitlich ist, fortwährende Tendenz
zur Lust; als welche, nach der Definition des Spinoza,
Uebergang ist zu grösserer; und so ist Schmerz Ueber-
gang
zu geringerer Vollkommenheit. Beide sind nur
Excesse oder Verrückungen des labilen Gleichgewichtes,
als welches Wille oder Leben sich darstellt. Aber so ist
eben darin ein nothwendiger Consensus: was für das Ganze
Lust oder Schmerz ist, muss Lust oder Schmerz für den
Theil sein, sofern in demselben das Wesen des Ganzen
sich ausdrückt; daher was für den einen Theil, auch für
den anderen, sofern beide an einem gemeinsamen Herde
und beide an einander Antheil haben. Die Willensformen
selbst stehen also in diesen organischen Verhältnissen zu
einander, dass immer vor ihnen und über ihnen ein Ganzes
ist, welches in ihnen sich ausdrückt und zu ihnen sich ver-
hält; und dass dieses Verhältniss das primäre ist, aus
welchem alle übrigen abgeleitet werden müssen. Daher
alle Herrschaft und Bestimmung zwischen den Theilen nur
eine Abbildung dieser Herrschaft des Ganzen über alle
Theile ist; wie denn innerhalb derselben immer von Neuem
relative Ganze vorkommen, die es in Bezug auf ihre Theile
oder Glieder sind. Dieses Alles gilt auch noch, wenn die
Willensformen in Gedanken producirt oder gleichsam expo-
nirt werden; sofern sie nur aus dem Inneren entsprungen
sind, und von demselbigen aus, in der beschriebenen Weise,
festgehalten werden. -- Während also Willkür Negation der
(subjectiven) Freiheit ist und willkürliche Handlung eine

ebenso zu eigen wie es mir. Als auch der Leib des Auges
so gut als das Auge des Leibes ist — wenn auch in gerin-
gerem Sinne: denn der Leib kann ohne das Auge, das
Auge kann nicht ohne den Leib lebendig bleiben.

§ 23.

Und so muss immer das organische Ganze im Ver-
hältniss zu seinen Theilen, insofern als solche als distincte
und besondere ein Dasein haben, angeschaut und gedacht
werden. Das gesammte, allgemeine, und alles specielle
Wollen oder Leben, ist weder Lust noch Schmerz, aber in-
sofern als es ganz und einheitlich ist, fortwährende Tendenz
zur Lust; als welche, nach der Definition des Spinoza,
Uebergang ist zu grösserer; und so ist Schmerz Ueber-
gang
zu geringerer Vollkommenheit. Beide sind nur
Excesse oder Verrückungen des labilen Gleichgewichtes,
als welches Wille oder Leben sich darstellt. Aber so ist
eben darin ein nothwendiger Consensus: was für das Ganze
Lust oder Schmerz ist, muss Lust oder Schmerz für den
Theil sein, sofern in demselben das Wesen des Ganzen
sich ausdrückt; daher was für den einen Theil, auch für
den anderen, sofern beide an einem gemeinsamen Herde
und beide an einander Antheil haben. Die Willensformen
selbst stehen also in diesen organischen Verhältnissen zu
einander, dass immer vor ihnen und über ihnen ein Ganzes
ist, welches in ihnen sich ausdrückt und zu ihnen sich ver-
hält; und dass dieses Verhältniss das primäre ist, aus
welchem alle übrigen abgeleitet werden müssen. Daher
alle Herrschaft und Bestimmung zwischen den Theilen nur
eine Abbildung dieser Herrschaft des Ganzen über alle
Theile ist; wie denn innerhalb derselben immer von Neuem
relative Ganze vorkommen, die es in Bezug auf ihre Theile
oder Glieder sind. Dieses Alles gilt auch noch, wenn die
Willensformen in Gedanken producirt oder gleichsam expo-
nirt werden; sofern sie nur aus dem Inneren entsprungen
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festgehalten werden. — Während also Willkür Negation der
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[150/0186] ebenso zu eigen wie es mir. Als auch der Leib des Auges so gut als das Auge des Leibes ist — wenn auch in gerin- gerem Sinne: denn der Leib kann ohne das Auge, das Auge kann nicht ohne den Leib lebendig bleiben. § 23. Und so muss immer das organische Ganze im Ver- hältniss zu seinen Theilen, insofern als solche als distincte und besondere ein Dasein haben, angeschaut und gedacht werden. Das gesammte, allgemeine, und alles specielle Wollen oder Leben, ist weder Lust noch Schmerz, aber in- sofern als es ganz und einheitlich ist, fortwährende Tendenz zur Lust; als welche, nach der Definition des Spinoza, Uebergang ist zu grösserer; und so ist Schmerz Ueber- gang zu geringerer Vollkommenheit. Beide sind nur Excesse oder Verrückungen des labilen Gleichgewichtes, als welches Wille oder Leben sich darstellt. Aber so ist eben darin ein nothwendiger Consensus: was für das Ganze Lust oder Schmerz ist, muss Lust oder Schmerz für den Theil sein, sofern in demselben das Wesen des Ganzen sich ausdrückt; daher was für den einen Theil, auch für den anderen, sofern beide an einem gemeinsamen Herde und beide an einander Antheil haben. Die Willensformen selbst stehen also in diesen organischen Verhältnissen zu einander, dass immer vor ihnen und über ihnen ein Ganzes ist, welches in ihnen sich ausdrückt und zu ihnen sich ver- hält; und dass dieses Verhältniss das primäre ist, aus welchem alle übrigen abgeleitet werden müssen. Daher alle Herrschaft und Bestimmung zwischen den Theilen nur eine Abbildung dieser Herrschaft des Ganzen über alle Theile ist; wie denn innerhalb derselben immer von Neuem relative Ganze vorkommen, die es in Bezug auf ihre Theile oder Glieder sind. Dieses Alles gilt auch noch, wenn die Willensformen in Gedanken producirt oder gleichsam expo- nirt werden; sofern sie nur aus dem Inneren entsprungen sind, und von demselbigen aus, in der beschriebenen Weise, festgehalten werden. — Während also Willkür Negation der (subjectiven) Freiheit ist und willkürliche Handlung eine

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/186>, abgerufen am 19.11.2024.