Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen.

IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden.

§. I.

Impertinente formuln der Testamente.

DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen.

Von der Formul daß man

§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen.

IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden.

§. I.

Impertinente formuln der Testamente.

DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen.

Von der Formul daß man

§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0312" n="304"/>
ten wolte,                      alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort                      eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen                      neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl <hi rendition="#i">continuir</hi>et würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht                      durchdringen wolte, als denn die <hi rendition="#i">execution</hi> der <hi rendition="#i">remotion</hi> für die Hand genommen, indessen aber denen zwey                      Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der <hi rendition="#i">parochie</hi>, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich                      getraueten, so lange, biß die Prediger der <hi rendition="#i">parochie</hi> sich                      zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles                      von Rechts wegen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und                      dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <note place="left"><hi rendition="#i">Impertinente formuln</hi> der                      Testamente.</note>
        <p>DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus                      oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches                      nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber                      die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey                      denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer                      sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und                      die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln                      eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast                      kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen                      häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß,                      daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden                      vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen                      und Expressionen.</p>
        <note place="left">Von der <hi rendition="#i">Formul</hi> daß man</note>
        <p>§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß                      bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[304/0312] ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen. IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden. §. I. DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen. §. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/312
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/312>, abgerufen am 21.11.2024.