Deshalb paßt diese Veranschlagungsart, besonders so wie sie in den preußi- schen Staaten eingeführt, und mit verschiedenen Modifikationen bei den Kammer- anschlägen der Domainen und in den ritterschaftlichen Taxprinzipien gesetzlich bestimmt ist, auch nur allein für die Dreifelderwirthschaft; wird dagegen höchst schwankend und unsicher, wenn sie auf andere Wirthschaftsarten angewandt werden soll, um so mehr, da man bei diesen noch keine hinlänglich bestätigten Erfahrungssätze zu haben glaubt. Wenn daher diese Taxationsmethode bei einem anders bewirthschafteten Gute ange- wandt werden sollte, so müßte dessen Ertrag dennoch so berechnet werden, als läge es in drei Feldern, weil bei jeder andern Berechnung nach diesen Prinzipien, noch unrichtigere Resultate sich ergeben möchten, denen daher auch das öffentliche Zu- trauen fehlt.
§. 84.
Diese in den preußischen Staaten hauptsächlich eingeführte Veranschlagungs- methode ist bei aller Mangelhaftigkeit unter den bekannten noch immer die vorzüg- lichste, und deshalb auch von den einsichtsvollern Oekonomen anderer Gegenden an- genommen worden. Der wissenschaftliche Agronom wird nun zwar den Grundwerth des Bodens, abgesondert von dem Wirthschaftsertrage, für sich richtiger zu bestim- men wissen, muß jedoch diese Veranschlagungsart, sollte es auch nur um der Ver- handlungen willen, die er mit andern zu betreiben hat, seyn, im Allgemeinen kennen. Für die besondern Modifikationen, die in einzelnen Distrikten üblich, und durch die Lokalverhältnisse herbeigeführt sind, kann er sich dann in jedem, wo er Geschäfte hat, leicht unterrichten.
§. 85.
Bei Veranschlagung des Ackerlandes kommen folgende zwei Hauptpunkte in Betracht:
1) Wie viel wird, nach gegebener Beschaffenheit des Bodens, auf eine ge- wisse Fläche eingesäet?
2) Welche Vermehrung dieser Aussaat ist auf demselben anzunehmen?
§. 86.
Wo diese Veranschlagungsart gebräuchlich ist, hat man fast allgemein die Mei-Bestimmung der Aussaat. nung angenommen, daß um so stärker eingesäet werden müsse,
G 2
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
Deshalb paßt dieſe Veranſchlagungsart, beſonders ſo wie ſie in den preußi- ſchen Staaten eingefuͤhrt, und mit verſchiedenen Modifikationen bei den Kammer- anſchlaͤgen der Domainen und in den ritterſchaftlichen Taxprinzipien geſetzlich beſtimmt iſt, auch nur allein fuͤr die Dreifelderwirthſchaft; wird dagegen hoͤchſt ſchwankend und unſicher, wenn ſie auf andere Wirthſchaftsarten angewandt werden ſoll, um ſo mehr, da man bei dieſen noch keine hinlaͤnglich beſtaͤtigten Erfahrungsſaͤtze zu haben glaubt. Wenn daher dieſe Taxationsmethode bei einem anders bewirthſchafteten Gute ange- wandt werden ſollte, ſo muͤßte deſſen Ertrag dennoch ſo berechnet werden, als laͤge es in drei Feldern, weil bei jeder andern Berechnung nach dieſen Prinzipien, noch unrichtigere Reſultate ſich ergeben moͤchten, denen daher auch das oͤffentliche Zu- trauen fehlt.
§. 84.
