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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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nen die Mäntel genommen. Art. 22. Wahr, daß Herr D. N. sie schimpflich gehalten, daß sie denen Weibsstücken die Macht gelassen, mit ihnen also zu verfahren? T. Es wäre freylich lächerlich gewesen. Art. 23. Wahr, daß ohngeachtet bey solchem discours Christoph und George gegenwärtig gewesen, von einigem Verdacht wieder sie die Schüler kein Wort gemeldet? T. Das wüste er nicht. Art. 24. Dannenhero illative wahr, daß Inquisit Christoph an der Abnahme keine Schuld. Est illativus. Art. 25. Auch ferner wahr, daß Inquisit ab inquisitione zu absolviren, und der Hafft zu entledigen sey? Est illativus.

§. XII. Ob nun wohl die vorstehende defension, wie der AugenscheinDas dritte Urtheil wieder die beyden Inquisiten. weiset, mit allegatis und Latein zur Gnüge versehen war, ich auch dabey für mich eben nicht viel sonderlichs zu erinnern habe, ausser daß es vielleicht besser gewesen wäre, wenn der Herr Defensor die passim wieder die Herren Scabinos, die die vorige Urtheil gesprochen, gebrauchte verba etwas glimpfflicher vorgebracht und in factum temperiret hätte; auch die Acta in den Schöppenstuhl nach Leipzig geschickt, und daselbst zugleich rationes decidendi begehrt wurden, so konten doch auch aus diesem Urtheil, welches noch im Augusto gesprochen war (Act. sol. 83, bis 88.), die beyden Inquisiten wenig Trost finden.

P. P. Daß obgedachter Christoph und George in der übergebenen Defension etwas, so ihnen zustatten kommen möchte, nicht ausgeführet, derowegen es bey den fol. 13. & fol. 48. & seqq. befindlichen Urtheln nochmahls bleibet, und werden demnach beyde Inquisiten, wenn sie es zum Angriff kommen lassen, hierüber mit allem Ernst befraget, ob sie nicht die beyden Schüler angerührter massen angefallen und geschlagen? Ob sie nicht auch ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen abnehmen helffen, und denen beyden Weibs-Personen zugestellt, daß sie solche mitnehmen können? Wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufhalten? Ob sie nicht von denen abgenommenen Sachen etwas empfangen, oder zu gewarten gehabt? Wo sie damit hinkommen? Was sie mehr dabey gethan, und ihnen hierumb bewust sey? Wann nun ihre gütliche oder vor dem Scharfrichter gethane Aussage mit besondern Fleiß aufgezeichnet, zu denen Acten gebracht, und nebst diesem wieder überschickt wird, so ergehet darauf ferner, was Recht ist. V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wohl beyde Inquisiten in der fernerweit übergebenen Defension vornehmlich anführen, daß nicht so fort wieder ehrliche und unbescholtene Leute mit der Inquisition zu verfahren, und dahero auch sie anjetzo damit verschonet werden sollen, zumahl da sie kein strafbahres factum verübt, sondern nur denen beyden Weibs-Persohnen, welche von denen Schülern angefallen und genothzüchtiget werden wollen, zu Hülffe kommen, auch ein gnugsamer Verdacht wieder sie disfalls nicht verhanden,

nen die Mäntel genommen. Art. 22. Wahr, daß Herr D. N. sie schimpflich gehalten, daß sie denen Weibsstücken die Macht gelassen, mit ihnen also zu verfahren? T. Es wäre freylich lächerlich gewesen. Art. 23. Wahr, daß ohngeachtet bey solchem discours Christoph und George gegenwärtig gewesen, von einigem Verdacht wieder sie die Schüler kein Wort gemeldet? T. Das wüste er nicht. Art. 24. Dannenhero illative wahr, daß Inquisit Christoph an der Abnahme keine Schuld. Est illativus. Art. 25. Auch ferner wahr, daß Inquisit ab inquisitione zu absolviren, und der Hafft zu entledigen sey? Est illativus.

§. XII. Ob nun wohl die vorstehende defension, wie der AugenscheinDas dritte Urtheil wieder die beyden Inquisiten. weiset, mit allegatis und Latein zur Gnüge versehen war, ich auch dabey für mich eben nicht viel sonderlichs zu erinnern habe, ausser daß es vielleicht besser gewesen wäre, wenn der Herr Defensor die passim wieder die Herren Scabinos, die die vorige Urtheil gesprochen, gebrauchte verba etwas glimpfflicher vorgebracht und in factum temperiret hätte; auch die Acta in den Schöppenstuhl nach Leipzig geschickt, und daselbst zugleich rationes decidendi begehrt wurden, so konten doch auch aus diesem Urtheil, welches noch im Augusto gesprochen war (Act. sol. 83, bis 88.), die beyden Inquisiten wenig Trost finden.

