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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Werthschätzung eines Landguts.
§. 89.

Wenn nun von der Ackerfläche auf die Weise der Totalertrag in jeder Tragt
ausgemittelt worden, so schreitet man zur Ausmittelung des reinen Ertrages, und
zieht zuvörderst von jenem die Aussaat ab. Hierbei kann an sich kein Zweifel entste-
hen, da die Aussaat auf kräftigen Boden so stark angenommen ist, daß man viel
davon ersparen kann.

§. 90.

Abzug des
Konsumtions-
Korns.
Wenn auch nach ausgemitteltem ganzen Ertrage die sämmtlichen Kosten der
Wirthschaften besonders berechnet und von jenem abgezogen werden, so pflegt
man dennoch bei der Berechnung des Kornertrages, bei jeder Kornart, das zur
Wirthschaftskonsumtion in Natura (z. B. wie viel vom Weizen zu Suppen, vom
Rocken zu Brod, von der Gerste zu Bier u. s. w. gebraucht werde) Erforderliche, so
wie den Drescherlohn-Scheffel sogleich abzuziehen. Eine, wie mir däucht, unnö-
thige Weitläuftigkeit, da man weit leichter bei der Berechnung aller übrigen Wirth-
schaftskosten auch das zu konsumirende Getreide mit berechnen könnte, und dadurch
eine vollständigere Uebersicht erhielte. Ost muß doch von einer oder der andern Korn-
art, z. B. vom Hafer, noch zugekauft werden.

§. 91.

Abzug des
Korns zur
Deckung der
Wirthschafts-
kosten.
Man hat aber, um sich die in der That höchst schwierige Berechnung der Wirth-
schaftskosten zu ersparen, häufig vom Körnerertrage einen gewissen verhältnißmäßigen
Theil ausgesetzt, um dadurch die sämmtlichen Kosten, nicht etwa bloß die Ge-
treidekonsumtion zu decken. Diese Annahme ist nun, wie von selbst erhellet, sehr
schwankend, und müßte nach der Lokalität und nach den Zeiten sehr verschieden seyn.
Insbesondere macht es einen großen Unterschied, ob die Wirthschaft mit vielen Hofe-
diensten, mit wenigen oder gar keinen betrieben wird; dann aber auch, wie der Ar-
beitspreis, das Gesindelohn, die Kosten seiner Beköstigungsart und der Preis ande-
rer anzukaufenden Dinge in einer Gegend stehe. Wo man deshalb genauer hat gehen
wollen, hat man neben der Aussetzung eines sogenannten Wirthschaftskorns noch
einen besondern Kostenanschlag zu machen, vorgeschrieben, und eine Vergleichung
angestellt, in wiefern jenes dafür ausgesetzte Korn diese decke. Hier findet es sich dann
selten, daß man mit dem nach der Regel anzusetzenden Wirthschaftskorne reichet.


Werthſchaͤtzung eines Landguts.
§. 89.

Wenn nun von der Ackerflaͤche auf die Weiſe der Totalertrag in jeder Tragt
ausgemittelt worden, ſo ſchreitet man zur Ausmittelung des reinen Ertrages, und
zieht zuvoͤrderſt von jenem die Ausſaat ab. Hierbei kann an ſich kein Zweifel entſte-
hen, da die Ausſaat auf kraͤftigen Boden ſo ſtark angenommen iſt, daß man viel
davon erſparen kann.

§. 90.

Abzug des
Konſumtions-
Korns.
Wenn auch nach ausgemitteltem ganzen Ertrage die ſaͤmmtlichen Koſten der
Wirthſchaften beſonders berechnet und von jenem abgezogen werden, ſo pflegt
man dennoch bei der Berechnung des Kornertrages, bei jeder Kornart, das zur
Wirthſchaftskonſumtion in Natura (z. B. wie viel vom Weizen zu Suppen, vom
Rocken zu Brod, von der Gerſte zu Bier u. ſ. w. gebraucht werde) Erforderliche, ſo
wie den Dreſcherlohn-Scheffel ſogleich abzuziehen. Eine, wie mir daͤucht, unnoͤ-
thige Weitlaͤuftigkeit, da man weit leichter bei der Berechnung aller uͤbrigen Wirth-
ſchaftskoſten auch das zu konſumirende Getreide mit berechnen koͤnnte, und dadurch
eine vollſtaͤndigere Ueberſicht erhielte. Oſt muß doch von einer oder der andern Korn-
art, z. B. vom Hafer, noch zugekauft werden.

§. 91.

