Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.wolte? Hätte des Beklagten Advocat, an statt, daß er sich mit der exceptione renunciatae laesionis ohne Noth aufgehalten, die exceptionem non competentis actionis aus denen in vorigen Paragrapho gemeldeten Umständen urgiret, wer weiß ob nicht so wohl die Herren L. oder J. vor uns den Beklagten von der Klage absolviret hätten? Da aber solches nicht geschehen, kan auch denen Collegiis, die nicht Advocaten-Stelle vertreten, sondern sich unpartheyisch in sententionando aufführen müssen, mit Bestande Rechtens nichts imputiret werden. Inhalt des IV. Theils. I. Handel. Ob ein Lutheraner der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehret. GElegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels. §. I. p. 1. Praeliminar-Umstände des gegenwärtigen ersten Handels. §. II. p. 2. Mein Responsum und dessen Inhalt. I. Resolution der Frage in zweyen unterschiedenen Fragen. II. Erörterung derselben, entweder nach denen Gründen des Christenthums, oder nach denen Zeugnüssen der Lehrer. Die Catholischen wollen nicht zugeben, daß jemand in der Evangelischen Religion könne seelig werden. Und warum solches geschehe. III. Die Evangelischen Lehrer brauchen mehrere Bescheidenheit. Was mit Henrico IV. dem König in Franckreich passiret. IV. Jedoch nicht alle, auch nicht allenthalben. Wie man sich hierbey zu verhalten habe. V. Welches auch in dieser Beantwortung geschehen soll. (1) Beweiß aus den Gründen des Christenthums, daß ein Catholischer in seiner Religion wohl könne seelig werden. VI. Die Catholischen haben in ihren Catechismo alle die Hauptstücken der H. Christl. Lehre, die die Lutheraner haben. VII. Die Catholischen bekennen sich zu dem Symbolo Apostolico, Nicaeno & Athanasiano wie Wir, und verdammen mit Uns die in denen 4. allgemeinen Conciliis verdammten Ketzer. IIX. Worinnen sie von Uns abgehen, das sind nicht Grund-Artickul des Christlichen Glaubens, sondern Neben-Artickul. IX. Absichten der wolte? Hätte des Beklagten Advocat, an statt, daß er sich mit der exceptione renunciatae laesionis ohne Noth aufgehalten, die exceptionem non competentis actionis aus denen in vorigen Paragrapho gemeldeten Umständen urgiret, wer weiß ob nicht so wohl die Herren L. oder J. vor uns den Beklagten von der Klage absolviret hätten? Da aber solches nicht geschehen, kan auch denen Collegiis, die nicht Advocaten-Stelle vertreten, sondern sich unpartheyisch in sententionando aufführen müssen, mit Bestande Rechtens nichts imputiret werden. Inhalt des IV. Theils. I. Handel. Ob ein Lutheraner der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehret. GElegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels. §. I. p. 1. Praeliminar-Umstände des gegenwärtigen ersten Handels. §. II. p. 2. Mein Responsum und dessen Inhalt. I. Resolution der Frage in zweyen unterschiedenen Fragen. II. Erörterung derselben, entweder nach denen Gründen des Christenthums, oder nach denen Zeugnüssen der Lehrer. Die Catholischen wollen nicht zugeben, daß jemand in der Evangelischen Religion könne seelig werden. Und warum solches geschehe. III. Die Evangelischen Lehrer brauchen mehrere Bescheidenheit. Was mit Henrico IV. dem König in Franckreich passiret. IV. Jedoch nicht alle, auch nicht allenthalben. Wie man sich hierbey zu verhalten habe. V. Welches auch in dieser Beantwortung geschehen soll. (1) Beweiß aus den Gründen des Christenthums, daß ein Catholischer in seiner Religion wohl könne seelig werden. VI. Die Catholischen haben in ihren Catechismo alle die Hauptstücken der H. Christl. Lehre, die die Lutheraner haben. VII. Die Catholischen bekennen sich zu dem Symbolo Apostolico, Nicaeno & Athanasiano wie Wir, und verdammen mit Uns die in denen 4. allgemeinen Conciliis verdammten Ketzer. IIX. 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Die Catholischen bekennen sich zu dem Symbolo Apostolico, Nicaeno & Athanasiano wie Wir, und verdammen mit Uns die in denen 4. allgemeinen Conciliis verdammten Ketzer. IIX. Worinnen sie von Uns abgehen, das sind nicht Grund-Artickul des Christlichen Glaubens, sondern Neben-Artickul. IX. Absichten der </p> </div> </body> </text> </TEI> [355/0363]
wolte? Hätte des Beklagten Advocat, an statt, daß er sich mit der exceptione renunciatae laesionis ohne Noth aufgehalten, die exceptionem non competentis actionis aus denen in vorigen Paragrapho gemeldeten Umständen urgiret, wer weiß ob nicht so wohl die Herren L. oder J. vor uns den Beklagten von der Klage absolviret hätten? Da aber solches nicht geschehen, kan auch denen Collegiis, die nicht Advocaten-Stelle vertreten, sondern sich unpartheyisch in sententionando aufführen müssen, mit Bestande Rechtens nichts imputiret werden.
Inhalt des IV. Theils.
I. Handel. Ob ein Lutheraner der Catholisch wird, die Seeligkeit verliehret.
GElegenheit und Praeliminar-Erinnerungen wegen dieses und folgenden Handels. §. I. p. 1. Praeliminar-Umstände des gegenwärtigen ersten Handels. §. II. p. 2. Mein Responsum und dessen Inhalt. I. Resolution der Frage in zweyen unterschiedenen Fragen. II. Erörterung derselben, entweder nach denen Gründen des Christenthums, oder nach denen Zeugnüssen der Lehrer. Die Catholischen wollen nicht zugeben, daß jemand in der Evangelischen Religion könne seelig werden. Und warum solches geschehe. III. Die Evangelischen Lehrer brauchen mehrere Bescheidenheit. Was mit Henrico IV. dem König in Franckreich passiret. IV. Jedoch nicht alle, auch nicht allenthalben. Wie man sich hierbey zu verhalten habe. V. Welches auch in dieser Beantwortung geschehen soll. (1) Beweiß aus den Gründen des Christenthums, daß ein Catholischer in seiner Religion wohl könne seelig werden. VI. Die Catholischen haben in ihren Catechismo alle die Hauptstücken der H. Christl. Lehre, die die Lutheraner haben. VII. Die Catholischen bekennen sich zu dem Symbolo Apostolico, Nicaeno & Athanasiano wie Wir, und verdammen mit Uns die in denen 4. allgemeinen Conciliis verdammten Ketzer. IIX. Worinnen sie von Uns abgehen, das sind nicht Grund-Artickul des Christlichen Glaubens, sondern Neben-Artickul. IX. Absichten der
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/363>, abgerufen am 22.02.2025. |