Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt.

So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W.

XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht?
§. I.

WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatumDie dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage. oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die

Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt.

So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W.

XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht?
§. I.

WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatumDie dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage. oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0207" n="191"/>
Hierüber die                      von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern                      Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an                      einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand                      selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die                      registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio                      interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt.</p>
        <p>So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna                      Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach                      geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen                      Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria                      Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums                      Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder                      nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder                      diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird                      ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen,                      jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und                      Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen                      Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist                      demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm                      berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung                      anzubringen. V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis &amp; Judae zu Goßlar ein                      unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht?</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatum<note place="right">Die dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage.</note>                      oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero                      verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas                      aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht                      gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn,                      diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende                      Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[191/0207] Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt. So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W. XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht? §. I. WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatum oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die Die dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/207
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/207>, abgerufen am 21.12.2024.