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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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XXIII. Handel. Von Behutsamkeit der Richter, wenn Sie Delinquenten gegen Caution loßlassen.
§. I.
Der Handel selbst nach allen Umständen.

ES gehet zwar der gegenwärtige Handel nicht alleine die rubricirte Behutsamkeit an, sondern er reflectiret auch auff mehreres Versehen der Richter in criminalibus, jedoch ist besagte Behutsamkeit wohl das vornehmste, worauf allhier zu sehen. Die Sache verhält sich also. Anno 1694. gleichfalls in October, schickte die Regierung zu Z. etliche Volumina Actorum inquisitionalium wieder einem liederlichen und allebreit vorhero zu Jena relegirten Magister ein. Dieser wurde beschuldiget, daß er schimpfflich von der Herrschafft geredet hätte, massen Ihn drey Zeugen beschuldigten, daß Magister George Conrad Z. sich hätte verlauten lassen, Er respectirte keinen Fürstl. Befehl, und wolte, wenn Er einen bekäme, die posteriora daran wischen, auch den Amtmann zu T. wenn dieser Ihn in arrest nehmen wolte, wacker abschlagen. Nun saß dieser saubere Herr Magister allbereit wegen Schulden in Z. verarrestiret, und wurde demnach a Regimine dem Amtmann daselbst, auch die Inquisition wegen der denuncirten puncte halber auffgetragen. Da dieses geschehen, kamen neue Denunciationes ein, daß er schimpflich von dem neuen Superintendenten zu F. P. geredet, und Ihn einen jungen Esel, seinen Vater aber den Hof-Prediger zu Z. einen alten Esel geheissen, und wurden Patente ad Acta beygeleget, daß er schon vormahls zu zweyen mahlen von Jena relegiret sey, welche Sache dem Amtmann zu Z. zu untersuchen gleichfalls committiret wurde. Indessen hatte Gottfried Ernst B. sich schrifftlich offeriret, für die Schuld, weßhalben M. Z. arrestiret worden, zu caviren, solche Caution auch hernacher auff die Anschuldigungen extendirt, welches aber Z. auff alle denuneiationes nicht passiren lassen, sondern nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtmann zu T. restringiret wissen wolte, indem er zugleich verlangete, man wolle dasjenige, was den Hof-Prediger und dessen Sohn concernirte, ad forum competens nach L. verweisen: worauff Ihm die Wache weggenommen, jedoch Ihm im Hause arrest zu halten angedeutet worden. Er Z. hielte hieauff um defension pro avertenda an, so

XXIII. Handel. Von Behutsamkeit der Richter, wenn Sie Delinquenten gegen Caution loßlassen.
§. I.
Der Handel selbst nach allen Umständen.

ES gehet zwar der gegenwärtige Handel nicht alleine die rubricirte Behutsamkeit an, sondern er reflectiret auch auff mehreres Versehen der Richter in criminalibus, jedoch ist besagte Behutsamkeit wohl das vornehmste, worauf allhier zu sehen. Die Sache verhält sich also. Anno 1694. gleichfalls in October, schickte die Regierung zu Z. etliche Volumina Actorum inquisitionalium wieder einem liederlichen und allebreit vorhero zu Jena relegirten Magister ein. Dieser wurde beschuldiget, daß er schimpfflich von der Herrschafft geredet hätte, massen Ihn drey Zeugen beschuldigten, daß Magister George Conrad Z. sich hätte verlauten lassen, Er respectirte keinen Fürstl. Befehl, und wolte, wenn Er einen bekäme, die posteriora daran wischen, auch den Amtmann zu T. wenn dieser Ihn in arrest nehmen wolte, wacker abschlagen. Nun saß dieser saubere Herr Magister allbereit wegen Schulden in Z. verarrestiret, und wurde demnach a Regimine dem Amtmann daselbst, auch die Inquisition wegen der denuncirten puncte halber auffgetragen. Da dieses geschehen, kamen neue Denunciationes ein, daß er schimpflich von dem neuen Superintendenten zu F. P. geredet, und Ihn einen jungen Esel, seinen Vater aber den Hof-Prediger zu Z. einen alten Esel geheissen, und wurden Patente ad Acta beygeleget, daß er schon vormahls zu zweyen mahlen von Jena relegiret sey, welche Sache dem Amtmann zu Z. zu untersuchen gleichfalls committiret wurde. Indessen hatte Gottfried Ernst B. sich schrifftlich offeriret, für die Schuld, weßhalben M. Z. arrestiret worden, zu caviren, solche Caution auch hernacher auff die Anschuldigungen extendirt, welches aber Z. auff alle denuneiationes nicht passiren lassen, sondern nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtmann zu T. restringiret wissen wolte, indem er zugleich verlangete, man wolle dasjenige, was den Hof-Prediger und dessen Sohn concernirte, ad forum competens nach L. verweisen: worauff Ihm die Wache weggenommen, jedoch Ihm im Hause arrest zu halten angedeutet worden. Er Z. hielte hieauff um defension pro avertenda an, so

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[228/0244] XXIII. Handel. Von Behutsamkeit der Richter, wenn Sie Delinquenten gegen Caution loßlassen. §. I. ES gehet zwar der gegenwärtige Handel nicht alleine die rubricirte Behutsamkeit an, sondern er reflectiret auch auff mehreres Versehen der Richter in criminalibus, jedoch ist besagte Behutsamkeit wohl das vornehmste, worauf allhier zu sehen. Die Sache verhält sich also. Anno 1694. gleichfalls in October, schickte die Regierung zu Z. etliche Volumina Actorum inquisitionalium wieder einem liederlichen und allebreit vorhero zu Jena relegirten Magister ein. Dieser wurde beschuldiget, daß er schimpfflich von der Herrschafft geredet hätte, massen Ihn drey Zeugen beschuldigten, daß Magister George Conrad Z. sich hätte verlauten lassen, Er respectirte keinen Fürstl. Befehl, und wolte, wenn Er einen bekäme, die posteriora daran wischen, auch den Amtmann zu T. wenn dieser Ihn in arrest nehmen wolte, wacker abschlagen. Nun saß dieser saubere Herr Magister allbereit wegen Schulden in Z. verarrestiret, und wurde demnach a Regimine dem Amtmann daselbst, auch die Inquisition wegen der denuncirten puncte halber auffgetragen. Da dieses geschehen, kamen neue Denunciationes ein, daß er schimpflich von dem neuen Superintendenten zu F. P. geredet, und Ihn einen jungen Esel, seinen Vater aber den Hof-Prediger zu Z. einen alten Esel geheissen, und wurden Patente ad Acta beygeleget, daß er schon vormahls zu zweyen mahlen von Jena relegiret sey, welche Sache dem Amtmann zu Z. zu untersuchen gleichfalls committiret wurde. Indessen hatte Gottfried Ernst B. sich schrifftlich offeriret, für die Schuld, weßhalben M. Z. arrestiret worden, zu caviren, solche Caution auch hernacher auff die Anschuldigungen extendirt, welches aber Z. auff alle denuneiationes nicht passiren lassen, sondern nur auff die Sache wegen der Herrschafft und den Amtmann zu T. restringiret wissen wolte, indem er zugleich verlangete, man wolle dasjenige, was den Hof-Prediger und dessen Sohn concernirte, ad forum competens nach L. verweisen: worauff Ihm die Wache weggenommen, jedoch Ihm im Hause arrest zu halten angedeutet worden. Er Z. hielte hieauff um defension pro avertenda an, so

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/244>, abgerufen am 21.11.2024.