Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.verordnenden Organe, aber nicht vor dem Gericht, sondern vor der Das Staatsnothrecht dagegen im engern Sinne ist nichts Das oberste Rechtsprincip alles Staatsnothrechts ergibt sich damit Daß nun ein solches Staatsnothrecht im Wesen des Staats liege Das System des Staatsnothrechts bietet jedoch einige Punkte dar, III. Das System des Staatsnothrechts. Auch das Staatsnothrecht muß als seine Grundlage den Unter- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 23
verordnenden Organe, aber nicht vor dem Gericht, ſondern vor der Das Staatsnothrecht dagegen im engern Sinne iſt nichts Das oberſte Rechtsprincip alles Staatsnothrechts ergibt ſich damit Daß nun ein ſolches Staatsnothrecht im Weſen des Staats liege Das Syſtem des Staatsnothrechts bietet jedoch einige Punkte dar, III. Das Syſtem des Staatsnothrechts. Auch das Staatsnothrecht muß als ſeine Grundlage den Unter- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 23
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verordnenden Organe, aber nicht vor dem Gericht, ſondern vor der
geſetzgebenden Gewalt, welche über ſolche Verordnungen und ihre Dauer
entſcheidet. Die ganze Frage gehört demnach in die Lehre von der
vollziehenden Gewalt (wo ſie neben andern in zweiter Auflage ihren
Platz finden wird).
Das Staatsnothrecht dagegen im engern Sinne iſt nichts
anderes, als diejenige Anwendung des Enteignungsrechts, bei der die
plötzliche Gefährdung des Staats und ſeiner organiſchen Funktion das
Eintreten eines regelmäßigen Enteignungsverfahrens, möge daſſelbe
nun ſonſt geordnet ſein wie es will, nicht zuläßt, während alle
Grundſätze der Enteignung ſowohl in Beziehung auf die Aufhebung
des Eigenthums am Gute als in Beziehung auf die Rückerſtattung des
Werthes durch die Entſchädigung, in voller Geltung bleiben.
Das oberſte Rechtsprincip alles Staatsnothrechts ergibt ſich damit
dahin, daß im Falle der Gefahr allerdings die Regierung das Recht
hat, die Enteignung auch ohne die geſetzlichen Vorſchriften über das
Enteignungsverfahren vorzunehmen; daß ſie aber die Nichtberückſichti-
gung dieſer geſetzlichen Vorſchriften nur ſo weit eintreten laſſen darf,
als die wirkliche Gefahr es ihr unmöglich macht, ſie zu befolgen,
und daß ſie für das Vorhandenſein einer ſolchen Beſchränkung des geſetz-
lichen Rechts durch die Noth dem Enteigneten haftet.
Daß nun ein ſolches Staatsnothrecht im Weſen des Staats liege
und daß mithin das formelle Enteignungsrecht nicht ausreiche, iſt
wohl von jeher anerkannt worden. Allein natürlich konnte man zum
Bewußtſein von dieſer Unterſcheidung erſt da gelangen, wo man eben
das Enteignungsrecht ſelbſt zum Gegenſtande einer ſyſtematiſchen Geſetz-
gebung machte. Es iſt daher durchaus erklärlich, daß erſt die franzö-
ſiſche Expropriations-Geſetzgebung das Staatsnothrecht ſyſtematiſch vom
Expropriationsrecht ſchied (1833); dieſem Vorgange folgten dann mehrere
deutſche Geſetzgebungen, wie Baden und Heſſen, während die übrigen
Staaten, überhaupt einer Enteignungsgeſetzgebung entbehrend, auch
jenen Unterſchied auf ſich beruhen ließen. Dieß iſt noch der Fall in
Oeſterreich, während Preußen daſſelbe nach Frankreichs Muſter in ſeinen
neueſten Entwurf aufgenommen hat. Englands Recht kennt weder den
Begriff noch die Sache.
Das Syſtem des Staatsnothrechts bietet jedoch einige Punkte dar,
welche auch für das Enteignungsrecht nicht ohne Bedeutung ſind.
III. Das Syſtem des Staatsnothrechts.
Auch das Staatsnothrecht muß als ſeine Grundlage den Unter-
ſchied des Enteignungs- und des Entſchädigungsverfahrens erkennen, da
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 23
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