Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite
Allgemeiner Theil.
Erstes Gebiet.
Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung.
I.
Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundsätze.

Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthschaftlichen Verwal-
tung mit einem Begriffe, über den man sich nicht einig ist, und mit
einem Worte, das im Grunde noch keine feste wissenschaftliche Bedeu-
tung hat. Das was dieser Begriff und dieses Wort bisher umfaßt
haben, ist nur zum Theil in die Volkswirthschaftspflege aufgenommen,
zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wissenschaft. Während
ferner die Sache selbst, die wir darstellen werden, eine allgemein be-
kannte ist, ist das tiefere Wesen derselben, der Zusammenhang mit den
höchsten Fragen des Staats und der Menschheit, unseres Wissens bis-
her weder von der Philosophie noch von der Fachwissenschaft irgend einer
Art untersucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material
das einzelne Gebiet derselben zu seiner höheren Einheit mit den letzten
Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum ist es un-
thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem
formalen Bedürfniß genügen möchte.

Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre,
deren Inhalt wir als erste Grundlage der wirthschaftlichen Verwaltungs-
lehre anerkennen müssen, ihrem allgemeinen Wesen nach zu bezeichnen,
um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen.

Zu dem Ende werden wir zunächst den formalen Begriff der Ent-
währung aufstellen, und dann auf das Wesen derselben eingehen.

I. Der formale Begriff der Entwährung.

Unter der Entwährung verstehen wir im Allgemeinen das Recht
und das Verfahren des Staats, vermöge deren derselbe durch seine

Allgemeiner Theil.
Erſtes Gebiet.
Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung.
I.
Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundſätze.

Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwal-
tung mit einem Begriffe, über den man ſich nicht einig iſt, und mit
einem Worte, das im Grunde noch keine feſte wiſſenſchaftliche Bedeu-
tung hat. Das was dieſer Begriff und dieſes Wort bisher umfaßt
haben, iſt nur zum Theil in die Volkswirthſchaftspflege aufgenommen,
zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wiſſenſchaft. Während
ferner die Sache ſelbſt, die wir darſtellen werden, eine allgemein be-
kannte iſt, iſt das tiefere Weſen derſelben, der Zuſammenhang mit den
höchſten Fragen des Staats und der Menſchheit, unſeres Wiſſens bis-
her weder von der Philoſophie noch von der Fachwiſſenſchaft irgend einer
Art unterſucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material
das einzelne Gebiet derſelben zu ſeiner höheren Einheit mit den letzten
Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum iſt es un-
thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem
formalen Bedürfniß genügen möchte.

Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre,
deren Inhalt wir als erſte Grundlage der wirthſchaftlichen Verwaltungs-
lehre anerkennen müſſen, ihrem allgemeinen Weſen nach zu bezeichnen,
um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen.

Zu dem Ende werden wir zunächſt den formalen Begriff der Ent-
währung aufſtellen, und dann auf das Weſen derſelben eingehen.

I. Der formale Begriff der Entwährung.

Unter der Entwährung verſtehen wir im Allgemeinen das Recht
und das Verfahren des Staats, vermöge deren derſelbe durch ſeine

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0085" n="[67]"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Allgemeiner Theil.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Gebiet</hi>.<lb/>
Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/>
Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrund&#x017F;ätze.</hi> </head><lb/>
              <p>Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirth&#x017F;chaftlichen Verwal-<lb/>
tung mit einem Begriffe, über den man &#x017F;ich nicht einig i&#x017F;t, und mit<lb/>
einem Worte, das im Grunde noch keine fe&#x017F;te wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Bedeu-<lb/>
tung hat. Das was die&#x017F;er Begriff und die&#x017F;es Wort bisher umfaßt<lb/>
haben, i&#x017F;t nur zum Theil in die Volkswirth&#x017F;chaftspflege aufgenommen,<lb/>
zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Während<lb/>
ferner die Sache &#x017F;elb&#x017F;t, die wir dar&#x017F;tellen werden, eine allgemein be-<lb/>
kannte i&#x017F;t, i&#x017F;t das tiefere We&#x017F;en der&#x017F;elben, der Zu&#x017F;ammenhang mit den<lb/>
höch&#x017F;ten Fragen des Staats und der Men&#x017F;chheit, un&#x017F;eres Wi&#x017F;&#x017F;ens bis-<lb/>
her weder von der Philo&#x017F;ophie noch von der Fachwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft irgend einer<lb/>
Art unter&#x017F;ucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material<lb/>
das einzelne Gebiet der&#x017F;elben zu &#x017F;einer höheren Einheit mit den letzten<lb/>
Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum i&#x017F;t es un-<lb/>
thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem<lb/>
formalen Bedürfniß genügen möchte.</p><lb/>
              <p>Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre,<lb/>
deren Inhalt wir als er&#x017F;te Grundlage der wirth&#x017F;chaftlichen Verwaltungs-<lb/>
lehre anerkennen mü&#x017F;&#x017F;en, ihrem allgemeinen We&#x017F;en nach zu bezeichnen,<lb/>
um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen.</p><lb/>
              <p>Zu dem Ende werden wir zunäch&#x017F;t den formalen Begriff der Ent-<lb/>
währung auf&#x017F;tellen, und dann auf das We&#x017F;en der&#x017F;elben eingehen.</p><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Der formale Begriff der Entwährung.</hi> </head><lb/>
                <p>Unter der Entwährung ver&#x017F;tehen wir im Allgemeinen das Recht<lb/>
und das Verfahren des Staats, vermöge deren der&#x017F;elbe durch &#x017F;eine<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[67]/0085] Allgemeiner Theil. Erſtes Gebiet. Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung. I. Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundſätze. Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwal- tung mit einem Begriffe, über den man ſich nicht einig iſt, und mit einem Worte, das im Grunde noch keine feſte wiſſenſchaftliche Bedeu- tung hat. Das was dieſer Begriff und dieſes Wort bisher umfaßt haben, iſt nur zum Theil in die Volkswirthſchaftspflege aufgenommen, zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wiſſenſchaft. Während ferner die Sache ſelbſt, die wir darſtellen werden, eine allgemein be- kannte iſt, iſt das tiefere Weſen derſelben, der Zuſammenhang mit den höchſten Fragen des Staats und der Menſchheit, unſeres Wiſſens bis- her weder von der Philoſophie noch von der Fachwiſſenſchaft irgend einer Art unterſucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material das einzelne Gebiet derſelben zu ſeiner höheren Einheit mit den letzten Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum iſt es un- thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem formalen Bedürfniß genügen möchte. Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre, deren Inhalt wir als erſte Grundlage der wirthſchaftlichen Verwaltungs- lehre anerkennen müſſen, ihrem allgemeinen Weſen nach zu bezeichnen, um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen. Zu dem Ende werden wir zunächſt den formalen Begriff der Ent- währung aufſtellen, und dann auf das Weſen derſelben eingehen. I. Der formale Begriff der Entwährung. Unter der Entwährung verſtehen wir im Allgemeinen das Recht und das Verfahren des Staats, vermöge deren derſelbe durch ſeine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/85
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. [67]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/85>, abgerufen am 21.11.2024.