Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.nach vorhergegangener Aufmessung (bis Ende 1769) eingeführt, wofür 3) Die Gemeinheitstheilung des 19. Jahrhunderts. Knaus. Von diesem an sich einfachen Standpunkt geht nun die Gesetz- nach vorhergegangener Aufmeſſung (bis Ende 1769) eingeführt, wofür 3) Die Gemeinheitstheilung des 19. Jahrhunderts. Knaus. Von dieſem an ſich einfachen Standpunkt geht nun die Geſetz- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0303" n="285"/> nach vorhergegangener Aufmeſſung (bis Ende 1769) eingeführt, wofür<lb/> den neuen Beſitzern die Zehentbefreiung auf dreißig Jahre zugeſtanden<lb/> ward; daher ward 1770 eine eigene Commiſſion nach dem Muſter der<lb/> preußiſchen beſtellt; das Patent vom 14. März 1775 beſtimmte nament-<lb/> lich den Antheil der Grundherren an der Gemeindeweide (die Hälfte<lb/> bei bisherigem gemeinſchaftlichem Gebrauch). <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> Verwal-<lb/> tungsgeſetzeskunde <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 447. Indeſſen haben alle dieſe und ähnliche<lb/> Vorſchriften jener immerhin höchſt ſtrebſamen Zeit einen gemeinſamen<lb/> Charakter; die Gemeinheitstheilung erſcheint nämlich ſtets nicht ſo ſehr<lb/> als ein ſelbſtändiger Akt, ſondern vielmehr als ein <hi rendition="#g">Theil</hi> des großen<lb/> Verſuches der Verwaltung, <hi rendition="#g">überhaupt</hi> die weiten, damals öde liegen-<lb/> den Landſtrecken unter Cultur zu ſetzen, die niedergelegten Bauernhöfe<lb/> wieder anzubauen und ſo nur überhaupt erſt einmal die Landescultur<lb/> wieder lebendig zu machen, die durch den ſiebenjährigen Krieg furchtbar<lb/> gelitten hatte. Die Gemeinheitstheilungen wurden offenbar weſentlich<lb/> nur aufgenommen, <hi rendition="#g">inſofern</hi> das Gemeindeland ſelbſt öde und unbe-<lb/> nutzt lag; der Gedanke, daß dieſe <hi rendition="#g">an und für ſich</hi>, auch bei regel-<lb/> mäßiger Benützung, ſtattfinden ſollen, kommt nicht zur Geltung; von<lb/> den Aufgaben der Gemeinde als ſolcher iſt noch keine Rede, und dieſe<lb/> Standpunkte faßt denn am beſten das <hi rendition="#g">preußiſche Landrecht</hi> zu-<lb/> ſammen in dem Satz, der den Uebergang zum 19. Jahrhundert bildet:<lb/> „Die von mehreren Dorfseinwohnern oder benachbarten Gutsbeſitzern<lb/> bisher auf irgend eine Art gemeinſchaftlich ausgeübte Benützung der<lb/> Grundſtücke ſoll, zum Beſten der <hi rendition="#g">allgemeinen Landescultur</hi>, ſo<lb/> viel <hi rendition="#g">als möglich</hi> aufgehoben werden. In allen Fällen findet jedoch<lb/> dergleichen Auseinanderſetzung nur in ſo weit ſtatt, als dadurch die<lb/><hi rendition="#g">Landescultur im Ganzen</hi> befördert und gebeſſert wird“ (Preußi-<lb/> ſches allgemeines Landrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 17. §. 311, 313). Das Geſammtreſultat<lb/> der vierzigjährigen Arbeit, die mit Friedrich <hi rendition="#aq">II.</hi> beginnt, iſt daher am<lb/> Schluſſe des vorigen Jahrhunderts das: im Allgemeinen <hi rendition="#g">ſcheint</hi> die<lb/> Auftheilung wünſchenswerth für die Entwicklung der Landwirthſchaft;<lb/> in jedem beſondern Falle aber muß einerſeits das <hi rendition="#g">Intereſſe der ein-<lb/> zelnen Gemeinde</hi> und das <hi rendition="#g">Recht der Berechtigten</hi> die Entſchei-<lb/> dung haben. Einen Zwang zur unbedingten Auftheilung gibt es daher<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi>; die Regierung kann die Sache höchſtens anerkennen und indirekt<lb/> befördern.