Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Sachsen-Coburg-Gotha durch das Staatsgrundgesetz vom 3. Mai V. Die Realgerechtigkeiten. Die Realgerechtigkeiten bilden den Uebergang von der Geschlechter- Sachſen-Coburg-Gotha durch das Staatsgrundgeſetz vom 3. Mai V. Die Realgerechtigkeiten. Die Realgerechtigkeiten bilden den Uebergang von der Geſchlechter- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0270" n="252"/><hi rendition="#g">Sachſen-Coburg-Gotha</hi> durch das Staatsgrundgeſetz vom 3. Mai<lb/> 1852, §. 53; <hi rendition="#g">Sachſen-Gotha</hi> durch Geſetz vom 1. Oktober 1859;<lb/> die Entſchädigungen werden regulirt durch Geſetz vom 21. März<lb/> 1863; <hi rendition="#g">Sachſen-Meiningen</hi> durch Geſetz vom 16. Juni 1862;<lb/><hi rendition="#g">Sachſen-Altenburg</hi> dagegen ohne Entſchädigung durch Geſetz vom<lb/> 16. Februar 1849. In <hi rendition="#g">Braunſchweig</hi> hatte das Geſetz vom 19. Mai<lb/> 1840 einen Mittelweg getroffen, bis das Geſetz vom 6. Februar 1862<lb/> die Freiheit der Gewerbebetriebe allgemein einführte, gegen eine ſehr<lb/> mäßige Entſchädigung. Die übrigen Staaten bei <hi rendition="#g">Judeich</hi> S. 179 ff.<lb/> — Das neueſte Geſetz iſt das Ablöſungsgeſetz für <hi rendition="#g">Schleswig-Hol-<lb/> ſtein</hi> (Verordnung vom 1. Oktober 1867). Die Grundſätze ſind folgende:<lb/> die auf privatrechtlichem Titel beruhenden Zwangs- und Bannrechte<lb/> werden abgelöst, bis zur Ablöſung bleiben ſie noch beſtehen, die Ab-<lb/> löſung wird aber ſo raſch als möglich gefördert werden. Bei einer<lb/> Reihe von Gewerben: Apothekern, Hebammen, Landmeſſern, Schiffern<lb/> und Lootſen u. ſ. w. hat es bei den beſtehenden Verordnungen ſein<lb/> Bewenden. Bei mehreren Kategorien, Schauſpielunternehmern, Auctio-<lb/> natoren, Maurern, Dachdeckern, Zimmerleuten, Wirthen und Kleinhänd-<lb/> lern mit geiſtigen Getränken, bedarf es der Conceſſionirung. Wirthe<lb/> und geiſtige Getränke ſcheinen der Regierung beſonders unangenehm zu<lb/> ſein, die einſchlägigen Beſtimmungen ſind ſehr ſcharf. Alle anderen ge-<lb/> werblichen Beſchränkungen ſind aufgehoben. Es bedarf nur noch der<lb/> Anzeige, daß man dieſes oder jenes betreiben wolle, und den Nachweis<lb/> dreier Bedingungen: Volljährigkeit, Dispoſitionsfähigkeit, feſter Wohn-<lb/> ſitz in den Herzogthümern. So iſt auch dieſer Theil, die Verbindung<lb/> der Geſchlechterunfreiheit mit der gewerblichen, durch die große Bewegung<lb/> des Jahres 1848 beſeitigt. Daſſelbe gilt von dem letzten Punkte der<lb/> Ablöſung, den Realgerechtigkeiten.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Realgerechtigkeiten.</hi> </head><lb/> <p>Die Realgerechtigkeiten bilden den Uebergang von der Geſchlechter-<lb/> zur ſtändiſchen Unfreiheit. Sie beſtehen in den ſtädtiſchen Gewerben,<lb/> deren Betriebsrecht mit dem Beſitze eines Grundſtücks verbunden, und<lb/> unterſcheiden ſich von den Banngerechtigkeiten dadurch, daß ſie zwar<lb/> das Recht auf den Betrieb für die Beſitzer, nicht aber irgend welche<lb/> Verpflichtung Dritter, ſich durch dieſe Betriebe verſorgen zu laſſen, ent-<lb/> halten. Daher können dieſelben Rechte, aus welchen Bannrechte gebildet<lb/> wurden, wie das Brauerei- und Mühlengewerbe, an andern Orten<lb/> auch bloße Realgerechtigkeiten ſein (<hi rendition="#g">Mittermaier</hi> §. 523). Ihre Be-<lb/> ſeitigung hat daher mit der Entlaſtung nur eine ſehr indirekte Beziehung;<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0270]
