die Frucht nicht ihre sämmtlichen Bestellungsko- sten zugleich mit einer angemessenen Bodenrente bezahlt; jedoch kann letztere von einem Vorbe- reitungsjahre, wie der zweijährige Klee ist, nur mäßig gefordert werden.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, muß ich hier bemerken, daß unter den Kosten die Boden- rente zwar nicht mit begriffen sey; daß diese aber bei dem Abschlusse der Jahres-Rechnung aller- dings in Betracht komme. Die Bodenrente sammt Zinsen des Inventariums und Betriebs- Kapitals, müssen erst bezahlt seyn; nur das übrige nehme ich als Rein-Ertrag des Wirthschaftsbe- triebes an. Ich unterscheide die Pacht, die der Boden geben könnte, und den Gewinn, den der Pächter machen würde, nachdem er jene bezah- let hat.
Ich nehme aber die reine Bodenrente oder den Pachtwerth der Schläge, so wie sie im Jahre 1815 sind, folgendermaßen an:
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die Frucht nicht ihre ſaͤmmtlichen Beſtellungsko- ſten zugleich mit einer angemeſſenen Bodenrente bezahlt; jedoch kann letztere von einem Vorbe- reitungsjahre, wie der zweijaͤhrige Klee iſt, nur maͤßig gefordert werden.
Um Mißverſtaͤndniſſe zu vermeiden, muß ich hier bemerken, daß unter den Koſten die Boden- rente zwar nicht mit begriffen ſey; daß dieſe aber bei dem Abſchluſſe der Jahres-Rechnung aller- dings in Betracht komme. Die Bodenrente ſammt Zinſen des Inventariums und Betriebs- Kapitals, muͤſſen erſt bezahlt ſeyn; nur das uͤbrige nehme ich als Rein-Ertrag des Wirthſchaftsbe- triebes an. Ich unterſcheide die Pacht, die der Boden geben koͤnnte, und den Gewinn, den der Paͤchter machen wuͤrde, nachdem er jene bezah- let hat.
Ich nehme aber die reine Bodenrente oder den Pachtwerth der Schlaͤge, ſo wie ſie im Jahre 1815 ſind, folgendermaßen an:
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die Frucht nicht ihre ſaͤmmtlichen Beſtellungsko-
ſten zugleich mit einer angemeſſenen Bodenrente
bezahlt; jedoch kann letztere von einem Vorbe-
reitungsjahre, wie der zweijaͤhrige Klee iſt, nur
maͤßig gefordert werden.
Um Mißverſtaͤndniſſe zu vermeiden, muß ich
hier bemerken, daß unter den Koſten die Boden-
rente zwar nicht mit begriffen ſey; daß dieſe aber
bei dem Abſchluſſe der Jahres-Rechnung aller-
dings in Betracht komme. Die Bodenrente
ſammt Zinſen des Inventariums und Betriebs-
Kapitals, muͤſſen erſt bezahlt ſeyn; nur das uͤbrige
nehme ich als Rein-Ertrag des Wirthſchaftsbe-
triebes an. Ich unterſcheide die Pacht, die der
Boden geben koͤnnte, und den Gewinn, den der
Paͤchter machen wuͤrde, nachdem er jene bezah-
let hat.
Ich nehme aber die reine Bodenrente oder
den Pachtwerth der Schlaͤge, ſo wie ſie im Jahre
1815 ſind, folgendermaßen an:
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Thaer, Albrecht: Geschichte meiner Wirthschaft zu Möglin. Berlin, 1815, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_moeglin_1815/194>, abgerufen am 21.12.2024.
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