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>3) <hi rendition="#g">Die Gemeinheitstheilung des 19. Jahrhunderts. Knaus</hi>.</head><lb/> <p>Von dieſem an ſich einfachen Standpunkt geht nun die Geſetz-<lb/> gebung des 19. Jahrhunderts aus. Auch ihr kommt der Begriff und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [285/0303]
nach vorhergegangener Aufmeſſung (bis Ende 1769) eingeführt, wofür
den neuen Beſitzern die Zehentbefreiung auf dreißig Jahre zugeſtanden
ward; daher ward 1770 eine eigene Commiſſion nach dem Muſter der
preußiſchen beſtellt; das Patent vom 14. März 1775 beſtimmte nament-
lich den Antheil der Grundherren an der Gemeindeweide (die Hälfte
bei bisherigem gemeinſchaftlichem Gebrauch). Stubenrauch Verwal-
tungsgeſetzeskunde II. §. 447. Indeſſen haben alle dieſe und ähnliche
Vorſchriften jener immerhin höchſt ſtrebſamen Zeit einen gemeinſamen
Charakter; die Gemeinheitstheilung erſcheint nämlich ſtets nicht ſo ſehr
als ein ſelbſtändiger Akt, ſondern vielmehr als ein Theil des großen
Verſuches der Verwaltung, überhaupt die weiten, damals öde liegen-
den Landſtrecken unter Cultur zu ſetzen, die niedergelegten Bauernhöfe
wieder anzubauen und ſo nur überhaupt erſt einmal die Landescultur
wieder lebendig zu machen, die durch den ſiebenjährigen Krieg furchtbar
gelitten hatte. Die Gemeinheitstheilungen wurden offenbar weſentlich
nur aufgenommen, inſofern das Gemeindeland ſelbſt öde und unbe-
nutzt lag; der Gedanke, daß dieſe an und für ſich, auch bei regel-
mäßiger Benützung, ſtattfinden ſollen, kommt nicht zur Geltung; von
den Aufgaben der Gemeinde als ſolcher iſt noch keine Rede, und dieſe
Standpunkte faßt denn am beſten das preußiſche Landrecht zu-
ſammen in dem Satz, der den Uebergang zum 19. Jahrhundert bildet:
„Die von mehreren Dorfseinwohnern oder benachbarten Gutsbeſitzern
bisher auf irgend eine Art gemeinſchaftlich ausgeübte Benützung der
Grundſtücke ſoll, zum Beſten der allgemeinen Landescultur, ſo
viel als möglich aufgehoben werden. In allen Fällen findet jedoch
dergleichen Auseinanderſetzung nur in ſo weit ſtatt, als dadurch die
Landescultur im Ganzen befördert und gebeſſert wird“ (Preußi-
ſches allgemeines Landrecht I. 17. §. 311, 313). Das Geſammtreſultat
der vierzigjährigen Arbeit, die mit Friedrich II. beginnt, iſt daher am
Schluſſe des vorigen Jahrhunderts das: im Allgemeinen ſcheint die
Auftheilung wünſchenswerth für die Entwicklung der Landwirthſchaft;
in jedem beſondern Falle aber muß einerſeits das Intereſſe der ein-
zelnen Gemeinde und das Recht der Berechtigten die Entſchei-
dung haben. Einen Zwang zur unbedingten Auftheilung gibt es daher
nicht; die Regierung kann die Sache höchſtens anerkennen und indirekt
befördern.
3) Die Gemeinheitstheilung des 19. Jahrhunderts. Knaus.
Von dieſem an ſich einfachen Standpunkt geht nun die Geſetz-
gebung des 19. Jahrhunderts aus. Auch ihr kommt der Begriff und
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