Sachſen-Coburg-Gotha durch das Staatsgrundgeſetz vom 3. Mai
1852, §. 53; Sachſen-Gotha durch Geſetz vom 1. Oktober 1859;
die Entſchädigungen werden regulirt durch Geſetz vom 21. März
1863; Sachſen-Meiningen durch Geſetz vom 16. Juni 1862;
Sachſen-Altenburg dagegen ohne Entſchädigung durch Geſetz vom
16. Februar 1849. In Braunſchweig hatte das Geſetz vom 19. Mai
1840 einen Mittelweg getroffen, bis das Geſetz vom 6. Februar 1862
die Freiheit der Gewerbebetriebe allgemein einführte, gegen eine ſehr
mäßige Entſchädigung. Die übrigen Staaten bei Judeich S. 179 ff.
— Das neueſte Geſetz iſt das Ablöſungsgeſetz für Schleswig-Hol-
ſtein (Verordnung vom 1. Oktober 1867). Die Grundſätze ſind folgende:
die auf privatrechtlichem Titel beruhenden Zwangs- und Bannrechte
werden abgelöst, bis zur Ablöſung bleiben ſie noch beſtehen, die Ab-
löſung wird aber ſo raſch als möglich gefördert werden. Bei einer
Reihe von Gewerben: Apothekern, Hebammen, Landmeſſern, Schiffern
und Lootſen u. ſ. w. hat es bei den beſtehenden Verordnungen ſein
Bewenden. Bei mehreren Kategorien, Schauſpielunternehmern, Auctio-
natoren, Maurern, Dachdeckern, Zimmerleuten, Wirthen und Kleinhänd-
lern mit geiſtigen Getränken, bedarf es der Conceſſionirung. Wirthe
und geiſtige Getränke ſcheinen der Regierung beſonders unangenehm zu
ſein, die einſchlägigen Beſtimmungen ſind ſehr ſcharf. Alle anderen ge-
werblichen Beſchränkungen ſind aufgehoben. Es bedarf nur noch der
Anzeige, daß man dieſes oder jenes betreiben wolle, und den Nachweis
dreier Bedingungen: Volljährigkeit, Dispoſitionsfähigkeit, feſter Wohn-
ſitz in den Herzogthümern. So iſt auch dieſer Theil, die Verbindung
der Geſchlechterunfreiheit mit der gewerblichen, durch die große Bewegung
des Jahres 1848 beſeitigt. Daſſelbe gilt von dem letzten Punkte der
Ablöſung, den Realgerechtigkeiten.
V. Die Realgerechtigkeiten.
Die Realgerechtigkeiten bilden den Uebergang von der Geſchlechter-
zur ſtändiſchen Unfreiheit. Sie beſtehen in den ſtädtiſchen Gewerben,
deren Betriebsrecht mit dem Beſitze eines Grundſtücks verbunden, und
unterſcheiden ſich von den Banngerechtigkeiten dadurch, daß ſie zwar
das Recht auf den Betrieb für die Beſitzer, nicht aber irgend welche
Verpflichtung Dritter, ſich durch dieſe Betriebe verſorgen zu laſſen, ent-
halten. Daher können dieſelben Rechte, aus welchen Bannrechte gebildet
wurden, wie das Brauerei- und Mühlengewerbe, an andern Orten
auch bloße Realgerechtigkeiten ſein (Mittermaier §. 523). Ihre Be-
ſeitigung hat daher mit der Entlaſtung nur eine ſehr indirekte Beziehung;
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |