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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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auch wohl wieder dessen Feinde einige nachdenckliche Reden, aber doch nur in general terminis und ohne special application gebraucht haben. Dieses kunte der Superintendens nicht verdauen, auch nicht einmahl eine bequeme Gelegenheit zu Ausübung seiner Rache erwarten, sondern da er etliche Tage darauff von falschen Propheten zu predigen hatte, zoge er ein Exempel von einem vornehmen reichen Mann, der übel gelebet, bey den Haaren zu der Predigt, und ob er wohl etliche Umstände einmischte, die auff dem verstorbenen Bürgermeister nicht konten appliciret werden, so waren doch etliche andere Umstände also beschaffen, daß jede vernünfftige Leute des Orts dadurch capable gemacht wurden, da es von Ihnen gefordert worden wäre, auch das juramentum credulitatis zu schweren, daß der Superintendent nicht alleine den verstorbenen Bürgermeister, sondern auch den Prediger, der die Abdanckung gehalten, sehr empfindlich injuriret hätte. Die Special-Umstände können aus denen rationibus decidendi unsers Urtheils genommen werden.

§. III. Nichts desto weniger hatte der Superintendent, da er dieserwegenUnser Urtheil nebst denen rationibus. von der Wittwe des Bürgermeisters und von dem geschimpfften Pfarrherrn war injuriarum belanget worden, hartnäckigt geleugnet, das er weder den Verstorbenen, noch den mitklagenden Priester gemeinet hätte, und wurde dannenhero von uns folgendes Urtheil, nebst denen beygefügten rationibus decidendi verfertiget.

Auff Klage, Antwort geführten Beweiß und ferners Rechtl. Einbringen in Sachen Bürgermeister Johanns zu St. Witwen und Erben, wie auch Ehrw. Conrad Daniels, Pastoris zu H. Kläger an einem, Ehrw. Andreä Senioris zu St. Beklagten andern Theils erkennen etc. Daraus so viel zu befinden, daß Beklagter vermittelst eines leibl. Eydes sich zu reinigen, und daß er in der am 8. Trinitatis Anno 1692. in der Predigt vorgebrachten, und N. 9. & 17. Actor. interrog. gener. 25. befindlichen Erzehlung durch den verstorbenen Mann, der sehr übel gelebet, nicht Bürgemeister Johannsen, und durch den benachbarten Prediger vom Lande, der die Abdanckung gethan, nicht klagenden Pastorn zu H. gemeinet, nach vorhergegangener ernstl. Verwarnung für der schweren Straffe des Meineydes, worzu ein anderer Prediger zu gebrauchen, zu schweren schuldig, er thue nun solches oder nicht, so ergehet darauff ferner was Recht ist. V. R. W.

Rationes decidendi

Ob wohl Beklagter beständig leugnet, daß er durch die am 8. Trinitatis 1692. in der Predigt vorgebrachte Erzehlung weder den verstorbenen Bürgermeister noch den Pfarrer zu H. gemeinet, auch Klägere ihre articulos probatoriales dergestalt nicht eingerichtet, daß was bündiges pro ipsorum intentione daraus zu schliessen wäre, sondern

auch wohl wieder dessen Feinde einige nachdenckliche Reden, aber doch nur in general terminis und ohne special application gebraucht haben. Dieses kunte der Superintendens nicht verdauen, auch nicht einmahl eine bequeme Gelegenheit zu Ausübung seiner Rache erwarten, sondern da er etliche Tage darauff von falschen Propheten zu predigen hatte, zoge er ein Exempel von einem vornehmen reichen Mann, der übel gelebet, bey den Haaren zu der Predigt, und ob er wohl etliche Umstände einmischte, die auff dem verstorbenen Bürgermeister nicht konten appliciret werden, so waren doch etliche andere Umstände also beschaffen, daß jede vernünfftige Leute des Orts dadurch capable gemacht wurden, da es von Ihnen gefordert worden wäre, auch das juramentum credulitatis zu schweren, daß der Superintendent nicht alleine den verstorbenen Bürgermeister, sondern auch den Prediger, der die Abdanckung gehalten, sehr empfindlich injuriret hätte. Die Special-Umstände können aus denen rationibus decidendi unsers Urtheils genommen werden.

§. III. Nichts desto weniger hatte der Superintendent, da er dieserwegenUnser Urtheil nebst denen rationibus. von der Wittwe des Bürgermeisters und von dem geschimpfften Pfarrherrn war injuriarum belanget worden, hartnäckigt geleugnet, das er weder den Verstorbenen, noch den mitklagenden Priester gemeinet hätte, und wurde dannenhero von uns folgendes Urtheil, nebst denen beygefügten rationibus decidendi verfertiget.

