Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden. XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten. §. I. MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohneAnfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze. Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst, die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden. XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten. §. I. MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohneAnfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze. Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0249" n="233"/> die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden.</p> </div> <div> <head>XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten.</head><lb/> </div> <div> <head>§. I.</head><lb/> <p>MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohne<note place="right">Anfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht.</note> vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze.</p> <p>Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst, </p> </div> </body> </text> </TEI> [233/0249]
die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden.
XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten.
§. I.
MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohne vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze.
Anfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/249 |
Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/249>, abgerufen am 22.02.2025. |