Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Allgemeiner Theil. Erstes Gebiet. Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung. I. Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundsätze. Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthschaftlichen Verwal- Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre, Zu dem Ende werden wir zunächst den formalen Begriff der Ent- I. Der formale Begriff der Entwährung. Unter der Entwährung verstehen wir im Allgemeinen das Recht Allgemeiner Theil. Erſtes Gebiet. Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung. I. Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundſätze. Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwal- Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre, Zu dem Ende werden wir zunächſt den formalen Begriff der Ent- I. Der formale Begriff der Entwährung. Unter der Entwährung verſtehen wir im Allgemeinen das Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0085" n="[67]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Allgemeiner Theil.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Erſtes Gebiet</hi>.<lb/> Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung.</head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundſätze.</hi> </head><lb/> <p>Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwal-<lb/> tung mit einem Begriffe, über den man ſich nicht einig iſt, und mit<lb/> einem Worte, das im Grunde noch keine feſte wiſſenſchaftliche Bedeu-<lb/> tung hat. Das was dieſer Begriff und dieſes Wort bisher umfaßt<lb/> haben, iſt nur zum Theil in die Volkswirthſchaftspflege aufgenommen,<lb/> zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wiſſenſchaft. Während<lb/> ferner die Sache ſelbſt, die wir darſtellen werden, eine allgemein be-<lb/> kannte iſt, iſt das tiefere Weſen derſelben, der Zuſammenhang mit den<lb/> höchſten Fragen des Staats und der Menſchheit, unſeres Wiſſens bis-<lb/> her weder von der Philoſophie noch von der Fachwiſſenſchaft irgend einer<lb/> Art unterſucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material<lb/> das einzelne Gebiet derſelben zu ſeiner höheren Einheit mit den letzten<lb/> Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum iſt es un-<lb/> thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem<lb/> formalen Bedürfniß genügen möchte.</p><lb/> <p>Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre,<lb/> deren Inhalt wir als erſte Grundlage der wirthſchaftlichen Verwaltungs-<lb/> lehre anerkennen müſſen, ihrem allgemeinen Weſen nach zu bezeichnen,<lb/> um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen.</p><lb/> <p>Zu dem Ende werden wir zunächſt den formalen Begriff der Ent-<lb/> währung aufſtellen, und dann auf das Weſen derſelben eingehen.</p><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Der formale Begriff der Entwährung.</hi> </head><lb/> <p>Unter der Entwährung verſtehen wir im Allgemeinen das Recht<lb/> und das Verfahren des Staats, vermöge deren derſelbe durch ſeine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[67]/0085]
Allgemeiner Theil.
Erſtes Gebiet.
Die Verwaltung und das bürgerliche Recht oder die Entwährung.
I.
Die allgemeinen Begriffe und Rechtsgrundſätze.
Wir beginnen das weite Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwal-
tung mit einem Begriffe, über den man ſich nicht einig iſt, und mit
einem Worte, das im Grunde noch keine feſte wiſſenſchaftliche Bedeu-
tung hat. Das was dieſer Begriff und dieſes Wort bisher umfaßt
haben, iſt nur zum Theil in die Volkswirthſchaftspflege aufgenommen,
zum Theil gehört es zu ganz neuen Zweigen der Wiſſenſchaft. Während
ferner die Sache ſelbſt, die wir darſtellen werden, eine allgemein be-
kannte iſt, iſt das tiefere Weſen derſelben, der Zuſammenhang mit den
höchſten Fragen des Staats und der Menſchheit, unſeres Wiſſens bis-
her weder von der Philoſophie noch von der Fachwiſſenſchaft irgend einer
Art unterſucht worden. Wir haben daher bei einem mächtigen Material
das einzelne Gebiet derſelben zu ſeiner höheren Einheit mit den letzten
Faktoren des wirklichen Staatslebens zu bringen. Und darum iſt es un-
thunlich, die Sache mit einer einfachen Definition abzuthun, die einem
formalen Bedürfniß genügen möchte.
Wir können daher es nicht vermeiden, die Entwährungslehre,
deren Inhalt wir als erſte Grundlage der wirthſchaftlichen Verwaltungs-
lehre anerkennen müſſen, ihrem allgemeinen Weſen nach zu bezeichnen,
um ihr das Recht auf ihre Stellung dauernd zu gewinnen.
Zu dem Ende werden wir zunächſt den formalen Begriff der Ent-
währung aufſtellen, und dann auf das Weſen derſelben eingehen.
I. Der formale Begriff der Entwährung.
Unter der Entwährung verſtehen wir im Allgemeinen das Recht
und das Verfahren des Staats, vermöge deren derſelbe durch ſeine
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