Auff Klage, Antwort geführten Beweiß und ferners Rechtl. Einbringen in Sachen Bürgermeister Johanns zu St. Witwen und Erben, wie auch Ehrw. Conrad Daniels, Pastoris zu H. Kläger an einem, Ehrw. Andreä Senioris zu St. Beklagten andern Theils erkennen etc. Daraus so viel zu befinden, daß Beklagter vermittelst eines leibl. Eydes sich zu reinigen, und daß er in der am 8. Trinitatis Anno 1692. in der Predigt vorgebrachten, und N. 9. & 17. Actor. interrog. gener. 25. befindlichen Erzehlung durch den verstorbenen Mann, der sehr übel gelebet, nicht Bürgemeister Johannsen, und durch den benachbarten Prediger vom Lande, der die Abdanckung gethan, nicht klagenden Pastorn zu H. gemeinet, nach vorhergegangener ernstl. Verwarnung für der schweren Straffe des Meineydes, worzu ein anderer Prediger zu gebrauchen, zu schweren schuldig, er thue nun solches oder nicht, so ergehet darauff ferner was Recht ist. V. R. W.

Rationes decidendi

Ob wohl Beklagter beständig leugnet, daß er durch die am 8. Trinitatis 1692. in der Predigt vorgebrachte Erzehlung weder den verstorbenen Bürgermeister noch den Pfarrer zu H. gemeinet, auch Klägere ihre articulos probatoriales dergestalt nicht eingerichtet, daß was bündiges pro ipsorum intentione daraus zu schliessen wäre, sondern

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[179/0195] auch wohl wieder dessen Feinde einige nachdenckliche Reden, aber doch nur in general terminis und ohne special application gebraucht haben. Dieses kunte der Superintendens nicht verdauen, auch nicht einmahl eine bequeme Gelegenheit zu Ausübung seiner Rache erwarten, sondern da er etliche Tage darauff von falschen Propheten zu predigen hatte, zoge er ein Exempel von einem vornehmen reichen Mann, der übel gelebet, bey den Haaren zu der Predigt, und ob er wohl etliche Umstände einmischte, die auff dem verstorbenen Bürgermeister nicht konten appliciret werden, so waren doch etliche andere Umstände also beschaffen, daß jede vernünfftige Leute des Orts dadurch capable gemacht wurden, da es von Ihnen gefordert worden wäre, auch das juramentum credulitatis zu schweren, daß der Superintendent nicht alleine den verstorbenen Bürgermeister, sondern auch den Prediger, der die Abdanckung gehalten, sehr empfindlich injuriret hätte. Die Special-Umstände können aus denen rationibus decidendi unsers Urtheils genommen werden. §. III. Nichts desto weniger hatte der Superintendent, da er dieserwegen von der Wittwe des Bürgermeisters und von dem geschimpfften Pfarrherrn war injuriarum belanget worden, hartnäckigt geleugnet, das er weder den Verstorbenen, noch den mitklagenden Priester gemeinet hätte, und wurde dannenhero von uns folgendes Urtheil, nebst denen beygefügten rationibus decidendi verfertiget. Unser Urtheil nebst denen rationibus. Auff Klage, Antwort geführten Beweiß und ferners Rechtl. Einbringen in Sachen Bürgermeister Johanns zu St. Witwen und Erben, wie auch Ehrw. Conrad Daniels, Pastoris zu H. Kläger an einem, Ehrw. Andreä Senioris zu St. Beklagten andern Theils erkennen etc. Daraus so viel zu befinden, daß Beklagter vermittelst eines leibl. Eydes sich zu reinigen, und daß er in der am 8. Trinitatis Anno 1692. in der Predigt vorgebrachten, und N. 9. & 17. Actor. interrog. gener. 25. befindlichen Erzehlung durch den verstorbenen Mann, der sehr übel gelebet, nicht Bürgemeister Johannsen, und durch den benachbarten Prediger vom Lande, der die Abdanckung gethan, nicht klagenden Pastorn zu H. gemeinet, nach vorhergegangener ernstl. Verwarnung für der schweren Straffe des Meineydes, worzu ein anderer Prediger zu gebrauchen, zu schweren schuldig, er thue nun solches oder nicht, so ergehet darauff ferner was Recht ist. V. R. W. Rationes decidendi Ob wohl Beklagter beständig leugnet, daß er durch die am 8. Trinitatis 1692. in der Predigt vorgebrachte Erzehlung weder den verstorbenen Bürgermeister noch den Pfarrer zu H. gemeinet, auch Klägere ihre articulos probatoriales dergestalt nicht eingerichtet, daß was bündiges pro ipsorum intentione daraus zu schliessen wäre, sondern

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/195>, abgerufen am 21.12.2024.