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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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VI. Das Enteignungsrecht in Deutschland. Charakter des gegenwärtigen
Zustandes.

Dennoch ist bei aller Gleichartigkeit in Wesen und Princip diese
deutsche Rechtsbildung weder der französischen gleich nachgefolgt, noch
auch ist sie selbst in Form und Umfang gleichartig. Und das hängt
wieder mit dem ganzen öffentlichen Recht der vollziehenden Gewalt in
Deutschland zusammen.

Während nämlich alle deutschen Staaten das Rechtsprincip der
Enteignung und der Entschädigung als ein unzweifelhaftes anerkannten,
war beinahe ausnahmslos der Unterschied zwischen Gesetz und Verord-
nung und mithin die Frage nach Aufgabe und Gränze des gesetz- und
des verordnungsmäßigen Enteignungsrechts nicht zur Entwicklung ge-
diehen. Namentlich in den beiden Hauptstaaten, Oesterreich und Preußen,
gab es überhaupt bis 1848 keine Verfassung, also auch kein Gesetz, und
man hatte daher weder Lust noch Willen, den französischen Unterschied
zwischen loi und ordonnance auf das Enteignungsrecht anzuwenden.
Da nun aber die andern Staaten -- der Süden seit 1818, die Mitte
und ein Theil des Nordens seit 1830 -- zu wirklichen gesetzgebenden
Körpern gelangt waren, so konnten diese Staaten auch die Enteignungs-
gesetzgebung bei sich weiter ausbilden. Allein diese Ausbildung war,
da man auch hier vielfach über das Wesen und Recht von Gesetz und
Verordnung unklar blieb oder bleiben wollte, eine sehr verschiedene. Man
kann daher allerdings die beiden oben bezeichneten Perioden in den
deutschen Staaten recht wohl unterscheiden, die Periode des Princips
und die der Durchführung des gesetzlichen Enteignungsrechts; allein der
Entwicklungsgang ist dennoch ein sehr verschiedener. In einigen Staaten
blieb man ganz bei der allgemeinen Anerkennung des Enteignungsrechts
stehen; namentlich in Oesterreich und Preußen, deren bürgerliche Gesetz-
bücher auszureichen schienen. Hier behielt die Regierung daher aus-
schließlich das Recht der Genehmigung der Enteignung in ihrer Hand
und leitete das Verfahren gleichfalls auf dem Wege der Verordnung.
In den Staaten der ersten Verfassungsperiode (Bayern, Verfassung
1818 §. 8 Abs. 4, dem die Verordnung vom 14. August 1815 vorauf-
geht, Württemberg 1819 §. 30, Baden 1818 §. 14 Abs. 4, Hessen-
Darmstadt
1820 §. 27) wird derselbe Grundsatz, den das Allgem.
Preuß. Landrecht Tit. 17 und das Oesterreichische bürgerliche Gesetzbuch
Art. 345 aussprechen, zwar in die Verfassungen aufgenommen, allein
von einer Aufrufung des Gesetzes oder von einer Bestimmung der
gerichtlichen Funktion neben der der Regierung ist anfänglich noch gar
keine Rede; man erkennt deutlich, daß diese Gesetzgebungen noch ziemlich

VI. Das Enteignungsrecht in Deutſchland. Charakter des gegenwärtigen
Zuſtandes.

Dennoch iſt bei aller Gleichartigkeit in Weſen und Princip dieſe
deutſche Rechtsbildung weder der franzöſiſchen gleich nachgefolgt, noch
auch iſt ſie ſelbſt in Form und Umfang gleichartig. Und das hängt
wieder mit dem ganzen öffentlichen Recht der vollziehenden Gewalt in
Deutſchland zuſammen.

