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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812.

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Abwässerung.
er oben bis 10 Fuß; hebt sie sich um 2 Fuß, so muß er bis 12 Fuß erweitert werden,
damit er allenthalben eine gleiche Abschrägung (Abdachung oder Dossirung) erhalte,
die mit dem Grunde der Sohle einen stumpfen Winkel von 135 Graden ausmachen
muß. In sandigem oder mergeligem leicht einstürzendem Boden ist diese Abschrä-
gung aber oft noch nicht zureichend, sondern die Breite muß oben um die Hälfte oder
ein Drittel stärker seyn. Oft sind ganz moldenförmige, dann mehrentheils benarbte
und bei trockener Jahreszeit oft als Grasland zu benutzende Gräben nöthig.

§. 240.

Die Arbeit der Verfertigung offener Gräben wird gewöhnlich nach den Schacht-
ruthen der auszubringenden Erde verdungen. Eine Schachtruthe ist eine Masse, die
eine Ruthe lang und breit und einen Fuß hoch ist, folglich 144 Kubikfuß enthält.
Nach der Art des Bodens ist die Arbeit mehr oder minder schwer, und folglich der
Preis derselben mehr oder minder hoch. Auf sandigem und lockerem Boden zahlt
man für die Schachtruthe auszuwerfen bei dem gewöhnlichen Arbeitspreise drei Gro-
schen, in strengem Lehmboden aber sechs Groschen, und in Mittelboden nach Ver-
hältniß seiner Zähigkeit. Es richtet sich aber auch nach der Tiefe des Grabens; denn
da die Heraufbringung der Erde immer um so schwerer wird, je tiefer der Graben ist,
so müssen die Arbeiter einen höhern Lohn haben, wenn sie dabei bestehen sollen.

Eine sehr wesentliche Vorkehrung ist es bei der Verfertigung eines jeden Gra-
bens, die Erde weit genug vom Rande des Grabens wegschaffen zu lassen, theils um
den Druck zu vermeiden, den sie auf selbigem ausübt, theils um die in der Folge oft
sehr nöthige Erweiterung des Grabens nicht zu erschweren.

Ich muß hier gleich die Bemerkung machen, daß es nicht genug sey, einen
offenen Graben anzulegen, sondern daß er auch offen und rein erhalten werden müsse,
und daß man folglich. bei der Anlage eines Grabens auch auf die Erhaltungskosten
Rücksicht zu nehmen habe; da sie nach den Umständen höher oder geringer sind.

Von den verdeckten Gräben und Wasserzügen in der Folge.

§. 241.

Um die schädliche Nässe des Bodens zu heben, kommt es vor allem darauf an,Ursachen der
Nässe.

daß man die Ursache derselben richtig unterscheide, und bei der großen Mannigfaltig-
keit von Fällen die wahre treffe, und darnach die sich ergebenden Mittel mit Rücksicht
auf die Lokalität aufs zweckmäßigste anwende.


Abwaͤſſerung.
er oben bis 10 Fuß; hebt ſie ſich um 2 Fuß, ſo muß er bis 12 Fuß erweitert werden,
damit er allenthalben eine gleiche Abſchraͤgung (Abdachung oder Doſſirung) erhalte,
die mit dem Grunde der Sohle einen ſtumpfen Winkel von 135 Graden ausmachen
muß. In ſandigem oder mergeligem leicht einſtuͤrzendem Boden iſt dieſe Abſchraͤ-
gung aber oft noch nicht zureichend, ſondern die Breite muß oben um die Haͤlfte oder
ein Drittel ſtaͤrker ſeyn. Oft ſind ganz moldenfoͤrmige, dann mehrentheils benarbte
und bei trockener Jahreszeit oft als Grasland zu benutzende Graͤben noͤthig.

§. 240.

Die Arbeit der Verfertigung offener Graͤben wird gewoͤhnlich nach den Schacht-
ruthen der auszubringenden Erde verdungen. Eine Schachtruthe iſt eine Maſſe, die
eine Ruthe lang und breit und einen Fuß hoch iſt, folglich 144 Kubikfuß enthaͤlt.
Nach der Art des Bodens iſt die Arbeit mehr oder minder ſchwer, und folglich der
Preis derſelben mehr oder minder hoch. Auf ſandigem und lockerem Boden zahlt
man fuͤr die Schachtruthe auszuwerfen bei dem gewoͤhnlichen Arbeitspreiſe drei Gro-
ſchen, in ſtrengem Lehmboden aber ſechs Groſchen, und in Mittelboden nach Ver-
haͤltniß ſeiner Zaͤhigkeit. Es richtet ſich aber auch nach der Tiefe des Grabens; denn
da die Heraufbringung der Erde immer um ſo ſchwerer wird, je tiefer der Graben iſt,
ſo muͤſſen die Arbeiter einen hoͤhern Lohn haben, wenn ſie dabei beſtehen ſollen.

