Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.nymus daher Gelegenheit genommen, von Thomasianern und Erastianern als Ketzern zu sprechen (vide supra §. 12) wird nicht undienlich seyn, dasjenige zu lesen, was Hr. D. Pertsch von Erasto in 11. Capitel §. 3. & 4. p. 337. seq. und von Ludovico Molinaeo §. 5. p. 343. seq. meldet, dem aber noch zu mehrerer Erleiterung beygefüget werden kan, was ich von diesen beyden und ihren Schrifften in notis ad Huberum de jure Civitatis p. 166. biß 172. und p. 211. biß 216. mit mehrern Umständen gemeldet. Endlich ist auch der berühmte Engeländer Seldenus nicht zu vergessen, indem dieser einer von denen ersten gewesen, der in seinen gelehrten Werck de Synedriis Hebraeorum ausfürlich gewiesen, daß der Bann iederzeit nichts weniger als eine geistliche Straffe gewesen sey; und hat dannehero Hr. D. Pertsch wohl gethan, daß er zu Behauptung seines Vorhabens den Seldenum in seinen gantzen Tractat hin und wieder zum öfftern allegiret, wie aus dem andern Register der Autorum sub voce Seldenus zu sehen ist. Dieweil er aber doch in 11. Capitel §. 6. nota a) p. 346. sehr wohl erinnert, daß Seldenus den Mangel gehabt, daß er diese seine Meinung und Lehren von dem Kirchen-Bann nicht mit mehrerer Deutligkeit und Ordnung fürgetragen, und ich aus eben dieser Ursache mich beflissen, in besagten Notis ad Huberum p. 217. biß 220. diese Undeutligkeit und Unordnung, so viel mir damahls möglich gewesen, in eine deutlichere Ordnung zu bringen, und die dahin gehörigen loca Seldeni allezeit an gebührenden Orte zu allegiren, so dörffte auch ein Unpartheyischer Leser von der Meinung des Seldeni ein grösseres Licht bekommen, wenn er die besagten Excerpta mit einiger attention durchzugehen belieben wird. III. Handel. Kluge Behutsamkeit Evangel. Fürsten in Bestraffung derer durch die Papentzenden Lehren der Universitäten eingenommenen, obschon gröblich sich vergehenden Prediger. §. I. GLeichwie die Menschen insgemein so geartet sind, daß fast ein jederPraeliminar-Ursachen warum der aus allzugrosser selbst Liebe sich beredet, daß er in allen seinen Thun und Lassen Recht überley habe, und ihm von andern nymus daher Gelegenheit genommen, von Thomasianern und Erastianern als Ketzern zu sprechen (vide supra §. 12) wird nicht undienlich seyn, dasjenige zu lesen, was Hr. D. Pertsch von Erasto in 11. Capitel §. 3. & 4. p. 337. seq. und von Ludovico Molinaeo §. 5. p. 343. seq. meldet, dem aber noch zu mehrerer Erleiterung beygefüget werden kan, was ich von diesen beyden und ihren Schrifften in notis ad Huberum de jure Civitatis p. 166. biß 172. und p. 211. biß 216. mit mehrern Umständen gemeldet. Endlich ist auch der berühmte Engeländer Seldenus nicht zu vergessen, indem dieser einer von denen ersten gewesen, der in seinen gelehrten Werck de Synedriis Hebraeorum ausfürlich gewiesen, daß der Bann iederzeit nichts weniger als eine geistliche Straffe gewesen sey; und hat dannehero Hr. D. Pertsch wohl gethan, daß er zu Behauptung seines Vorhabens den Seldenum in seinen gantzen Tractat hin und wieder zum öfftern allegiret, wie aus dem andern Register der Autorum sub voce Seldenus zu sehen ist. Dieweil er aber doch in 11. Capitel §. 6. nota a) p. 346. sehr wohl erinnert, daß Seldenus den Mangel gehabt, daß er diese seine Meinung und Lehren von dem Kirchen-Bann nicht mit mehrerer Deutligkeit und Ordnung fürgetragen, und ich aus eben dieser Ursache mich beflissen, in besagten Notis ad Huberum p. 217. biß 220. diese Undeutligkeit und Unordnung, so viel mir damahls möglich gewesen, in eine deutlichere Ordnung zu bringen, und die dahin gehörigen loca Seldeni allezeit an gebührenden Orte zu allegiren, so dörffte auch ein Unpartheyischer Leser von der Meinung des Seldeni ein grösseres Licht bekommen, wenn er die besagten Excerpta mit einiger attention durchzugehen belieben wird. III. Handel. Kluge Behutsamkeit Evangel. Fürsten in Bestraffung derer durch die Papentzenden Lehren der Universitäten eingenommenen, obschon gröblich sich vergehenden Prediger. §. I. 