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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W.

XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen.
§. I.

MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aberGeneral Erinnerungen bey diesem Handel. sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen.

§. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendesSonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren. responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird.

nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W.

XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen.
§. I.

MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aberGeneral Erinnerungen bey diesem Handel. sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen.

§. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendesSonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren. responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird.

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[225/0241] nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W. XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen. §. I. MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aber sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen. General Erinnerungen bey diesem Handel. §. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendes responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird. Sonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/241>, abgerufen am 21.11.2024.