Eine ſehr weſentliche Vorkehrung iſt es bei der Verfertigung eines jeden Gra-
bens, die Erde weit genug vom Rande des Grabens wegſchaffen zu laſſen, theils um
den Druck zu vermeiden, den ſie auf ſelbigem ausuͤbt, theils um die in der Folge oft
ſehr noͤthige Erweiterung des Grabens nicht zu erſchweren.

Ich muß hier gleich die Bemerkung machen, daß es nicht genug ſey, einen
offenen Graben anzulegen, ſondern daß er auch offen und rein erhalten werden muͤſſe,
und daß man folglich. bei der Anlage eines Grabens auch auf die Erhaltungskoſten
Ruͤckſicht zu nehmen habe; da ſie nach den Umſtaͤnden hoͤher oder geringer ſind.

Von den verdeckten Graͤben und Waſſerzuͤgen in der Folge.

§. 241.

Um die ſchaͤdliche Naͤſſe des Bodens zu heben, kommt es vor allem darauf an,Urſachen der
Naͤſſe.

daß man die Urſache derſelben richtig unterſcheide, und bei der großen Mannigfaltig-
keit von Faͤllen die wahre treffe, und darnach die ſich ergebenden Mittel mit Ruͤckſicht
auf die Lokalitaͤt aufs zweckmaͤßigſte anwende.


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[149/0171] Abwaͤſſerung. er oben bis 10 Fuß; hebt ſie ſich um 2 Fuß, ſo muß er bis 12 Fuß erweitert werden, damit er allenthalben eine gleiche Abſchraͤgung (Abdachung oder Doſſirung) erhalte, die mit dem Grunde der Sohle einen ſtumpfen Winkel von 135 Graden ausmachen muß. In ſandigem oder mergeligem leicht einſtuͤrzendem Boden iſt dieſe Abſchraͤ- gung aber oft noch nicht zureichend, ſondern die Breite muß oben um die Haͤlfte oder ein Drittel ſtaͤrker ſeyn. Oft ſind ganz moldenfoͤrmige, dann mehrentheils benarbte und bei trockener Jahreszeit oft als Grasland zu benutzende Graͤben noͤthig. §. 240. Die Arbeit der Verfertigung offener Graͤben wird gewoͤhnlich nach den Schacht- ruthen der auszubringenden Erde verdungen. Eine Schachtruthe iſt eine Maſſe, die eine Ruthe lang und breit und einen Fuß hoch iſt, folglich 144 Kubikfuß enthaͤlt. Nach der Art des Bodens iſt die Arbeit mehr oder minder ſchwer, und folglich der Preis derſelben mehr oder minder hoch. Auf ſandigem und lockerem Boden zahlt man fuͤr die Schachtruthe auszuwerfen bei dem gewoͤhnlichen Arbeitspreiſe drei Gro- ſchen, in ſtrengem Lehmboden aber ſechs Groſchen, und in Mittelboden nach Ver- haͤltniß ſeiner Zaͤhigkeit. Es richtet ſich aber auch nach der Tiefe des Grabens; denn da die Heraufbringung der Erde immer um ſo ſchwerer wird, je tiefer der Graben iſt, ſo muͤſſen die Arbeiter einen hoͤhern Lohn haben, wenn ſie dabei beſtehen ſollen. Eine ſehr weſentliche Vorkehrung iſt es bei der Verfertigung eines jeden Gra- bens, die Erde weit genug vom Rande des Grabens wegſchaffen zu laſſen, theils um den Druck zu vermeiden, den ſie auf ſelbigem ausuͤbt, theils um die in der Folge oft ſehr noͤthige Erweiterung des Grabens nicht zu erſchweren. Ich muß hier gleich die Bemerkung machen, daß es nicht genug ſey, einen offenen Graben anzulegen, ſondern daß er auch offen und rein erhalten werden muͤſſe, und daß man folglich. bei der Anlage eines Grabens auch auf die Erhaltungskoſten Ruͤckſicht zu nehmen habe; da ſie nach den Umſtaͤnden hoͤher oder geringer ſind. Von den verdeckten Graͤben und Waſſerzuͤgen in der Folge. §. 241. Um die ſchaͤdliche Naͤſſe des Bodens zu heben, kommt es vor allem darauf an, daß man die Urſache derſelben richtig unterſcheide, und bei der großen Mannigfaltig- keit von Faͤllen die wahre treffe, und darnach die ſich ergebenden Mittel mit Ruͤckſicht auf die Lokalitaͤt aufs zweckmaͤßigſte anwende. Urſachen der Naͤſſe.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft03_1810/171>, abgerufen am 30.12.2024.