P. P. Daß obgedachter Christoph und George in der übergebenen Defension etwas, so ihnen zustatten kommen möchte, nicht ausgeführet, derowegen es bey den fol. 13. & fol. 48. & seqq. befindlichen Urtheln nochmahls bleibet, und werden demnach beyde Inquisiten, wenn sie es zum Angriff kommen lassen, hierüber mit allem Ernst befraget, ob sie nicht die beyden Schüler angerührter massen angefallen und geschlagen? Ob sie nicht auch ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen abnehmen helffen, und denen beyden Weibs-Personen zugestellt, daß sie solche mitnehmen können? Wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufhalten? Ob sie nicht von denen abgenommenen Sachen etwas empfangen, oder zu gewarten gehabt? Wo sie damit hinkommen? Was sie mehr dabey gethan, und ihnen hierumb bewust sey? Wann nun ihre gütliche oder vor dem Scharfrichter gethane Aussage mit besondern Fleiß aufgezeichnet, zu denen Acten gebracht, und nebst diesem wieder überschickt wird, so ergehet darauf ferner, was Recht ist. V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wohl beyde Inquisiten in der fernerweit übergebenen Defension vornehmlich anführen, daß nicht so fort wieder ehrliche und unbescholtene Leute mit der Inquisition zu verfahren, und dahero auch sie anjetzo damit verschonet werden sollen, zumahl da sie kein strafbahres factum verübt, sondern nur denen beyden Weibs-Persohnen, welche von denen Schülern angefallen und genothzüchtiget werden wollen, zu Hülffe kommen, auch ein gnugsamer Verdacht wieder sie disfalls nicht verhanden,

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[67/0075] nen die Mäntel genommen. Art. 22. Wahr, daß Herr D. N. sie schimpflich gehalten, daß sie denen Weibsstücken die Macht gelassen, mit ihnen also zu verfahren? T. Es wäre freylich lächerlich gewesen. Art. 23. Wahr, daß ohngeachtet bey solchem discours Christoph und George gegenwärtig gewesen, von einigem Verdacht wieder sie die Schüler kein Wort gemeldet? T. Das wüste er nicht. Art. 24. Dannenhero illative wahr, daß Inquisit Christoph an der Abnahme keine Schuld. Est illativus. Art. 25. Auch ferner wahr, daß Inquisit ab inquisitione zu absolviren, und der Hafft zu entledigen sey? Est illativus. §. XII. Ob nun wohl die vorstehende defension, wie der Augenschein weiset, mit allegatis und Latein zur Gnüge versehen war, ich auch dabey für mich eben nicht viel sonderlichs zu erinnern habe, ausser daß es vielleicht besser gewesen wäre, wenn der Herr Defensor die passim wieder die Herren Scabinos, die die vorige Urtheil gesprochen, gebrauchte verba etwas glimpfflicher vorgebracht und in factum temperiret hätte; auch die Acta in den Schöppenstuhl nach Leipzig geschickt, und daselbst zugleich rationes decidendi begehrt wurden, so konten doch auch aus diesem Urtheil, welches noch im Augusto gesprochen war (Act. sol. 83, bis 88.), die beyden Inquisiten wenig Trost finden. Das dritte Urtheil wieder die beyden Inquisiten. P. P. Daß obgedachter Christoph und George in der übergebenen Defension etwas, so ihnen zustatten kommen möchte, nicht ausgeführet, derowegen es bey den fol. 13. & fol. 48. & seqq. befindlichen Urtheln nochmahls bleibet, und werden demnach beyde Inquisiten, wenn sie es zum Angriff kommen lassen, hierüber mit allem Ernst befraget, ob sie nicht die beyden Schüler angerührter massen angefallen und geschlagen? Ob sie nicht auch ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen abnehmen helffen, und denen beyden Weibs-Personen zugestellt, daß sie solche mitnehmen können? Wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufhalten? Ob sie nicht von denen abgenommenen Sachen etwas empfangen, oder zu gewarten gehabt? Wo sie damit hinkommen? Was sie mehr dabey gethan, und ihnen hierumb bewust sey? Wann nun ihre gütliche oder vor dem Scharfrichter gethane Aussage mit besondern Fleiß aufgezeichnet, zu denen Acten gebracht, und nebst diesem wieder überschickt wird, so ergehet darauf ferner, was Recht ist. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl beyde Inquisiten in der fernerweit übergebenen Defension vornehmlich anführen, daß nicht so fort wieder ehrliche und unbescholtene Leute mit der Inquisition zu verfahren, und dahero auch sie anjetzo damit verschonet werden sollen, zumahl da sie kein strafbahres factum verübt, sondern nur denen beyden Weibs-Persohnen, welche von denen Schülern angefallen und genothzüchtiget werden wollen, zu Hülffe kommen, auch ein gnugsamer Verdacht wieder sie disfalls nicht verhanden,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/75>, abgerufen am 21.11.2024.