und Anstrengungen ertragen will, ehe es sich zur Auswan- derung oder zur Verminderung der Ehen entschließt. Hat nun der Volkscharakter durch die Einführung der Abgabe selbst keine Aenderung -- die wenigstens nicht nothwendig daraus hervorgeht -- erlitten: so werden auch die aktiven Stände, als Handwerker, Tagelöhner, Pächter u. s. w. nach Bezahlung der Abgabe zu ihrem Unterhalt nicht we- niger übrig behalten als früher.
Auch finden wir in der Wirklichkeit, daß in dem mit Steuern so hart belasteten England alle diese Stände gewiß nicht weniger gut leben, als in Rußland, wo die Abgaben geringe sind.
Die schon lange bestandenen Abgaben sind also für die Individuen keineswegs ein Unglück; aber die Zahl der Individuen ist durch die Abgabe vermindert, und der Staat hat mit diesen Individuen zugleich das Kapital, was sie besaßen und die Landrente, die sie bezogen, ver- loren. Indem nun der Staat durch eine Steigerung der Abgaben seine Macht wie seinen Reichthum und seine Be- völkerung vermindert, handelt er dadurch gegen sich selbst und gegen sein eigenes Interesse, und so finden wir, daß der richtig verstandene Vortheil des Staats oder des den Staat repräsentirenden Regenten genau und innig mit dem des Volks verknüpft ist.
§. 36. Auflagen auf Gewerbe und Fabriken.
Wenn dem Handwerker oder Fabrikanten eine beträcht- liche Abgabe aufgelegt wird: so ist er unstreitig geneigt, sich diese Abgabe durch Erhöhung des Preises seiner Waa- ren wieder ersetzen zu lassen. Bei dem höhern Preise muß aber eine Menge Menschen den Verbrauch dieser Waare aufgeben oder einschränken; der verminderte Ver- brauch bewirkt dann einen Ueberfluß an Waaren dieser
und Anſtrengungen ertragen will, ehe es ſich zur Auswan- derung oder zur Verminderung der Ehen entſchließt. Hat nun der Volkscharakter durch die Einfuͤhrung der Abgabe ſelbſt keine Aenderung — die wenigſtens nicht nothwendig daraus hervorgeht — erlitten: ſo werden auch die aktiven Staͤnde, als Handwerker, Tageloͤhner, Paͤchter u. ſ. w. nach Bezahlung der Abgabe zu ihrem Unterhalt nicht we- niger uͤbrig behalten als fruͤher.
Auch finden wir in der Wirklichkeit, daß in dem mit Steuern ſo hart belaſteten England alle dieſe Staͤnde gewiß nicht weniger gut leben, als in Rußland, wo die Abgaben geringe ſind.
Die ſchon lange beſtandenen Abgaben ſind alſo fuͤr die Individuen keineswegs ein Ungluͤck; aber die Zahl der Individuen iſt durch die Abgabe vermindert, und der Staat hat mit dieſen Individuen zugleich das Kapital, was ſie beſaßen und die Landrente, die ſie bezogen, ver- loren. Indem nun der Staat durch eine Steigerung der Abgaben ſeine Macht wie ſeinen Reichthum und ſeine Be- voͤlkerung vermindert, handelt er dadurch gegen ſich ſelbſt und gegen ſein eigenes Intereſſe, und ſo finden wir, daß der richtig verſtandene Vortheil des Staats oder des den Staat repraͤſentirenden Regenten genau und innig mit dem des Volks verknuͤpft iſt.
§. 36. Auflagen auf Gewerbe und Fabriken.
Wenn dem Handwerker oder Fabrikanten eine betraͤcht- liche Abgabe aufgelegt wird: ſo iſt er unſtreitig geneigt, ſich dieſe Abgabe durch Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waa- ren wieder erſetzen zu laſſen. Bei dem hoͤhern Preiſe muß aber eine Menge Menſchen den Verbrauch dieſer Waare aufgeben oder einſchraͤnken; der verminderte Ver- brauch bewirkt dann einen Ueberfluß an Waaren dieſer
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und Anſtrengungen ertragen will, ehe es ſich zur Auswan-
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nun der Volkscharakter durch die Einfuͤhrung der Abgabe
ſelbſt keine Aenderung — die wenigſtens nicht nothwendig
daraus hervorgeht — erlitten: ſo werden auch die aktiven
Staͤnde, als Handwerker, Tageloͤhner, Paͤchter u. ſ. w.
nach Bezahlung der Abgabe zu ihrem Unterhalt nicht we-
niger uͤbrig behalten als fruͤher.
Auch finden wir in der Wirklichkeit, daß in dem
mit Steuern ſo hart belaſteten England alle dieſe Staͤnde
gewiß nicht weniger gut leben, als in Rußland, wo die
Abgaben geringe ſind.
Die ſchon lange beſtandenen Abgaben ſind alſo fuͤr
die Individuen keineswegs ein Ungluͤck; aber die Zahl
der Individuen iſt durch die Abgabe vermindert, und der
Staat hat mit dieſen Individuen zugleich das Kapital,
was ſie beſaßen und die Landrente, die ſie bezogen, ver-
loren. Indem nun der Staat durch eine Steigerung der
Abgaben ſeine Macht wie ſeinen Reichthum und ſeine Be-
voͤlkerung vermindert, handelt er dadurch gegen ſich ſelbſt
und gegen ſein eigenes Intereſſe, und ſo finden wir, daß
der richtig verſtandene Vortheil des Staats oder des den
Staat repraͤſentirenden Regenten genau und innig mit
dem des Volks verknuͤpft iſt.
§. 36.
Auflagen auf Gewerbe und Fabriken.
Wenn dem Handwerker oder Fabrikanten eine betraͤcht-
liche Abgabe aufgelegt wird: ſo iſt er unſtreitig geneigt,
ſich dieſe Abgabe durch Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waa-
ren wieder erſetzen zu laſſen. Bei dem hoͤhern Preiſe
muß aber eine Menge Menſchen den Verbrauch dieſer
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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/283>, abgerufen am 03.03.2025.
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