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Endlich ist auch der berühmte Engeländer Seldenus nicht zu vergessen, indem dieser einer von denen ersten gewesen, der in seinen gelehrten Werck de Synedriis Hebraeorum ausfürlich gewiesen, daß der Bann iederzeit nichts weniger als eine geistliche Straffe gewesen sey; und hat dannehero Hr. D. Pertsch wohl gethan, daß er zu Behauptung seines Vorhabens den Seldenum in seinen gantzen Tractat hin und wieder zum öfftern allegiret, wie aus dem andern Register der Autorum sub voce Seldenus zu sehen ist. Dieweil er aber doch in 11. Capitel §. 6. nota a) p. 346. sehr wohl erinnert, daß Seldenus den Mangel gehabt, daß er diese seine Meinung und Lehren von dem Kirchen-Bann nicht mit mehrerer Deutligkeit und Ordnung fürgetragen, und ich aus eben dieser Ursache mich beflissen, in besagten Notis ad Huberum p. 217. biß 220. diese Undeutligkeit und Unordnung, so viel mir damahls möglich gewesen, in eine deutlichere Ordnung zu bringen, und die dahin gehörigen loca Seldeni allezeit an gebührenden Orte zu allegiren, so dörffte auch ein Unpartheyischer Leser von der Meinung des Seldeni ein grösseres Licht bekommen, wenn er die besagten Excerpta mit einiger attention durchzugehen belieben wird.</p> </div> <div> <head>III. Handel. Kluge Behutsamkeit Evangel. Fürsten in Bestraffung derer durch die Papentzenden Lehren der Universitäten eingenommenen, obschon gröblich sich vergehenden Prediger.</head><lb/> </div> <div> <head>§. 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nymus daher Gelegenheit genommen, von Thomasianern und Erastianern als Ketzern zu sprechen (vide supra §. 12) wird nicht undienlich seyn, dasjenige zu lesen, was Hr. D. Pertsch von Erasto in 11. Capitel §. 3. & 4. p. 337. seq. und von Ludovico Molinaeo §. 5. p. 343. seq. meldet, dem aber noch zu mehrerer Erleiterung beygefüget werden kan, was ich von diesen beyden und ihren Schrifften in notis ad Huberum de jure Civitatis p. 166. biß 172. und p. 211. biß 216. mit mehrern Umständen gemeldet. Endlich ist auch der berühmte Engeländer Seldenus nicht zu vergessen, indem dieser einer von denen ersten gewesen, der in seinen gelehrten Werck de Synedriis Hebraeorum ausfürlich gewiesen, daß der Bann iederzeit nichts weniger als eine geistliche Straffe gewesen sey; und hat dannehero Hr. D. Pertsch wohl gethan, daß er zu Behauptung seines Vorhabens den Seldenum in seinen gantzen Tractat hin und wieder zum öfftern allegiret, wie aus dem andern Register der Autorum sub voce Seldenus zu sehen ist. Dieweil er aber doch in 11. Capitel §. 6. nota a) p. 346. sehr wohl erinnert, daß Seldenus den Mangel gehabt, daß er diese seine Meinung und Lehren von dem Kirchen-Bann nicht mit mehrerer Deutligkeit und Ordnung fürgetragen, und ich aus eben dieser Ursache mich beflissen, in besagten Notis ad Huberum p. 217. biß 220. diese Undeutligkeit und Unordnung, so viel mir damahls möglich gewesen, in eine deutlichere Ordnung zu bringen, und die dahin gehörigen loca Seldeni allezeit an gebührenden Orte zu allegiren, so dörffte auch ein Unpartheyischer Leser von der Meinung des Seldeni ein grösseres Licht bekommen, wenn er die besagten Excerpta mit einiger attention durchzugehen belieben wird.
III. Handel. Kluge Behutsamkeit Evangel. Fürsten in Bestraffung derer durch die Papentzenden Lehren der Universitäten eingenommenen, obschon gröblich sich vergehenden Prediger.
§. I.
GLeichwie die Menschen insgemein so geartet sind, daß fast ein jeder der aus allzugrosser selbst Liebe sich beredet, daß er in allen seinen Thun und Lassen Recht überley habe, und ihm von andern
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/217>, abgerufen am 21.02.2025. |