Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne. Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit. Gnädigster Herr. ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernommen, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca
VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne. Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit. Gnädigster Herr. ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernom̃en, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0210" n="202"/> </div> <div> <head>VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne.</head><lb/> </div> <div> <head>Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit.</head><lb/> </div> <div> <head>Gnädigster Herr.</head><lb/> <l>ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernom̃en, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden.</l> <l>Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen.</l> <l>Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen.</l> <l>Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca </l> </div> </body> </text> </TEI> [202/0210]
VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne.
Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit.
Gnädigster Herr.
ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernom̃en, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |