Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Die Aufgabe des Enteignungsverfahrens ist es demnach, zuerst Das ganze Enteignungsverfahren ist daher eine Funktion der Ver- Das System dieses Enteignungsverfahrens und seines Rechts ist 1) Die Genehmigung des Unternehmens. Die Genehmigung oder Concession des Unternehmens ist nun für Es versteht sich dabei von selbst, daß wenn dieß Recht auf Ent- Dagegen ist es hier die erste Aufgabe der vollziehenden Gewalt, Die vollziehende Gewalt hat sich dabei an das bestehende Gesetz Die Aufgabe des Enteignungsverfahrens iſt es demnach, zuerſt Das ganze Enteignungsverfahren iſt daher eine Funktion der Ver- Das Syſtem dieſes Enteignungsverfahrens und ſeines Rechts iſt 1) Die Genehmigung des Unternehmens. Die Genehmigung oder Conceſſion des Unternehmens iſt nun für Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß wenn dieß Recht auf Ent- Dagegen iſt es hier die erſte Aufgabe der vollziehenden Gewalt, Die vollziehende Gewalt hat ſich dabei an das beſtehende Geſetz <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0343" n="325"/> <p>Die Aufgabe des Enteignungsverfahrens iſt es demnach, zuerſt<lb/> den Zweck als einen ſolchen anzuerkennen, um deſſentwillen das Privat-<lb/> eigenthum überhaupt aufgehoben werden ſoll; dann die Güter einzeln<lb/> zu beſtimmen, deren Enteignung dafür nothwendig iſt; und endlich das<lb/> Eigenthum wirklich aufzuheben und zu übertragen.</p><lb/> <p>Das ganze Enteignungsverfahren iſt daher eine Funktion der Ver-<lb/> waltung. Das <hi rendition="#g">Recht</hi> deſſelben beſteht in den Vorſchriften, welche die<lb/> Verwaltung in jedem einzelnen Theile dieſes Verfahrens für ihre Ver-<lb/> ordnungen, Verfügungen und wirklichen Thätigkeiten inne zu halten<lb/> hat. So weit dieſe letzteren kein Privatrecht und Intereſſe betreffen,<lb/> iſt es Sache der höheren Behörden, die Innehaltung des beſtehenden<lb/> Rechts zu überwachen. Wo dagegen der Einzelne ſich verletzt glaubt,<lb/> hat er entweder das Klage- oder das Beſchwerderecht, je nach der be-<lb/> ſtehenden Geſetzgebung, um jene Thätigkeit der vollziehenden Behörde<lb/> auf das öffentliche Recht zurückzuführen.</p><lb/> <p>Das Syſtem dieſes Enteignungsverfahrens und ſeines Rechts iſt<lb/> daher folgendes.</p><lb/> <div n="9"> <head>1) <hi rendition="#g">Die Genehmigung des Unternehmens</hi>.</head><lb/> <p>Die Genehmigung oder Conceſſion des Unternehmens iſt nun für<lb/> das Enteignungsverfahren die Erklärung (Verfügung oder Erlaß) der<lb/> vollziehenden Gewalt, vermöge deren der Zweck des Unternehmens als<lb/> ein ſolcher anerkannt wird, dem vermöge des allgemeinen Princips der<lb/> Enteignung das Recht der Enteignung einzelner nothwendiger Güter<lb/> zugeſprochen wird.</p><lb/> <p>Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß wenn dieß Recht auf Ent-<lb/> eignung als ſelbſtverſtändlich für die Unternehmung erſcheint, wie bei<lb/> Eiſenbahnen, die Genehmigung der Enteignung nicht ausdrücklich her-<lb/> vorgehoben zu werden braucht, ſondern das Enteignungsverfahren hier<lb/> ſogleich unter den folgenden Punkt fällt.</p><lb/> <p>Dagegen iſt es hier die erſte Aufgabe der vollziehenden Gewalt,<lb/> darüber zu entſcheiden, ob die betreffende Unternehmung wirklich einem<lb/> Zwecke dient, der an ſich nothwendig, nur durch Enteignung verwirklicht<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Die vollziehende Gewalt hat ſich dabei an das beſtehende Geſetz<lb/> zu halten. Wo dieß Geſetz ganz allgemein den „öffentlichen Nutzen“<lb/> fordert, <hi rendition="#g">bleibt es dem Ermeſſen der vollziehenden Gewalt<lb/> ausſchließlich überlaſſen</hi>, jene Genehmigung zu geben. Wo da-<lb/> gegen (wie im bayeriſchen Expropriationsgeſetz) ſpecielle Gruppen von<lb/> Unternehmungen aufgeſtellt ſind, welche das Enteignungsrecht fordern<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [325/0343]
Die Aufgabe des Enteignungsverfahrens iſt es demnach, zuerſt
den Zweck als einen ſolchen anzuerkennen, um deſſentwillen das Privat-
eigenthum überhaupt aufgehoben werden ſoll; dann die Güter einzeln
zu beſtimmen, deren Enteignung dafür nothwendig iſt; und endlich das
Eigenthum wirklich aufzuheben und zu übertragen.
Das ganze Enteignungsverfahren iſt daher eine Funktion der Ver-
waltung. Das Recht deſſelben beſteht in den Vorſchriften, welche die
Verwaltung in jedem einzelnen Theile dieſes Verfahrens für ihre Ver-
ordnungen, Verfügungen und wirklichen Thätigkeiten inne zu halten
hat. So weit dieſe letzteren kein Privatrecht und Intereſſe betreffen,
iſt es Sache der höheren Behörden, die Innehaltung des beſtehenden
Rechts zu überwachen. Wo dagegen der Einzelne ſich verletzt glaubt,
hat er entweder das Klage- oder das Beſchwerderecht, je nach der be-
ſtehenden Geſetzgebung, um jene Thätigkeit der vollziehenden Behörde
auf das öffentliche Recht zurückzuführen.
Das Syſtem dieſes Enteignungsverfahrens und ſeines Rechts iſt
daher folgendes.
1) Die Genehmigung des Unternehmens.
Die Genehmigung oder Conceſſion des Unternehmens iſt nun für
das Enteignungsverfahren die Erklärung (Verfügung oder Erlaß) der
vollziehenden Gewalt, vermöge deren der Zweck des Unternehmens als
ein ſolcher anerkannt wird, dem vermöge des allgemeinen Princips der
Enteignung das Recht der Enteignung einzelner nothwendiger Güter
zugeſprochen wird.
Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß wenn dieß Recht auf Ent-
eignung als ſelbſtverſtändlich für die Unternehmung erſcheint, wie bei
Eiſenbahnen, die Genehmigung der Enteignung nicht ausdrücklich her-
vorgehoben zu werden braucht, ſondern das Enteignungsverfahren hier
ſogleich unter den folgenden Punkt fällt.
Dagegen iſt es hier die erſte Aufgabe der vollziehenden Gewalt,
darüber zu entſcheiden, ob die betreffende Unternehmung wirklich einem
Zwecke dient, der an ſich nothwendig, nur durch Enteignung verwirklicht
werden kann.
Die vollziehende Gewalt hat ſich dabei an das beſtehende Geſetz
zu halten. Wo dieß Geſetz ganz allgemein den „öffentlichen Nutzen“
fordert, bleibt es dem Ermeſſen der vollziehenden Gewalt
ausſchließlich überlaſſen, jene Genehmigung zu geben. Wo da-
gegen (wie im bayeriſchen Expropriationsgeſetz) ſpecielle Gruppen von
Unternehmungen aufgeſtellt ſind, welche das Enteignungsrecht fordern
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