Abzug des
Korns zur
Deckung der
Wirthſchafts-
koſten.
Man hat aber, um ſich die in der That hoͤchſt ſchwierige Berechnung der Wirth-
ſchaftskoſten zu erſparen, haͤufig vom Koͤrnerertrage einen gewiſſen verhaͤltnißmaͤßigen
Theil ausgeſetzt, um dadurch die ſaͤmmtlichen Koſten, nicht etwa bloß die Ge-
treidekonſumtion zu decken. Dieſe Annahme iſt nun, wie von ſelbſt erhellet, ſehr
ſchwankend, und muͤßte nach der Lokalitaͤt und nach den Zeiten ſehr verſchieden ſeyn.
Insbeſondere macht es einen großen Unterſchied, ob die Wirthſchaft mit vielen Hofe-
dienſten, mit wenigen oder gar keinen betrieben wird; dann aber auch, wie der Ar-
beitspreis, das Geſindelohn, die Koſten ſeiner Bekoͤſtigungsart und der Preis ande-
rer anzukaufenden Dinge in einer Gegend ſtehe. Wo man deshalb genauer hat gehen
wollen, hat man neben der Ausſetzung eines ſogenannten Wirthſchaftskorns noch
einen beſondern Koſtenanſchlag zu machen, vorgeſchrieben, und eine Vergleichung
angeſtellt, in wiefern jenes dafuͤr ausgeſetzte Korn dieſe decke. Hier findet es ſich dann
ſelten, daß man mit dem nach der Regel anzuſetzenden Wirthſchaftskorne reichet.


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[54/0084] Werthſchaͤtzung eines Landguts. §. 89. Wenn nun von der Ackerflaͤche auf die Weiſe der Totalertrag in jeder Tragt ausgemittelt worden, ſo ſchreitet man zur Ausmittelung des reinen Ertrages, und zieht zuvoͤrderſt von jenem die Ausſaat ab. Hierbei kann an ſich kein Zweifel entſte- hen, da die Ausſaat auf kraͤftigen Boden ſo ſtark angenommen iſt, daß man viel davon erſparen kann. §. 90. Wenn auch nach ausgemitteltem ganzen Ertrage die ſaͤmmtlichen Koſten der Wirthſchaften beſonders berechnet und von jenem abgezogen werden, ſo pflegt man dennoch bei der Berechnung des Kornertrages, bei jeder Kornart, das zur Wirthſchaftskonſumtion in Natura (z. B. wie viel vom Weizen zu Suppen, vom Rocken zu Brod, von der Gerſte zu Bier u. ſ. w. gebraucht werde) Erforderliche, ſo wie den Dreſcherlohn-Scheffel ſogleich abzuziehen. Eine, wie mir daͤucht, unnoͤ- thige Weitlaͤuftigkeit, da man weit leichter bei der Berechnung aller uͤbrigen Wirth- ſchaftskoſten auch das zu konſumirende Getreide mit berechnen koͤnnte, und dadurch eine vollſtaͤndigere Ueberſicht erhielte. Oſt muß doch von einer oder der andern Korn- art, z. B. vom Hafer, noch zugekauft werden. Abzug des Konſumtions- Korns. §. 91. Man hat aber, um ſich die in der That hoͤchſt ſchwierige Berechnung der Wirth- ſchaftskoſten zu erſparen, haͤufig vom Koͤrnerertrage einen gewiſſen verhaͤltnißmaͤßigen Theil ausgeſetzt, um dadurch die ſaͤmmtlichen Koſten, nicht etwa bloß die Ge- treidekonſumtion zu decken. Dieſe Annahme iſt nun, wie von ſelbſt erhellet, ſehr ſchwankend, und muͤßte nach der Lokalitaͤt und nach den Zeiten ſehr verſchieden ſeyn. Insbeſondere macht es einen großen Unterſchied, ob die Wirthſchaft mit vielen Hofe- dienſten, mit wenigen oder gar keinen betrieben wird; dann aber auch, wie der Ar- beitspreis, das Geſindelohn, die Koſten ſeiner Bekoͤſtigungsart und der Preis ande- rer anzukaufenden Dinge in einer Gegend ſtehe. Wo man deshalb genauer hat gehen wollen, hat man neben der Ausſetzung eines ſogenannten Wirthſchaftskorns noch einen beſondern Koſtenanſchlag zu machen, vorgeſchrieben, und eine Vergleichung angeſtellt, in wiefern jenes dafuͤr ausgeſetzte Korn dieſe decke. Hier findet es ſich dann ſelten, daß man mit dem nach der Regel anzuſetzenden Wirthſchaftskorne reichet. Abzug des Korns zur Deckung der Wirthſchafts- koſten.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/84>, abgerufen am 22.12.2024.