gemacht werde, und dieses muß er auf der Stelle, wo nöthig durch Versetzungen und Verabschiedungen, zu zerstören wissen.
Er muß sich hüten, in die falsche Ehrsucht, gewisse Geschäfte früh voll- führt zu haben, zu verfallen. Dies ist nur dann zu loben, wenn es gehörig ge- schehen ist.
§. 214.
Ueber die Einrichtung der Hauspolizei und die Behandlung des Gesindes ha-Hauspolizei. ben wir eine sehr gute Anweisung in Gerikens Anleitung zur Führung der Wirthschaftsgeschäfte, I. Bd., welche in der neuen Auflage noch wei- ter ausgeführt ist, und worauf ich deshalb verweise. Das Gesinde ist freilich an den meisten Orten von dem Schlage, und erfordert diejenige Behandlung, welche daselbst vorgeschrieben wird. Indessen glaube ich doch, daß man das, was da- selbst gesagt wird, nicht so allgemein machen dürfe, und daß es doch auch Men- schen dieser Art gebe, auf welche man durch edlere Motive, durch Ehrliebe und Moral wirken könne. Ehrgefühl liegt doch in jedem, auch dem rohesten Men- schen. Nur wenn es auf der einen löblichen Seite ganz unterdrückt ist, wendet es sich nach der anderen tadelhaften. Man kann es oft wieder ordnen.
§. 215.
Nächst dem Betriebe der Geschäfte, wodurch mit dem mindest möglichen Aufwande die größte Quantität von nutzbaren Produkten erzeugt wird, muß der Direktor der Wirthschaft die vornehmste Sorgfalt darauf richten, daß der mög- lichsthöchste Geldertrag daraus gelöset werde. Dies geschieht durch Ersparung und durch den vortheilhaftesten Verkauf.
§. 216.
Die Summe aller Ersparungen, die bei Kleinigkeiten in einer WirthschaftSparsamkeit. anzubringen sind, beträgt im Ganzen etwas sehr ansehnliches. Daher muß es sich der Wirth zum Grundsatz machen, jede Verschwendung, d. h. jede Ausgabe, die nicht zum reellen Nutzen gereicht, mit Sorgfalt zu vermeiden und Alles mit dem möglich geringsten Aufwande zu erreichen suchen.
Jedoch ist hierbei die Grenzlinie zwischen Sparsamkeit und Geiz gehörig zu ziehen. Die Sparsamkeit wird Geiz, sobald dadurch der Zweck, der höchste
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Direktion der Wirthſchaft.
gemacht werde, und dieſes muß er auf der Stelle, wo noͤthig durch Verſetzungen und Verabſchiedungen, zu zerſtoͤren wiſſen.
Er muß ſich huͤten, in die falſche Ehrſucht, gewiſſe Geſchaͤfte fruͤh voll- fuͤhrt zu haben, zu verfallen. Dies iſt nur dann zu loben, wenn es gehoͤrig ge- ſchehen iſt.
§. 214.
Ueber die Einrichtung der Hauspolizei und die Behandlung des Geſindes ha-Hauspolizei. ben wir eine ſehr gute Anweiſung in Gerikens Anleitung zur Fuͤhrung der Wirthſchaftsgeſchaͤfte, I. Bd., welche in der neuen Auflage noch wei- ter ausgefuͤhrt iſt, und worauf ich deshalb verweiſe. Das Geſinde iſt freilich an den meiſten Orten von dem Schlage, und erfordert diejenige Behandlung, welche daſelbſt vorgeſchrieben wird. Indeſſen glaube ich doch, daß man das, was da- ſelbſt geſagt wird, nicht ſo allgemein machen duͤrfe, und daß es doch auch Men- ſchen dieſer Art gebe, auf welche man durch edlere Motive, durch Ehrliebe und Moral wirken koͤnne. Ehrgefuͤhl liegt doch in jedem, auch dem roheſten Men- ſchen. Nur wenn es auf der einen loͤblichen Seite ganz unterdruͤckt iſt, wendet es ſich nach der anderen tadelhaften. Man kann es oft wieder ordnen.
§. 215.
Naͤchſt dem Betriebe der Geſchaͤfte, wodurch mit dem mindeſt moͤglichen Aufwande die groͤßte Quantitaͤt von nutzbaren Produkten erzeugt wird, muß der Direktor der Wirthſchaft die vornehmſte Sorgfalt darauf richten, daß der moͤg- lichſthoͤchſte Geldertrag daraus geloͤſet werde. Dies geſchieht durch Erſparung und durch den vortheilhafteſten Verkauf.
§. 216.
Die Summe aller Erſparungen, die bei Kleinigkeiten in einer WirthſchaftSparſamkeit. anzubringen ſind, betraͤgt im Ganzen etwas ſehr anſehnliches. Daher muß es ſich der Wirth zum Grundſatz machen, jede Verſchwendung, d. h. jede Ausgabe, die nicht zum reellen Nutzen gereicht, mit Sorgfalt zu vermeiden und Alles mit dem moͤglich geringſten Aufwande zu erreichen ſuchen.
Jedoch iſt hierbei die Grenzlinie zwiſchen Sparſamkeit und Geiz gehoͤrig zu ziehen. Die Sparſamkeit wird Geiz, ſobald dadurch der Zweck, der hoͤchſte
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Direktion der Wirthſchaft.
gemacht werde, und dieſes muß er auf der Stelle, wo noͤthig durch Verſetzungen
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Er muß ſich huͤten, in die falſche Ehrſucht, gewiſſe Geſchaͤfte fruͤh voll-
fuͤhrt zu haben, zu verfallen. Dies iſt nur dann zu loben, wenn es gehoͤrig ge-
ſchehen iſt.
§. 214.
Ueber die Einrichtung der Hauspolizei und die Behandlung des Geſindes ha-
ben wir eine ſehr gute Anweiſung in Gerikens Anleitung zur Fuͤhrung
der Wirthſchaftsgeſchaͤfte, I. Bd., welche in der neuen Auflage noch wei-
ter ausgefuͤhrt iſt, und worauf ich deshalb verweiſe. Das Geſinde iſt freilich an
den meiſten Orten von dem Schlage, und erfordert diejenige Behandlung, welche
daſelbſt vorgeſchrieben wird. Indeſſen glaube ich doch, daß man das, was da-
ſelbſt geſagt wird, nicht ſo allgemein machen duͤrfe, und daß es doch auch Men-
ſchen dieſer Art gebe, auf welche man durch edlere Motive, durch Ehrliebe und
Moral wirken koͤnne. Ehrgefuͤhl liegt doch in jedem, auch dem roheſten Men-
ſchen. Nur wenn es auf der einen loͤblichen Seite ganz unterdruͤckt iſt, wendet
es ſich nach der anderen tadelhaften. Man kann es oft wieder ordnen.
Hauspolizei.
§. 215.
Naͤchſt dem Betriebe der Geſchaͤfte, wodurch mit dem mindeſt moͤglichen
Aufwande die groͤßte Quantitaͤt von nutzbaren Produkten erzeugt wird, muß der
Direktor der Wirthſchaft die vornehmſte Sorgfalt darauf richten, daß der moͤg-
lichſthoͤchſte Geldertrag daraus geloͤſet werde. Dies geſchieht durch Erſparung
und durch den vortheilhafteſten Verkauf.
§. 216.
Die Summe aller Erſparungen, die bei Kleinigkeiten in einer Wirthſchaft
anzubringen ſind, betraͤgt im Ganzen etwas ſehr anſehnliches. Daher muß es
ſich der Wirth zum Grundſatz machen, jede Verſchwendung, d. h. jede Ausgabe,
die nicht zum reellen Nutzen gereicht, mit Sorgfalt zu vermeiden und Alles mit
dem moͤglich geringſten Aufwande zu erreichen ſuchen.
Sparſamkeit.
Jedoch iſt hierbei die Grenzlinie zwiſchen Sparſamkeit und Geiz gehoͤrig zu
ziehen. Die Sparſamkeit wird Geiz, ſobald dadurch der Zweck, der hoͤchſte
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/225>, abgerufen am 16.07.2024.
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