Während nämlich alle deutſchen Staaten das Rechtsprincip der
Enteignung und der Entſchädigung als ein unzweifelhaftes anerkannten,
war beinahe ausnahmslos der Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verord-
nung und mithin die Frage nach Aufgabe und Gränze des geſetz- und
des verordnungsmäßigen Enteignungsrechts nicht zur Entwicklung ge-
diehen. Namentlich in den beiden Hauptſtaaten, Oeſterreich und Preußen,
gab es überhaupt bis 1848 keine Verfaſſung, alſo auch kein Geſetz, und
man hatte daher weder Luſt noch Willen, den franzöſiſchen Unterſchied
zwiſchen loi und ordonnance auf das Enteignungsrecht anzuwenden.
Da nun aber die andern Staaten — der Süden ſeit 1818, die Mitte
und ein Theil des Nordens ſeit 1830 — zu wirklichen geſetzgebenden
Körpern gelangt waren, ſo konnten dieſe Staaten auch die Enteignungs-
geſetzgebung bei ſich weiter ausbilden. Allein dieſe Ausbildung war,
da man auch hier vielfach über das Weſen und Recht von Geſetz und
Verordnung unklar blieb oder bleiben wollte, eine ſehr verſchiedene. Man
kann daher allerdings die beiden oben bezeichneten Perioden in den
deutſchen Staaten recht wohl unterſcheiden, die Periode des Princips
und die der Durchführung des geſetzlichen Enteignungsrechts; allein der
Entwicklungsgang iſt dennoch ein ſehr verſchiedener. In einigen Staaten
blieb man ganz bei der allgemeinen Anerkennung des Enteignungsrechts
ſtehen; namentlich in Oeſterreich und Preußen, deren bürgerliche Geſetz-
bücher auszureichen ſchienen. Hier behielt die Regierung daher aus-
ſchließlich das Recht der Genehmigung der Enteignung in ihrer Hand
und leitete das Verfahren gleichfalls auf dem Wege der Verordnung.
In den Staaten der erſten Verfaſſungsperiode (Bayern, Verfaſſung
1818 §. 8 Abſ. 4, dem die Verordnung vom 14. Auguſt 1815 vorauf-
geht, Württemberg 1819 §. 30, Baden 1818 §. 14 Abſ. 4, Heſſen-
Darmſtadt
1820 §. 27) wird derſelbe Grundſatz, den das Allgem.
Preuß. Landrecht Tit. 17 und das Oeſterreichiſche bürgerliche Geſetzbuch
Art. 345 ausſprechen, zwar in die Verfaſſungen aufgenommen, allein
von einer Aufrufung des Geſetzes oder von einer Beſtimmung der
gerichtlichen Funktion neben der der Regierung iſt anfänglich noch gar
keine Rede; man erkennt deutlich, daß dieſe Geſetzgebungen noch ziemlich

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[314/0332] VI. Das Enteignungsrecht in Deutſchland. Charakter des gegenwärtigen Zuſtandes. Dennoch iſt bei aller Gleichartigkeit in Weſen und Princip dieſe deutſche Rechtsbildung weder der franzöſiſchen gleich nachgefolgt, noch auch iſt ſie ſelbſt in Form und Umfang gleichartig. Und das hängt wieder mit dem ganzen öffentlichen Recht der vollziehenden Gewalt in Deutſchland zuſammen. Während nämlich alle deutſchen Staaten das Rechtsprincip der Enteignung und der Entſchädigung als ein unzweifelhaftes anerkannten, war beinahe ausnahmslos der Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verord- nung und mithin die Frage nach Aufgabe und Gränze des geſetz- und des verordnungsmäßigen Enteignungsrechts nicht zur Entwicklung ge- diehen. Namentlich in den beiden Hauptſtaaten, Oeſterreich und Preußen, gab es überhaupt bis 1848 keine Verfaſſung, alſo auch kein Geſetz, und man hatte daher weder Luſt noch Willen, den franzöſiſchen Unterſchied zwiſchen loi und ordonnance auf das Enteignungsrecht anzuwenden. Da nun aber die andern Staaten — der Süden ſeit 1818, die Mitte und ein Theil des Nordens ſeit 1830 — zu wirklichen geſetzgebenden Körpern gelangt waren, ſo konnten dieſe Staaten auch die Enteignungs- geſetzgebung bei ſich weiter ausbilden. Allein dieſe Ausbildung war, da man auch hier vielfach über das Weſen und Recht von Geſetz und Verordnung unklar blieb oder bleiben wollte, eine ſehr verſchiedene. Man kann daher allerdings die beiden oben bezeichneten Perioden in den deutſchen Staaten recht wohl unterſcheiden, die Periode des Princips und die der Durchführung des geſetzlichen Enteignungsrechts; allein der Entwicklungsgang iſt dennoch ein ſehr verſchiedener. In einigen Staaten blieb man ganz bei der allgemeinen Anerkennung des Enteignungsrechts ſtehen; namentlich in Oeſterreich und Preußen, deren bürgerliche Geſetz- bücher auszureichen ſchienen. Hier behielt die Regierung daher aus- ſchließlich das Recht der Genehmigung der Enteignung in ihrer Hand und leitete das Verfahren gleichfalls auf dem Wege der Verordnung. In den Staaten der erſten Verfaſſungsperiode (Bayern, Verfaſſung 1818 §. 8 Abſ. 4, dem die Verordnung vom 14. Auguſt 1815 vorauf- geht, Württemberg 1819 §. 30, Baden 1818 §. 14 Abſ. 4, Heſſen- Darmſtadt 1820 §. 27) wird derſelbe Grundſatz, den das Allgem. Preuß. Landrecht Tit. 17 und das Oeſterreichiſche bürgerliche Geſetzbuch Art. 345 ausſprechen, zwar in die Verfaſſungen aufgenommen, allein von einer Aufrufung des Geſetzes oder von einer Beſtimmung der gerichtlichen Funktion neben der der Regierung iſt anfänglich noch gar keine Rede; man erkennt deutlich, daß dieſe Geſetzgebungen noch ziemlich

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/332>, abgerufen am 21.11.2024.