Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen.

Die andere an mich gethane Frage ist:
QVAESIIO II.

Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten.

RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.

Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius

Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11.

aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste.

RASPONSIO PRO AFFIRMATIVA.

So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen.

Die andere an mich gethane Frage ist:
QVAESIIO II.

Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten.

RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.

Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius

Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11.

aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste.

RASPONSIO PRO AFFIRMATIVA.

So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0136" n="128"/>
Gegentheil andere Exempel in                      contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch                      seinem Anhange geschehen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Die andere an mich gethane Frage ist:</head><lb/>
        <note place="left">QVAESIIO II.</note>
        <p>Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz                      nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode                      secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von                      der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz                      bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten.</p>
        <note place="left">RATIONES DUBITANDI PRO NEGATIVA.</note>
        <p>Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch                      von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage                      vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter,                      die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe                      ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende                      Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach                      ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines                      Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non                      contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben                      worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure &amp; in regula gleichfalls für                      ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius</p>
        <l>Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11.</l>
        <p>aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii                      zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete                      Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten                      worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten:                      woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen                      Heyrathen appliciret werden müste.</p>
        <note place="left">RASPONSIO PRO AFFIRMATIVA.</note>
        <p>So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben                      deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe                      eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und                      Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von                      Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und                      Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des                      Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch                      zur Lehens-succession
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[128/0136] Gegentheil andere Exempel in contrarium angeführet worden, welches aber bißher weder von Feltmanno noch seinem Anhange geschehen. Die andere an mich gethane Frage ist: Ob die aus des Hertzogs Mevii ungleicher Heyrath erzeugte männliche Descendenz nicht von den Fürstlichen Herren Brüdern und deren Linie nach Mevii Tode secundum principia der alten Teutschen Lehn-Rechte und Reichs-Gewohnheiten von der succession in denen Fürstlichen gemeinsamen Landen, und von der concurrenz bey der Landes-Regierung optimo jure völlig excludiret werden könten. Ob nun wohl bey deducirung der negativae so wohl von dem Hertzog Mevio, als auch von denen Doctoribus insgemein eben die rationes, die bey der ersten Frage vorgestellet worden, pflegen angebracht zu werden, inmassen, wenn die Mutter, die vor dem geringeren Standes gewesen, nach der Verheyrathung durch dieselbe ipso jure eine Fürstin wird, so dann die pro affirmativa streitende Haupt-raison, daß in Teutschland die aus ungleicher Ehe erzeugten Kinder nach ihrer Mutter Stande gerechnet werden müsten, hinweg fället, wie dann auch meines Wissens niemand daran zweiffelt, daß, wenn eine ungleiche Ehe-Genossin non contradicentibus Agnatis von Käyserlicher Majestät in Fürsten-Stand erhoben worden, alsdenn ihre Kinder ipso jure & in regula gleichfalls für ebenbürtig und Fürstenmäßig gehalten werden müssen; auch dannenhero Carpzovius Jurisprudentiae Consist. lib. 2. def. 9. 10. 11. aus einerley rationibus folgert, daß, weil nach seiner und des Ober-Consistorii zu Dreßden Meynung die von einem Edelmann in Sachsen geheyrathete Handwercks-Manns und Drathziehers Tochter für eine Adeliche Frau gehalten worden, auch die Kinder in denen Adelichen Lehen-Gütern succediren müsten: woraus Fürst Mevius ferner urgiret, daß diese decision auch auf die Fürstlichen Heyrathen appliciret werden müste. So bin ich doch diesem allen unerachtet, der gäntzlichen Meynung, daß eben deßwegen, weil bey der ersten Frage augenscheinlich gezeiget worden, daß die Ehe eines Fürsten mit einer von bürgerlichem Stande nach alten teutschen Rechten und Gewohnheiten die angetrauete Ehefrau, ohne derselben special Erhöhung von Käyserl. Majestät, in den Stand nicht setze, daß sie von andern Fürsten und Fürstinnen des Reichs für Fürstenmässig geachtet werden müsse; auch die mit des Hertzogs Mevii Ehe-Frauen erzeugte Söhne nicht für Fürstenmäßig geachtet, noch zur Lehens-succession

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/136
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/136>, abgerufen am 21.12.2024.