Dieſe in den preußiſchen Staaten hauptſaͤchlich eingefuͤhrte Veranſchlagungs- methode iſt bei aller Mangelhaftigkeit unter den bekannten noch immer die vorzuͤg- lichſte, und deshalb auch von den einſichtsvollern Oekonomen anderer Gegenden an- genommen worden. Der wiſſenſchaftliche Agronom wird nun zwar den Grundwerth des Bodens, abgeſondert von dem Wirthſchaftsertrage, fuͤr ſich richtiger zu beſtim- men wiſſen, muß jedoch dieſe Veranſchlagungsart, ſollte es auch nur um der Ver- handlungen willen, die er mit andern zu betreiben hat, ſeyn, im Allgemeinen kennen. Fuͤr die beſondern Modifikationen, die in einzelnen Diſtrikten uͤblich, und durch die Lokalverhaͤltniſſe herbeigefuͤhrt ſind, kann er ſich dann in jedem, wo er Geſchaͤfte hat, leicht unterrichten.
§. 85.
Bei Veranſchlagung des Ackerlandes kommen folgende zwei Hauptpunkte in Betracht:
1) Wie viel wird, nach gegebener Beſchaffenheit des Bodens, auf eine ge- wiſſe Flaͤche eingeſaͤet?
2) Welche Vermehrung dieſer Ausſaat iſt auf demſelben anzunehmen?
§. 86.
Wo dieſe Veranſchlagungsart gebraͤuchlich iſt, hat man faſt allgemein die Mei-Beſtimmung der Ausſaat. nung angenommen, daß um ſo ſtaͤrker eingeſaͤet werden muͤſſe,
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
Deshalb paßt dieſe Veranſchlagungsart, beſonders ſo wie ſie in den preußi-
ſchen Staaten eingefuͤhrt, und mit verſchiedenen Modifikationen bei den Kammer-
anſchlaͤgen der Domainen und in den ritterſchaftlichen Taxprinzipien geſetzlich beſtimmt
iſt, auch nur allein fuͤr die Dreifelderwirthſchaft; wird dagegen hoͤchſt ſchwankend und
unſicher, wenn ſie auf andere Wirthſchaftsarten angewandt werden ſoll, um ſo mehr,
da man bei dieſen noch keine hinlaͤnglich beſtaͤtigten Erfahrungsſaͤtze zu haben glaubt.
Wenn daher dieſe Taxationsmethode bei einem anders bewirthſchafteten Gute ange-
wandt werden ſollte, ſo muͤßte deſſen Ertrag dennoch ſo berechnet werden, als laͤge
es in drei Feldern, weil bei jeder andern Berechnung nach dieſen Prinzipien, noch
unrichtigere Reſultate ſich ergeben moͤchten, denen daher auch das oͤffentliche Zu-
trauen fehlt.
§. 84.
Dieſe in den preußiſchen Staaten hauptſaͤchlich eingefuͤhrte Veranſchlagungs-
methode iſt bei aller Mangelhaftigkeit unter den bekannten noch immer die vorzuͤg-
lichſte, und deshalb auch von den einſichtsvollern Oekonomen anderer Gegenden an-
genommen worden. Der wiſſenſchaftliche Agronom wird nun zwar den Grundwerth
des Bodens, abgeſondert von dem Wirthſchaftsertrage, fuͤr ſich richtiger zu beſtim-
men wiſſen, muß jedoch dieſe Veranſchlagungsart, ſollte es auch nur um der Ver-
handlungen willen, die er mit andern zu betreiben hat, ſeyn, im Allgemeinen kennen.
Fuͤr die beſondern Modifikationen, die in einzelnen Diſtrikten uͤblich, und durch
die Lokalverhaͤltniſſe herbeigefuͤhrt ſind, kann er ſich dann in jedem, wo er Geſchaͤfte
hat, leicht unterrichten.
§. 85.
Bei Veranſchlagung des Ackerlandes kommen folgende zwei Hauptpunkte in
Betracht:
1) Wie viel wird, nach gegebener Beſchaffenheit des Bodens, auf eine ge-
wiſſe Flaͤche eingeſaͤet?
2) Welche Vermehrung dieſer Ausſaat iſt auf demſelben anzunehmen?
§. 86.
Wo dieſe Veranſchlagungsart gebraͤuchlich iſt, hat man faſt allgemein die Mei-
nung angenommen, daß um ſo ſtaͤrker eingeſaͤet werden muͤſſe,
Beſtimmung
der Ausſaat.
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/81>, abgerufen am 21.02.2025.
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